Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Gebiet der Stadt Völklingen u. in das Gebiet des Landkreises Saarlouis

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Völklingen
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.voelklingen.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Gebiet der Stadt Völklingen u. in das Gebiet des Landkreises Saarlouis

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
NUTS-Code: DEC04 Saarlouis
Hauptort der Ausführung:

Stadt Völklingen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Stadt Völklingen beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr an die Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH (Hohenzollernstraße 10, 66333 Völklingen, E-Mail: [gelöscht], Tel.: +49 6898 150-102, Fax: +49 6898 150-450) zu vergeben.

Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtverkehrs Völklingen. Dazu gehören Linien im Busverkehr im Gebiet der Stadt Völklingen und abgehende Linien im Gebiet des benachbarten Aufgabenträgers Landkreis Saarlouis. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v. § 8 PBefG unabhängig von der genauen Ausgestaltung der Bedienform (insb. Linienverkehr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. § 42 PBefG). Gegenstand des ÖDA sind die Erbringung der Beförderungsleistung im Busverkehr und mit flexiblen, alternativen Bedienungsformen (AST). Der beabsichtigte ÖDA verpflichtet den Betreiber zu umfangreichen und langfristig nutzbaren Investitionen, insbesondere in die Ladeinfrastruktur für E-Busse. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach auf ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr zzgl. der flexiblen Bedienungsformen.

Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.2) beschrieben.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insb. hinsichtlich folgender Bestandteile des ÖDA ergeben: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.

Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.

Die Stadt Völklingen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die Stadt Völklingen übt über die Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Völklingen betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH besteht nicht.

Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.

Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei den Vergabekammern des Saarlands (66119 Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 17, Tel.: +49 6[gelöscht], Fax.: +49 6[gelöscht]) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) B. verwiesen.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2024
Laufzeit in Monaten: 180

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

A. Hinweis zum Verfahren (Abschnitt IV)

Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. In Abschnitt IV.1.1 ist als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich ist.

B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG)

Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (vgl. Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.

Die Dauerhaftigkeit des Verkehrs gehört zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Verkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.

Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Völklingen geht davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Völklingen möglich ist. Aus Sicht der Stadt Völklingen bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.

C. Anforderungen an Verkehrsdienste

Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt Völklingen (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben.

Das Ergänzende Dokument (einschl. Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https: https://www.voelklingen.de/oeffentliche-einrichtungen/bus-bahn-taxi/

Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.

D. Vergabe als Gesamtleistung

Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
29/07/2022