ZV - Landkreis Coburg - Ausbau Kreisstraße CO 16 - Ingenieurleistungen Objektplanung Verkehrsanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2022/000456
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE247 Coburg, Landkreis
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
ZV - Landkreis Coburg - Ausbau Kreisstraße CO 16 - Ingenieurleistungen Objektplanung Verkehrsanlagen
Ingenieurleistungen Objektplanung und -überwachung Verkehrsanlagen
Landkreis Coburg
Lauterer Straße 60
Deutschland
Der Landkreis Coburg plant den Ausbau der Kreisstraße CO 16 im Abschnitt 160 von Station 0,535 bis Abschnitt 180, Station 5,005. Baubeginn ist hierbei am Beginn der Linksabbiegespur zur CO 25 in Seßlach. Das Ende ist am Orteingang in Witzmannsberg. Im Zuge des Ausbaues soll die bestehende Einmündung in die CO 25 mit ausgebaut werden. Des Weiteren ist vorgesehen den Knotenpunkt mit WEFA und Biogasanlage mit Linksabbiegespuren auszubauen und auch die Einmündung nach Krumbach soll regelkonform ausgebildet werden. Der gesamte Ausbau soll möglichst bestandsnah erfolgen. Als anrechenbare Kosten werden nach erster Einschätzung für den Ausbau zwischen Seßlach und Witzmannsberg 4,3 Mio. € angesetzt. Die Maßnahme ist in der Objektplanung Verkehrsanlage in die Honorarzone III (nach HOAI 2021) einzustufen. In Anlehnung an die HOAI 2021 erfolgt eine stufenweise Vergabe. Vorerst werden die Leistungsphasen 1 und 2 (Objektplanung Verkehrsanlage) vergeben. Mit der Vorplanung wird die Förderfähigkeit des Vorhabens mit der Regierung von Oberfranken abgeklärt. Bei einer Förderfähigkeit des Vorhabens werden dann die Leistungsphasen 3 und 4 (Objektplanung Verkehrsanlage) weiter beauftragt. Ein Baugrundgutachten soll erst nach Vergabe der Leistungsphasen 3 und 4 erstellt werden. Für die Vorplanung sind als Planungsgrundlage Erfahrungswerte des Landkreises aus früheren Baumaßnahme heranzuziehen. Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme die weiteren Leistungsphasen 5-9 HOAI stufenweise zu übertragen.
In Anlehnung an die HOAI 2021 erfolgt eine stufenweise Vergabe. Vorerst werden die Leistungsphasen 1 und 2 (Objektplanung Verkehrsanlage) vergeben. Mit der Vorplanung wird die Förderfähigkeit des Vorhabens mit der Regierung von Oberfranken abgeklärt. Bei einer Förderfähigkeit des Vorhabens werden dann die Leistungsphasen 3 und 4 (Objektplanung Verkehrsanlage) weiter beauftragt. Ein Baugrundgutachten soll erst nach Vergabe der Leistungsphasen 3 und 4 erstellt werden. Für die Vorplanung sind als Planungsgrundlage Erfahrungswerte des Landkreises aus früheren Baumaßnahme heranzuziehen. Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme die weiteren Leistungsphasen 5-9 HOAI stufenweise zu übertragen.
Die Zentrale Beschaffungsstelle der Stadt Coburg führt das Vergabeverfahren im Auftrag des folgenden Bedarfsträgers:
Landkreis Coburg
Lauterer Straße 60
96450 Coburg
Es ist eine stufenweise Beauftragung, sowie die Anwendung der Vertragsmuster nach HIV-KOM für den abzuschließenden Vertrag vorgesehen.
Erreicht ein Bieter nicht mindestens 40 % der möglichen Punkte der Qualitätskriterien, stellt die Vergabestelle fest, dass im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Bieter eine Erfüllung der gestellten Ausgabe/eine ausreichende Qualität der Leistung nicht zu erwarten ist. Das Angebot wird bei der weiteren Wertung nicht berücksichtigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
ZV - Landkreis Coburg - Ausbau Kreisstraße CO 16 - Ingenieurleistungen Objektplanung Verkehrsanlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Haßfurt
NUTS-Code: DE267 Haßberge
Postleitzahl: 97437
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim Betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm