Lieferung von 2 St. Zugmaschinen für den Einsatz unter Tage
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von 2 St. Zugmaschinen für den Einsatz unter Tage
Zwei serienmäßige dieselbetriebene Zugmaschinen mit einem Teleskoparm.
Es ist eine geringe Bauhöhe (≤ 2.600 mm) der Zugmaschinen dabei zu berücksichtigen
Salzgitter Bleckenstedt Schacht Konrad
Für den Großteil- und Schwerlasttransport unter Tage sollen zwei serienmäßige Zugmaschinen mit einem Teleskoparm beschafft werden. Diese Zugmaschinen sollen später Tandemdoppelachsanhänger mit einer Nutzlast von 8 t (Anhängelast ca. ≥ 11 t) ziehen und im Bedarfsfall auch zur Be- und Entladung dieser Anhänger eingesetzt werden können. Als Anhängeraufnahme sollen Kugelkopf, Zugmaul und Dreipunkt-Kraftheber (KATII und KATIII) zum Einsatz kommen. Eine geringe Bauhöhe (≤ 2.600 mm) der Zugmaschinen ist dabei zu berücksichtigen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von 2 Zugmaschinen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hildesheim
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.