Öffentl. Personennahverkehr mit Bussen in den Linienbündeln 5 "Schnaittachtal" (VGN-Linien 341, 342), 7 "Hersbruck Regional Ost" (VGN-Linien 334, 336, 337, 440, 446), 10 "Süd" (VGN-Linien 500-504)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lauf an der Pegnitz
NUTS-Code: DE259 Nürnberger Land
Postleitzahl: 91207
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nuernberger-land.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentl. Personennahverkehr mit Bussen in den Linienbündeln 5 "Schnaittachtal" (VGN-Linien 341, 342), 7 "Hersbruck Regional Ost" (VGN-Linien 334, 336, 337, 440, 446), 10 "Süd" (VGN-Linien 500-504)
Landkreis Nürnberger Land
Der Landkreis Nürnberger Land (Aufgabenträger und damit zugleich zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) beabsichtigt, die wettbewerbliche Vergabe im Sinne eines offenen Verfahrens gemäß §§ 14 Abs. 1, 2 Satz 1, 15 VgV eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste für folgende Linienbündel vorzunehmen:
• Linienbündel 5 „Schnaittachtal“
VGN Linie 341 mit Linienweg Schnaittach - Simmelsdorf - Hüttenbach - Großengsee - Diepoltsdorf - Simmelsdorf
VGN Linie 342 mit Linienweg Neunkirchen am Sand - Schnaittach - Hormersdorf
Verkehrsleistung: (fester) Linienverkehr: ca. 207.600 km p.a., Rufbus-Verkehr (Bedarfsverkehr): 158.600 km p.a (Kennzeichnung mit Verkehrshinweis „RBu“ in den Fahrplänen (Anlage 1.1
Ergänzungsdokument); Verkehrsleistung ergibt sich bei einem Abrufgrad von 100 % und Bedienung jeweils aller Haltestellen). Es gibt darüber hinaus mit dem Verkehrshinweis * in den Fahrplänen
gekennzeichnete Bedarfshalte.
• Linienbündel 7 „Hersbruck Regional Ost“
VGN-Linie 334 mit Linienweg Hersbruck - Happurg - Lieritzhofen - Alfeld - Thalheim - Hersbruck
VGN-Linie 336 mit Linienweg Hofstetten - Hartmannshof - Pommelsbrunn
VGN-Linie 337 mit Linienweg Hubmersberg - Hohenstadt - Pommelsbrunn – Hartmannshof
VGN-Linie 440 mit Linienweg Hartenstein – Artelshofen – Hohenstadt - Hersbruck
VGN-Linie 446 mit Linienweg Königstein – Fischbrunn – Eschenbach – Hohenstadt - Hersbruck
Verkehrsleistung: (fester) Linienverkehr: ca. 365.700 km p.a. Rufbus-Verkehr (Bedarfsverkehr): 288.800 km p.a (Kennzeichnung mit Verkehrshinweis „RBu“ in den Fahrplänen (Anlage 1.1
Ergänzungsdokument, vgl. Ziffer VI.1 dieser Bekanntmachung); Verkehrsleistung ergibt sich bei einem Abrufgrad von 100 % und Bedienung jeweils aller Haltestellen). Es gibt darüber hinaus mit
dem Verkehrshinweis * in den Fahrplänen gekennzeichnete Bedarfshalte.
• Linienbündel 10 „Süd“ (Betriebsstufe (BS) 1 u 2)
VGN-Linie 500 mit Linienweg Burgthann - Schwarzenbach - Großvoggenhof
VGN-Linie 501 mit Linienweg Burgthann - Ezelsdorf - Oberferrieden
VGN-Linie 502 mit Linienweg Gsteinach - Ochenbruck - Feucht - Wendelstein
VGN-Linie 503 mit Linienweg Unterferrieden - Burgthann - Pattenhofen - Ochenbruck
VGN-Linie 504 mit Linienweg Altdorf - Burgthann - Ezelsdorf - Großvoggenhof
Verkehrsleistung: BS 1: (fester) Linienverkehr ca. 228.400 km/p.a., Rufbus-Verkehr (Bedarfsverkehr) ca. 61.200 km/p.a.; BS 2: (fester) Linienverkehr ca. 357.500 km/p.a.,
Rufbus-Verkehr (Bedarfsverkehr) ca. 119.300 km/p.a. (Kennzeichnung mit Verkehrshinweis „RBu“ in den Fahrplänen (Anlagen 1.1 und 1.2 des Ergänzungsdokumentes, vgl. Ziffer VI.1);
Verkehrsleistung ergibt sich bei einem Abrufgrad von 100 % und Bedienung jeweils aller Haltestellen)
Die Fahrpläne für das Linienbündel 10 werden in zwei BS umgesetzt. Details finden sich unter Punkt 2 des Ergänzungsdokumentes, vgl. Ziffer VI.1 dieser Bekanntmachung. Die Linienbündel werden jeweils nur als Gesamtleistung vergeben (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG).
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist ; die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife; die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4 der Bekanntmachung) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 8.12.2024 aufzunehmen.
Für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags wird neben der Dauerhaftigkeit über die Laufzeit auch vorausgesetzt, dass die der Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.2.4 genannten Verkehre ist jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
Entbindung von der Betriebspflicht: nur für die Gesamtleistung des Linienbündels (keine Teilentbindung); soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Nürnberger Land als zuständiger Behörde nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen .
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in dem Ergänzungsdokument "Ergänzendes Dokument im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für Buslinien in den Linienbündeln 5 "Schnaittachtal" (VGN-Linien 341 und 342), 7 "Hersbruck Regional Ost" (VGN-Linien 334, 336, 337, 440 und 446) und 10 "Süd" (VGN-Linien 500-504) im Landkreis Nürnberger Land“ zusammengefasst. Das Ergänzungsdokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A). Das Ergänzungsdokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter der Rubrik "Besondere Hinweise" unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.nuernberger-land.de/serviceleistungen/auto-verkehr/oeffentlicher-nahverkehr/ausschreibung-von-busverkehrsdienstleistungen-im-oeffentlichen-personennahverkehr
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten.