Direktvergabe eines Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB als Inhouse-Vergabe über Busverkehrsleistungen in Schwabach und abgehenden Linien als Gesamtleistung
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwabach
NUTS-Code: DE255 Schwabach, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91126
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schwabach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB als Inhouse-Vergabe über Busverkehrsleistungen in Schwabach und abgehenden Linien als Gesamtleistung
Stadt Schwabach
Die Stadt Schwabach beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde mit Wirkung zum 01.01.2025 einen Dienstleistungsauftrag über Busverkehrsleistungen in Schwabach und auf abgehenden Linien als Gesamtleistung an die Stadtverkehr Schwabach GmbH (Ansbacher Straße 14, 91126 Schwabach, Tel: +49 9122 936-171, Fax: +49 9122 936-146, E-Mail: [gelöscht]) als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB direkt zu vergeben. Die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags beträgt 10 Jahre. Gegenstand des Dienstleistungsauftrags sind sämtliche gegenwärtige und zukünftige Busverkehrsleistungen in Schwabach und auf abgehenden Linien unabhängig von der konkreten Bedienform (insb. Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG und ggf. künftig auch flexible Bedienformen i.S.v. § 44 PbefG) Derzeit sind folgende Linien umfasst:
Linie 661: Schwabach Eichwasen – Bahnhof – Rednitzhembach, Igelsdorf (derzeitige Linienlänge: 11,6 km)
Linie 662: Nürnberg, Katzwang – Schwabach Bahnhof – Nördlinger Straße (derzeitige Linienlänge: 10,9 km)
Linie 663: Penzendorf – Schwabach Bahnhof – Unterreichenbach (derzeitige Linienlänge: 11,4 km)
Linie 664: Limbach Süd - Bahnhof - Obermainbach (derzeitige Linienlänge: 11,3 km)
Linie 665: Schulbuslinie ohne einheitlichen Linienverlauf (derzeitige Linienlänge: 12,0 km)
Linie 667: O’Brien-Park – Bahnhof (derzeitige Linienlänge: 2,6 km)
Die Verkehrsleistung, die Gegenstand des Dienstleistungsauftrages sein wird, hat nach derzeitigen Stand rund 603.429 Nutz-km pro Jahr. Die Stadt Schwabach beabsichtigt, das Angebot im ÖPNV kontinuierlich zu verbessern und das Angebot bedarfsgerecht zu entwickeln. Der Dienstleistungsauftrag wird deshalb Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsunternehmen auf Verlangen des Auftraggebers das Verkehrsangebot in Abhängigkeit vom Nahverkehrsplan (z.B. hinsichtl. Siedlungsstrukturen, Richtwerten, Qualitätskriterien, Angebotsstandards), von sich verändernden Verkehrsbedürfnissen, von Kundenanforderungen (z. B. Angebotsqualität, Nachfrageverhalten, digitaler/bargeldloser Vertrieb), von strukturellen Rahmenbedingungen (z.B. fortschreitende Digitalisierung) oder von ordnungspolitischen Vorgaben (z.B. Rechtsänderungen) anzupassen hat. Solche Änderungen können sich hinsichtlich des Inhalts sowie des Umfangs des Verkehrsangebots, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienungsstandards ergeben und sich sowohl auf den Bestand und den Verlauf der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien auswirken. Neben der Verlängerung bestehender oder der Einführung neuer Buslinien sind diesbezüglich auch Taktverdichtungen auf vorhandenen Buslinien möglich. In Abstimmung mit der Stadt Schwabach ist auch eine Reduzierung der Leistungen möglich.
Hinsichtlich des vorgenannten Gegenstandes wird mit der Vergabe ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 lit f) VO 1370/2007 in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die Verkehrsleistung wird als Gesamtleistung vergeben (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Die Stadt Schwabach kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
Weitere Einzelheiten zu Gegenstand und Umfang des Dienstleistungsauftrags sowie die Anforderungen an die zu vergebenden Verkehre sind dieser Vorinformation, insbesondere Abschnitt VI.1), dem die Vorinformation ergänzenden Dokument „Weitere Angaben zur Vorinformation für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag der Stadt Schwabach über Verkehrsleistungen im Linienbusverkehr", das auf der Internetseite der Stadt Schwabach (https://www.schwabach.de/dl-umfang) abrufbar ist, und dem Nahverkehrsplan in der jeweils gültigen Fassung, der auf der Internetseite der Stadt Schwabach (https://www.schwabach.de/nvp) abrufbar ist, zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB beabsichtigt. Sofern in Abschnitt IV.1. als Verfahrensart "Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007)" angegeben ist, erfolgt dies ausschließlich, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich ist. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S.1 Nr. 2 GWB dar. Die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe gemäß § 108 GWB liegen vor. Gegen die vorgesehene Inhouse-Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Nordbayern, (Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern, Postfach 606, 91511 Ansbach, Tel. [gelöscht]. Fax [gelöscht]. E-Mail:[gelöscht]) eingereicht werden. Sieht sich ein Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, insbesondere soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Dienstleistungsauftrag kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs.3 S.1 Nr. 3 GWB eingehalten.
B. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre sind nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG spätestens drei Monate nach dieser Vorinformation zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird für sämtliche Verkehre nach dieser Vorinformation ausgelöst. Die eigenwirtschaftlichen Anträge müssen sämtliche in der Vorinformation, dem die Vorinformation ergänzenden Dokument und dem Nahverkehrsplan in der jeweils gültigen Fassung angegebenen Anforderungen erfüllen und deren Einhaltung über die Laufzeit des Dienstleistungsauftrags verbindlich zusichern. Außerdem können sich die eigenwirtschaftlichen Anträge nur auf die Gesamtleistung und nicht auf Teilleistungen beziehen. Anderenfalls ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a PBefG zu versagen.
C. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen Antragstellung muss der eigenwirtschaftliche Betreiber für die Nutzung der Infrastruktur für den Linienbusbetrieb mit der Stadt Schwabach als Eigentümer der Infrastruktur eine Nutzungsvereinbarung abschließen und hat ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Nähere Informationen dazu erteilt die Stadt Schwabach.
D. Die Verkehre, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, haben die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese Anforderungen sind in dem die Vorinformation ergänzenden Dokument „Weitere Angaben zur Vorinformation für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag der Stadt Schwabach über Verkehrsleistungen im Linienbusverkehr", das auf der Internetseite der Stadt Schwabach (https://www.schwabach.de/dl-umfang) abrufbar ist, und dem Nahverkehrsplan in der jeweils gültigen Fassung, der ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Schwabach (https://www.schwabach.de/nvp) abrufbar ist, enthalten (§ 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument sowie der Nahverkehrsplan in der jeweils gültigen Fassung enthalten wesentliche Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2a PBefG.