Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule, Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda Referenznummer der Bekanntmachung: I/60.21/22/05-VOB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hoyerswerda
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02977
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hoyerswerda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule, Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda
Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule; Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda;
Los 303 - Zimmerer- und Holzbauarbeiten; Vergabe-Nr. I/60.21/22/05-VOB
Hoyerswerda, DE
Die Stadt Hoyerswerda plant den Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle am Standort der neuen Oberschule, welche im Jahr 2020 in Betrieb ging. Die Sporthalle soll sowohl für den Schulsport als auch für den Vereinssport mit Wettkampfbetrieb genutzt werden. Gegenstand des Loses 303 ist die Errichtung der Holzbinderkonstruktion in Vorbereitung der Dachausführung als Wärmedämmdach mit Trapezblechunterlage.
GROBMENGEN: 7 St. Binder liefern und montieren; 18 St. Herstellen von Öffnungen, d=380 mm und d=455 mm und Verstärkungen; 8 St. Aussteifungsbalken; 20 St. Tragbalken; 12 St. Auswechselungen RWA; 10 St. Auflagerbalken, l = 4,14 m; 2 St. Auflagerbalken, l = 3,57 m; 2 St. Auflagerbalken, l = 3,45 m; 144 St. Balkenträger Simpson Strong Tie BT4 160; 36 St. Balkenträger Simpson Strong Tie BTC 160-B; 620 m Witterungsschutz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule, Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Luckau
NUTS-Code: DE407 Elbe-Elster
Postleitzahl: 15926
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.zimmerei-thielke.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten, § 161 Abs. 1 Satz 2 GWB. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer: (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de