Linie 8354 Bayreuth - Neudrossenfeld – Kulmbach; Linie 8356 Kulmbach - Kirchleus - Weißenbrunn – Kronach.
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kulmbach
NUTS-Code: DE24B Kulmbach
Postleitzahl: 95326
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-kulmbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Linie 8354 Bayreuth - Neudrossenfeld – Kulmbach; Linie 8356 Kulmbach - Kirchleus - Weißenbrunn – Kronach.
Bayreuth, Neudrossenfeld, Kulmbach, Kirchleus, Weißenbrunn, Kronach
Betrieb des Linienverkehrs auf den Linien 8354 Bayreuth - Neudrossenfeld – Kulmbach und 8356 Kulmbach - Kirchleus - Weißenbrunn – Kronach gemäß den Fahrplänen, die hier heruntergeladen werden können:
https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
und nach den Vorgaben des Nahverkehrsplans für den Landkreis Kulmbach
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Die zuständige Behörde beschafft zugleich im Auftrag
- des Landkreises Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth
- des Landkreises Kronach, Güterstraße 18, 96317 Kronach
(2) Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren sowie Fragen zu diesen Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden:
Regierung von Mittelfranken,
Vergabekammer Nordbayern,
Promenade 27, 91522 Ansbach,
Tel. [gelöscht], Telefax [gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internetadresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
(3) Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 135 und 160 GWB, die auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 PBefG).
(4) Hinweis auf § 12 Abs. 6 PBefG:
Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
(5) Folgende Standards und Anforderungen sind einzuhalten:
- Linienführung, Fahrplan und Haltestellen wie hier veröffentlicht: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
- Nahverkehrsplan für den Landkreis Kulmbach
- kostenloses WLAN für die Fahrgäste in den im Regelbetrieb eingesetzten Bussen.