Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums (Los 1) sowie Einrichtung und Betrieb von Mobilen Impfteams (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebersberg
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85560
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lra-ebe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums (Los 1) sowie Einrichtung und Betrieb von Mobilen Impfteams (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums (Los 1) sowie Einrichtung und Betrieb von Mobilen Impfteams (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Beschaffung von Leistungen der Errichtung, der Organisation und des Betriebs eines Impfzentrums für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Beschaffung von Leistungen der Errichtung, der Organisation und des Betriebs eines Impfzentrums für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg.
Mit diesem Vergabeverfahren wird ein Rahmenvertragspartner gesucht, der je nach Inhalt des Einzelabrufs – während der Laufzeit und auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung [Anlage A01] – als Auftragnehmer für den Freistaat Bayern bestimmte Leistungen zum Betrieb eines Impfzentrums im Landkreis Ebersberg zu erbringen hat.
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Allgemeinen und aus dem jeweiligen Einzelabruf im Besonderen.
• Los 1 – Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg. [Anlage A02 = RV01] Die Beschreibung der Räumlichkeiten des Impfzentrums (Los 1) befinden sich in Anlage A04.
Der Bieter (als der potenzielle zukünftige Rahmenvertragspartner und Auftragnehmer) hat die jeweilige Leistungsbeschreibung sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
Für weitergehende Ausführungen wird auf die Leistungsbeschreibungen zu Los 1 [Anlage A02] verwiesen.
Zuschlagskriterien:
Preis - Gewichtung 60 / Qualitätskriterium: Inbetriebnahmekonzept - Gewichtung 30 und Personalkonzept Gewichtung 10;
Angaben zu optionaler Verlängerung: Der Leistungszeitraum kann um zwei (2) Jahre verlängert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragslaufzeit einmalig oder mehrmalig, jeweils um einen (1) Monat (oder auch gleich um mehrere Monate) zu verlängern. Der Auftraggeber hat die Ausübung der jeweiligen Verlängerungsoption spätestens vier (4) Wochen vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit in Schriftform gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Der Auftragnehmer erklärt sich schon jetzt mit den entsprechenden Verlängerungen einverstanden. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung (unter Ausübung aller Verlängerungsoptionen) geht bis zum 31.12.2024. Die Laufzeit der jeweiligen Einzelabrufe wird im Rahmen der Einzelauftragsvereinbarung festgelegt. Sie ist unabhängig von der Laufzeit der Rahmenvereinbarung.
Zusätzliche Angaben 1. Unklarheiten Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmers sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 13 „Eignungsleihe“ auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Beschaffung von Leistungen der Einrichtung und des Betriebs von sogenannten „Mobilen Impfteams“ (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Beschaffung von Leistungen der Einrichtung und des Betriebs von sogenannten „Mobilen Impfteams“ (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg.
Mit diesem Vergabeverfahren wird ein Rahmenvertragspartner gesucht, der je nach Inhalt des Einzelabrufs – während der Laufzeit und auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung [Anlage A01] – als Auftragnehmer für den Freistaat Bayern bestimmte Leistungen zum Betrieb eines Impfzentrums im Landkreis Ebersberg zu erbringen hat.
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Allgemeinen und aus dem jeweiligen Einzelabruf im Besonderen.
• Los 2 – Einrichtung und Betrieb von Mobilen Impfteams für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg [Anlage A03 = RV02] Der Bieter (als der potenzielle zukünftige Rahmenvertragspartner und Auftragnehmer) hat die jeweilige Leistungsbeschreibung sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
Für weitergehende Ausführungen wird auf die Leistungsbeschreibungen zu Los 2 [Anlage A03] verwiesen.
Zuschlagskriterien:
Preis - Gewichtung 70 / Qualitätskriterium: Personalkonzept Gewichtung 20 und Umweltfreundlichkeit des eingesetzten Fuhrparks 10;
Angaben zu optionaler Verlängerung: Der Leistungszeitraum kann um zwei (2) Jahre verlängert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragslaufzeit einmalig oder mehrmalig, jeweils um einen (1) Monat (oder auch gleich um mehrere Monate) zu verlängern. Der Auftraggeber hat die Ausübung der jeweiligen Verlängerungsoption spätestens vier (4) Wochen vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit in Schriftform gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Der Auftragnehmer erklärt sich schon jetzt mit den entsprechenden Verlängerungen einverstanden. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung (unter Ausübung aller Verlängerungsoptionen) geht bis zum 31.12.2024. Die Laufzeit der jeweiligen Einzelabrufe wird im Rahmen der Einzelauftragsvereinbarung festgelegt. Sie ist unabhängig von der Laufzeit der Rahmenvereinbarung.
Zusätzliche Angaben 1. Unklarheiten Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmers sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 13 „Eignungsleihe“ auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters. Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden; [Betrag gelöscht] EUR für Sach- und Umweltschäden und [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden. Bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens. Die Bieter haben daher das Formblatt Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung [Anlage A07] auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen): Mit dem Angebot ist mindestens ein (1) geeignetes Referenzprojekt über früher ausgeführte Dienstleistungen (In Los 1: Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums - in Los 2: Einrichtung Mobiler Impfteams) in dem Referenzzeitraum seit dem 01.01.2019 bis zu dem Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren anzugeben. Das angegebene Referenzprojekt muss folgende Merkmale (Mindestanforderungen) erfüllen:
- Die IT-Infrastruktur (inkl. Netzwerk) wurde durch den Auftragnehmer selbst oder einen Unterauftragnehmer aufgebaut und betrieben.
- Die IT-Sicherheit wurde durch den Auftragnehmer bzw. einen beauftragten Unterauftragnehmer sichergestellt.
- Es wurden selbständig Anfragen zu späteren Impfnebenwirkungen der Bürger und damit verbunden, auch die Kontaktaufnahme beispielsweise mit dem Paul-Ehrlich-Institut abgewickelt.
- Es wurde nach einer erfolgten Impfung durch den Auftragnehmer ein digitales COVID-Zertifikat der EU ausgestellt.
- Die Impfstoffbestellung erfolgte selbständig durch den Auftragnehmer (in Los 1).
Die Bieter haben daher das Formblatt Referenzprojekt [Anlage A08] auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen. Die Mindestanforderungen sind mittels Eigenerklärung im Formblatt Referenzprojekt [Anlage A08] zu bestätigen.
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Bieter haben folgende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben:
1. Bietergemeinschaften Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
- dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 12 "Bietergemeinschaft" zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Angebots ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe 2.1 Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit
internationalem Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
2.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
2.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - weder das Unternehmen des Bieters noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen des Bieters nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
- weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage A06 „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
1. Vertrag Über die auftragsgegenständliche Leistung wird je Los eine Rahmenvereinbarung geschlossen [Anlage A01].
2. Datenschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sicherzustellen. Der Auftragnehmer wird dafür eine Datenschutzvereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder der Durchführung des gegenständlichen Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber sowie der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.
3. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage A14 Formblatt Unterauftragsvergabe vollständig auszufüllen und als Bestandteil seines Angebots einzureichen. Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
Abschnitt IV: Verfahren
Es handelt sich um ein beschleunigtes Verfahren Begründung: Aufgrund des weiterhin dynamischen Pandemiegeschehens und der Notwendigkeit von Auffrischungsimpfungen sowie den Entwicklung der Corona Pandemie mit den stetig steigenden Infektionszahlen und neuen Mutationen ist eine Dringlichkeit und daher eine verkürzte Frist im Sinne des § 15 Abs. 3 VgV geboten.
Der Ministerrat hat am 08. Februar 2022 beschlossen, dass die Impfzenten mindestens bis zum 31. Dezember 2022 fortzuführen sind. Die Verlängerung der Finanzierung der Impfzentren garantiert eine bedarfsgerechte Fortführung des Impfbetriebs auch unter sich ändernden Rahmenbedingungen und schafft Planungssicherheit für die Betreiber auf kommunaler Ebene. Schwerpunkt der Bayerischen Impfstrategie bleiben dabei die mobilen Impfteams sowie niederschwelligen Impfangebote.
Die Erforderlichkeit eines ergänzenden staatlichen Impfangebots, angesichts der aktuellen pandemischen Lage sowie des sich abzeichnenden Bedarfs an Impfungen (aufgrund weitere Entwicklungen evtl. entstehendes Erfordernis einer sehr hohen Zahl an Grundimmunisierungen und Auffrischungsimpfungen sowie einer vierten Impfung, möglicherweise ausgelöst durch die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht, die Empfehlung von Auffrischungsimpfungen für alle Geimpften, die Entwicklung von Impfstoffen für unter Fünfjährige oder von Variante-angepassten Impfstoffen) ist weiterhin gegeben. Um diese zentrale Herausforderung der kommenden Monate zu bewältigen, ist das ergänzende staatliche Impfangebot auch nach dem 30. April 2022 unverändert erforderlich. Daher wurden die Kreisverwaltungsbehörden beauftragt, in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt weiterhin mindestens bis zum 31. Dezember 2022 das ergänzende staatliche Impfangebot aufrecht zu erhalten. Ziel des ergänzenden staatlichen Impfangebots ist die Vorhaltung ausreichender Impfkapazitäten, auch um evtl. kurzfristige steigende Nachfragen nach Impfungen /steigenden Impfbedarf, z. B. aufgrund evtl. Einführung einer allgemeinen Impfpflicht, kurzfristig abdecken zu können.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.