Inhousevergabe gem. Art 5 Abs 1 VO 1370 i.V.m. § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370 (öDA) über öffentl. Verkehrsdienste im Linienbündel „Stadtverkehr Wesseling" Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 137-365837
Bekanntmachung über vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wesseling
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50389
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wesseling.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Inhousevergabe gem. Art 5 Abs 1 VO 1370 i.V.m. § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370 (öDA) über öffentl. Verkehrsdienste im Linienbündel „Stadtverkehr Wesseling"
Stadt Wesseling
Die Stadt Wesseling ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträgerin für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Sie hat die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen in ihrem Zuständigkeitsgebiet entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i.V.m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19) an die Stadtwerke Wesseling GmbH (SWW) vorgenommen.
Die Direktvergabe des öDA erfolgt als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG und umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Wesseling“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG, das aus den Linien 721, 722, 723 und 781 besteht.
Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste ergeben sich aus den unter https://www.wesseling.de/mobilitaet-infrastruktur/direktvergabe-nahverkehrskonzept.php öffentlich zugänglichen und abrufbaren Dokumenten, insbesondere aus dem jeweils gültigen Nahverkehrskonzept der Stadt Wesseling.
Der öDA beinhaltet Regelungen, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 Abs. 3 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an Nachfrageentwicklungen, Anpassung an die sozial- oder umweltpolitischen Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich bei Erweiterungen und Veränderungen des jeweils gültigen Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling.
Die Anpassungen können quantitativer, wie auch qualitativer Natur sein. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung, Einstellung und Veränderung von Linien (Führung, Ausgangs- und Endpunkten, Bedienumfang), die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehren in reguläre Bedienung sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Fahrzeugqualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge, zu den Vorgaben zur Fahrzeuginstandhaltung/-reinigung, zu den Vorgaben an die Betriebssteuerung, das Fahrzeug-Management und an das Beschwerde-Management und zu den Vorgaben zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Finanzierung der SWW aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehenden Aufwendungen erfolgt durch Erträge und, sofern ein Aufwanddeckungsfehlbetrag verbleibt, durch Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand. Der Ausgleichsbetrag ist zudem gedeckelt auf den beihilferechtlich zulässigen Ausgleichsbetrag (finanzieller Nettoeffekt).
Der SWW ist zum Schutz der mit dem öDA vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt worden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt. Die Stadt wird das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer Verkehrsunternehmen öffentlich bekanntmachen.
Die SWW erbringt nach dem öDA öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel „Stadtverkehr Wesseling“ “ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG, welches gegenwärtig aus den folgenden Linien besteht:Linie 721: Stadtverkehr Wesseling: Urfeld Kirche – Urfeld Bahnhof – Akademie Eichholz – Wesseling (Stadtbahn)Linie 722 Taxibus: Sechtem – Keldenich – Wesseling (Stadtbahn) - BerzdorfLinie 723: Wohnbaugebiet Eichholz – Keldenich – Wesseling (Stadtbahn)Linie 781: Anrufsammeltaxi (AST)
Die SWW hat die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) einschließlich Übergangs-/Anerkennungstarife ohne Abweichung anzuwenden.Die aktuellen Anforderungen sind unter den nachfolgenden Links einsehbar: https://www.vrsinfo.de/tickets/preisliste.htmlhttps://www.vrsinfo.de/tickets/tarif-und-befoerderungs-bestimmungen.htmlIm Übrigen sind mindestens die Anforderungen der Ziff. 1.4.4. (Tarif und Vertrieb) des Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling zu beachten und umzusetzen.Damit verbunden ist auch die Teilnahme an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Sieg.
Die SWW ist verpfichtet, die jeweiligen Vorgaben des Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling (https://www.wesseling.de/mobilitaet-infrastruktur/direktvergabe-nahverkehrskonzept.php) und - soweit anwendbar - des Nahverkehrsplans des Rhein-Erft-Kreises (https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung) zu beachten.
Die Direktvergabe umfasst keine Eisenbahnverkehrsleistungen, siehe auch Ziffer VI.3.B.
Die Direktvergabe umfasst keine Eisenbahnverkehrsleistungen, siehe auch Ziffer VI.3.BHinsichtliche der Sauberkeit von Fahrzeugen und sonstiger Infrastruktur ist die SWW verpflichtet, die jeweiligen Vorgaben des Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling (https://www.wesseling.de/mobilitaet-infrastruktur/direktvergabe-nahverkehrskonzept.php) und - soweit anwendbar - des Nahverkehrsplans des Rhein-Erft-Kreises (https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung) zu beachten.
Die SWW ist verpfichtet, die jeweiligen Vorgaben des Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling und - soweit anwendbar - des Nahverkehrsplans des Rhein-Erft-Kreises zu beachten.https://www.wesseling.de/mobilitaet-infrastruktur/direktvergabe-nahverkehrskonzept.phphttps://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung
Die SWW ist verpfichtet, die jeweiligen Vorgaben des Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling (https://www.wesseling.de/mobilitaet-infrastruktur/direktvergabe-nahverkehrskonzept.php) und - soweit anwendbar - des Nahverkehrsplans des Rhein-Erft-Kreises (https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung) zu beachten.
Die SWW ist verpfichtet, die jeweiligen Vorgaben des Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling (https://www.wesseling.de/mobilitaet-infrastruktur/direktvergabe-nahverkehrskonzept.php) und - soweit anwendbar - des Nahverkehrsplans des Rhein-Erft-Kreises (https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung) zu beachten.
Die SWW ist verpfichtet, die jeweiligen Vorgaben des Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling (https://www.wesseling.de/mobilitaet-infrastruktur/direktvergabe-nahverkehrskonzept.php) und - soweit anwendbar - des Nahverkehrsplans des Rhein-Erft-Kreises (https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung) zu beachten.
Zur nachhaltigen Sicherung der Wirtschaftlichkeit und Qualität bei der Erbringung des Verkehrsangebots zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung enthält der öDA ein Anreizsystem gemäß Nr. 7 des Anhangs der VO 1370/2007.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wesseling
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50389
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.stadtwerke-wesseling.de/
Name und Anschrift der Partei oder Parteien, die rechtliche Kontrolle über den gewählten Betreiber ausüben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wesseling
Postleitzahl: 50389
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Internet-Adresse: https://www.wesseling.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Mit dieser Bekanntmachung wird die Vergabe eines öDA im Wege einer Inhousevergabe (Direktvergabe) nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB bekannt gemacht. Die Stadt Wesseling veröffentlicht diese Bekanntmachung freiwillig, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein.
B. Es wird dieses Formular für Bekanntmachungen gemäß Art. 7 Abs. 3 VO 1370/2007 verwendet, da ein amtliches Formular für eine Direktvergabe im Wege einer Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB nicht verfügbar ist. Es handelt sich entgegen der Angabe unter II.1.3) nicht um eine Vergabe von Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr.
C. Gründe für den Verzicht auf eine wettbewerbliche Ausschreibung des öDA: Die Stadt Wesseling war berechtigt den öDA nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB direkt an die SWW zu vergeben. Der Anwendungsbereich für eine Inhousevergabe ist eröffnet, da die Stadt die SWW ähnlich wie eine eigene Dienststelle im Sinne § 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB bzw. Art. 2 lit. j) VO 1370/2007 kontrolliert, die SWW mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten für die Stadt erbringt (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB) und darüber hinaus keine privaten Kapitalbeteiligungen an der SWW bestehen (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB). In diesem Fall sind die Voraussetzungen für eine Inhouse-Gesellschaft im Sinne des § 108 Abs. 1 GWB erfüllt. Sie hält ebenfalls die Anforderungen an die Selbsterbringung i.S.d. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 ein, da ihr die Leistungen der als Fahrgesellschaft eingesetzten Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) aufgrund des zwischen des SWW und der RVK bestehenden Inhouse-Verhältnisses wie eigene Leistungen zugerechnet werden (bestätigt durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.2.2020 (Az.: VII-Verg 2/19)).
D.Auf die Rechtsbehelfsfrist des § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB wird hingewiesen. Danach endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Der aktuelle Wortlaut der Norm ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/
Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist die: Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, Deutschland E-Mail: [gelöscht], Telefon: [gelöscht], Internet-Adresse https://bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/ Fax: [gelöscht]