Erweiterung der Schlammbehandlung - Neubau eines Faulturms und Sanierung der vorhandenen Faultürme - Vergabe von Ingenieurleistungen
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE117404343
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brake
NUTS-Code: DE94G Wesermarsch
Postleitzahl: 26919
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.oowv.de/home/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.oowv.de/service/fuer-unternehmen/beschaffung/
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung der Schlammbehandlung - Neubau eines Faulturms und Sanierung der vorhandenen Faultürme - Vergabe von Ingenieurleistungen
Erweiterung der Schlammbehandlung - Neubau eines Faulturms und Sanierung der vorhandenen Faultürme - Vergabe von Ingenieurleistungen
Oldenburg
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV) betreibt die Kläranlage Oldenburg, an der sich auch die zentrale Schlammbehandlung für einen großen Teil der vom OOWV betriebenen Kläranlagen befindet. Die Kapazität der vorhandenen Faulbehälter soll künftig im Zuge des Projekts „Erweiterung der Schlammbehandlung – Neubau eines Faulturms und Sanierung der vorhandenen Faultürme“ erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Planungsvertrages im Jahr 2014 mit dem Planungs-/Ingenieurbüro PFI Planungsgemeinschaft GmbH & Co. KG (nachfolgend: PFI) umfassten die geplanten Maßnahmen
in einem 2. Bauabschnitt, nach erfolgter Inbetriebnahme der Faultürme 2 und 3, u.a. die Entleerung, Außerbetriebnahme sowie den Umbau und die Sanierung des bestehenden sog. Großen Faulturms für eine dauerhafte Weiternutzung. Nach Außerbetriebnahme und Entkleidung wurden am Großen Faulturm erhebliche Schäden und Auffälligkeiten festgestellt. Aufgrund der daraufhin erfolgenden Untersuchungen der Bausubstanz, Erkenntnissen aus diversen betontechnologischen Untersuchungen, den Berechnungen zur Tragfähigkeit des Behälters sowie der Betrachtungen verfahrenstechnischer Alternativen wurde festgestellt, dass die Sanierung des Großen Faulturmes deutlich unwirtschaftlicher und technisch nicht sinnvoller ist als ein Rück- und Neubau eines neuen Faulturms mit gleichem Volumen. Daher soll der Große Faulturm zurück gebaut und durch einen neuen Faulturm 1 ersetzt werden.
ZW2-85004338
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung der Schlammbehandlung - Neubau eines Faulturms und Sanierung der vorhandenen Faultürme - Vergabe von Ingenieurleistungen
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung unter Ziff. V. und zum Wert der Änderung des Vertrags unter Ziff. VII. können nicht erfolgen, da die Veröffentlichung dieser Angaben den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden würde (vgl. § 38 Abs. 6 Nr. 3 SektVO).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 und § 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten:
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Oldenburg
ie PFI wird mit der Planung des Neubaus des Faulturms 1 beauftragt. Die Leistungen werden in großen Teilen in gleicher Weise wie bereits erbrachte Leistungen in Bezug auf die Faultürme 2 und 3 zu erbringen sein. Der neue Faulbehälter 1 wird in zylindrischer Bauform geplant und hergestellt, womit er weitgehend
dem Neubau der bereits im 1. Bauabschnitt hergestellten Faultürme 2 und 3 entspricht. Die neuen Anlagen auch des Faulturms 1 werden in die Bestandsanlagen einschließlich der im 1. Bauabschnitt neu geplanten und ausgeführten Anlagen in verfahrens-, maschinen- und elektrotechnischer Hinsicht einzubinden sein. Die Anlagenteile für die maschinen- und elektrotechnische Ausrüstung werden keine wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Planungen erfahren. Somit kann bei dieser Lösung ein Großteil der bereits vorhandenen sowie im 1. Bauschnitt neu geplanten und ausgeführten Anlagen der verfahrens-, maschinen- und elektrotechnischen Gewerke weitergenutzt werden.
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30165
Land: Deutschland
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Die PFI wird mit der Planung des Neubaus des Faulturms 1 beauftragt. Der Neubau des Faulturms 1 ist erforderlich, da die ursprünglich vorgesehene Sanierung des Großen Faulturmes deutlich unwirtschaftlicher und technisch nicht sinnvoller ist als ein Rück- und Neubau eines neuen Faulturms mit gleichem Volumen. Der Große Faulturm einschließlich der gesamten für die Faulung erforderlichen Anlagentechnik befand
sich während des Neubaus der Faultürme 2 und 3 zur Schlammbehandlung noch in Betrieb. Die Außerbetriebnahme, Entleerung und Entkleidung (Wärmedämmung, Fassade) des Großen Faulturms konnte erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der neuen Faultürme 2 und 3 durchgeführt werden, sodass
der gesamte Bauzustand erst zu diesem Zeitpunkt vollständig erkennbar war. Der Neubau des Faulturms 1 erfordert entsprechende Planungsleistungen. Die Leistungen werden in großen Teilen in gleicher Weise wie bereits erbrachte Leistungen in Bezug auf die Faultürme 2 und 3 zu erbringen sein. Der neue Faulbehälter 1 wird in zylindrischer Bauform geplant und hergestellt, womit er weitgehend dem Neubau der bereits im
1. Bauabschnitt hergestellten Faultürme 2 und 3 entspricht. Die neuen Anlagen auch des Faulturms 1 werden in die Bestandsanlagen einschließlich der im 1. Bauabschnitt neu geplanten und ausgeführten Anlagen in verfahrens-, maschinen- und elektrotechnischer Hinsicht einzubinden sein. Die Anlagenteile für die maschinen- und elektrotechnische Ausrüstung werden keine wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Planungen erfahren. Somit kann bei dieser Lösung ein Großteil der bereits vorhandenen sowie im 1. Bauschnitt neu geplanten und ausgeführten Anlagen der verfahrens-, maschinen- und elektrotechnischen Gewerke weitergenutzt werden. Aufgrund der bereits weitreichenden Vorleistungen, sowohl in planerischer und konzeptioneller Hinsicht als auch aufgrund der teils bereits vergebenen Leistungen, die bei einem neuen Faulturm in gleicher Weise wie bei einem zuvor sanierten Faulturm ausgeführt werden, wäre ein Wechsel des planenden Ingenieurbüros aus technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und hätte beträchtliche Mehrkosten und Verzögerungen infolge der notwendigen Einarbeitung eines neuen Planungs-/Ingenieurbüros in das Projekt zur Folge.
Die zusätzlichen Planungsleistungen sind erforderlich. Die ursprünglich vorgesehene Sanierung des Großen Faulturmes ist deutlich unwirtschaftlicher und technisch nicht sinnvoller als der Neubau. Der gesamte Bauzustand des Großen Faulturms konnte erst nach Inbetriebnahme der Faultürme 2 und 3 vollständig untersucht werden. Der Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen technischen Schwierigkeiten und beträchtlichen Mehrkosten verbunden. PFI hat spezielle Kenntnisse über den baulichen Bestand erworben, bereits umfangreich Leistungen für den 2. Bauabschnitt erbracht und dadurch umfassendes Know-how über dieses Projekt aufgebaut. Die Planungsleistungen für den Neubau decken sich in großen Teilen mit den bereits erbrachten Leistungen, so werden Anlageteile für die Ausrüstung planerisch keine wesentlichen Änderungen erfahren.