Beabsichtigung des Abschlusses eines Vertrages nach § 130a Absatz 8 SGB V mit der CC Pharma GmbH zu Zutectra(R) (Wirkstoff: Immunglobulin G vom Menschen, ATC-Code J 06 B B 04)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]27
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ikk-classic.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beabsichtigung des Abschlusses eines Vertrages nach § 130a Absatz 8 SGB V mit der CC Pharma GmbH zu Zutectra(R) (Wirkstoff: Immunglobulin G vom Menschen, ATC-Code J 06 B B 04)
Die IKK classic beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages nach § 130a Absatz 8 SGB V mit der CC Pharma GmbH zu Zutectra(R) (Wirkstoff: Immunglobulin G vom Menschen, ATC-Code J 06 B B 04) im Zeitraum von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024
Die IKK classic beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages nach § 130a Absatz 8 SGB V mit der CC Pharma GmbH zu Zutectra(R) (Wirkstoff: Immunglobulin G vom Menschen, ATC-Code J 06 B B 04) im Zeitraum von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Es handelt sich um die Absichtserklärung einen Vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V abzuschließen. Der geplante Vertrag sichert ausdrücklich keine Exklusivität zu. Die Vertragspartner werden nicht gehindert, weitere Verträge auf der Grundlage des § 130a Absatz 8 SGB V zu schließen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Densborn
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und DE Standardformular 03 – Bekanntmachung vergebener Aufträge,
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.