Coburg - Amt 65 - Errichtung einer dauerhaften Kulturstätte in Form eines Globe - Fassadenbekleidungen Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2022/000314
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
Coburg - Amt 65 - Errichtung einer dauerhaften Kulturstätte in Form eines Globe - Fassadenbekleidungen
Fassadenbekleidungen
96450 Coburg
Für den Hauptbaukörper des Globe Coburgs wird im Bereich des Kulissenlagers und des Bühnenbereichs der bauseits vorbereitete Stahlbetonbau mit einer vorgehängten Stahltrapezfassade mit dahinter liegender Wärmedämmung aus Mineralwolle bekleidet. Der Auftragnehmer muss hierfür ca. 250qm Trapezfassade inkl. Unterkonstruktion, Mineralwolledämmung sowie Nebenleistung wie statische Nachweise erbringen.
An die Ausführung und die Qualität der Oberflächen und Anschlüsse werden aufgrund der öffentlichen Funktion mit hoher Frequentierung und aufgrund der Eigenschaft eines herausragenden Kulturbaus hohe Ansprüche gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Das Gewerk wurde bereits im offenen Verfahren ausgeschrieben.
Bei dieser Ausschreibung mussten alle Angebote ausgeschlossen werden.Hieraus resultiert, dass neben diesen drei Bietern augenscheinlich kein weiterer Wirtschaftsteilnehmer am Markt Interesse für den Auftrag besitzt.
Das Gewerk wurde dann erneut ausgeschrieben in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.
Dieses könnte gem. § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A zulässig sein, wenn alle Angebote ungeeignet waren.
Dies wäre der Fall, wenn entweder die Eignungskriterien nach § 6,6a EU VOB/A nicht erfüllt worden wären oder wenn Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A geben waren. Beides trifft allerdings bei keinem der Bieter der zu.
Außerdem wären die Angebote ungeeignet gewesen, wenn nur solche Angebote abgegeben worden wären, die den in den Vergabeunterlagen genannten Bedingungen nicht entsprechen. Dies trifft auf keines der Angebote zu.
Nach § 3a EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A ist ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb erforderlich, wenn das offene Verfahren wegen nicht ordnungsgemäßer oder nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und an dem erneuten Verfahren nicht nur die Bieter des aufgehobenen Verfahrens beteiligt werden sollen. Dies ist aber nicht der Fall, da nur die Bieter des aufgehobenen Verfahrens beteiligt wurden.
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist gem. § 3a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A auch zulässig, wenn beim vorherigen Verfahren keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote abgegeben worden sind und in das Verhandlungsverfahren alle - und nur die - Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig und leistungsfähig (geeignet) sind und die nicht nach § 6e EU VOB/A ausgeschlossen worden sind.
Wie bereits beschrieben, wurde keiner der Bieter wegen mangelnder Eignung oder wegen § 6e EU VOB/A ausgeschlossen und es wurden nur die Firmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, die sich am aufgehobenen Verfahren beteiligt haben.
Alle Angebote waren nicht ordnungsgemäß (§. 3a EU Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 VOB/A).
Somit wurde das Gewerk als Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A erneut ausgeschrieben unter Beteiligung der Bieter, die bei dem zuvor geführten offenen Verfahren ein Angebot abgegeben haben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Coburg - Amt 65 - Errichtung einer dauerhaften Kulturstätte in Form eines Globe - Fassadenbekleidungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Großheirath
NUTS-Code: DE247 Coburg, Landkreis
Postleitzahl: 96269
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Einlegung von Rechtsbehelfen
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter/Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm