Betreibung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hoyerswerda Referenznummer der Bekanntmachung: II/33.3/22/26-VOL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hoyerswerda
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02977
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hoyerswerda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betreibung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hoyerswerda
In der Stadt Hoyerswerda (ca. 31.822 Einwohner), Landkreis Bautzen, Sachsen, gibt es zurzeit zwanzig Kindertageseinrichtungen mit 2.189 Betreuungsplätzen, welche sich in freier Trägerschaft befinden und im Bedarfsplan des Landkreises Bautzen und der Stadt Hoyerswerda enthalten sind. Davon soll der Betrieb von zwei Kindertageseinrichtungen an freie Träger vergeben werden.
Kita "Sausewind"
Hoyerswerda, DE
Die Kita „Sausewind“ (Los 1), in der Altstadt gelegen, ist für 40 Krippen- und 55 Kindergartenplätze ausgelegt.
Die Erbringung der Leistung soll im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) erfolgen. Darüber hinaus wird mit dem jeweiligen Träger eine Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt und dem freien Träger über die Aufbringung der Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen gemäß §17 Absatz 2 SächsKitaG geschlossen.
Die Übergabe der Trägerschaft soll ab dem 01.Januar 2023 erfolgen. Der freie Träger erklärt sich bereit, in sämtliche bestehenden Verträge, inklusive der bestehenden Erbbaurechtsverträge zum 01.01.2023 einzutreten.
Der Alltag in der Einrichtung ist auf einem sportlichen Konzept ausgerichtet, welches auch in den zukünftigen Jahren beibehalten werden soll. Besondere Angebote sind dabei: Ernährungsprojekte, mehrmals wöchentliche Kindersportprojekte, die Teilnahme an Sommerfesten und Kita-Olympiaden, Ablegung des Seepferdchens im Schwimmkurs. Die Einrichtung „Sausewind“ zeichnet sich besonders auch durch das hauseigene Sauna- und Kneippanwendungsprogramm aus.
Kita "Wirbelwind"
Hoyerswerda/OT Knappenrode, DE
Die Kita „Wirbelwind“ (Los 2) befindet sich im Ortsteil Knappenrode und umfasst 20 Krippen- und 22 Kindergartenplätze. Davon ist ein Platz in der Krippe und zwei Plätze im Kindergarten für Integrationskinder vorgesehen.
Die Erbringung der Leistung soll im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) erfolgen. Darüber hinaus wird mit dem jeweiligen Träger eine Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt und dem freien Träger über die Aufbringung der Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen gemäß §17 Absatz 2 SächsKitaG geschlossen.
Die Übergabe der Trägerschaft soll ab dem 01.Januar 2023 erfolgen. Der freie Träger erklärt sich bereit, in sämtliche bestehenden Verträge, inklusive der bestehenden Erbbaurechtsverträge zum 01.01.2023 einzutreten.
Der Alltag in der Einrichtung ist auf einem sportlichen Konzept ausgerichtet, welches auch in den zukünftigen Jahren beibehalten werden soll. Besondere Angebote sind dabei: Ernährungsprojekte, mehrmals wöchentliche Kindersportprojekte, die Teilnahme an Sommerfesten und Kita-Olympiaden, Ablegung des Seepferdchens im Schwimmkurs.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kita "Sausewind"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kita "Wirbelwind"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten, § 161 Abs. 1 Satz 2 GWB. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer: (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]