Beschaffung eines Laboranalysegerätes für die Medizin I - Hormonlabor Referenznummer der Bekanntmachung: EU2021/027
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Laboranalysegerätes für die Medizin I - Hormonlabor
Für das Hormonlabor der Medizin I des Universitätsklinikums Würzburg wurde ein Laboranalysegerät als Ersatzgerät beschafft, um das vorhandene Gerät abzulösen.
Für das Endokrinologisches Labor war es unabdingbar, dass das zukünftige Laboranalysegerät mindestens alle benötigten Laborparameter abdeckt, die für das UKW unänderbar sind. Folgende waren hierbei die wichtigsten gem. Fachbereich:
ACTH; Androstendion, Calcitonin, Cortisol, C-Peptid, DHEAS, FSH, HCG,
hGH, IGF-1, IGF-BP3, Insulin, LH, Oestradiol, Prolaktin, PTH, SHBG, FT3, FT4,
Testosteron, TSH, GTF-15, Vit D, AMH,
sowie Progesteron, Speichel-Cs, Urin-Cs, PTH1-84, Osterocalcin, P1NP, HE4, PIVKA
(inkl. Servicekosten, Reagenzien, Verbrauchsmaterial, Kalibrationsmaterial)
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Auf dem Markt gibt es nach Markterkundung durch den Fachbereich keinen Anbieter, welcher ein Gerät mit allen zwingend geforderten Parametern anbietet
Ein Wettbewerb war also nicht gegeben.
Demzufolge wäre nach §14 Abs. 4 Satz 2b) VgV die technische Leistungserbringung im Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu beschaffen.
Für unser Endokrinologisches Labor ist es wichtig, dass das zukünftige Laboranalysegerät mindestens die Laborparameter abdeckt, die unser bisheriges Gerät (Siemens lmmulite)
messen kann: ACTH; Androstendion, Calcitonin, Cortisol, C-Peptid, DHEAS, FSH, HCG,
hGH, IGF-1, IGF-BP3, Insulin, LH, Oestradiol, Prolaktin, PTH, SHBG, FT3, FT4,
Testosteron, TSH. Nach unserer Marktrecherche verfügt kein anderes Gerät über ein
ähnlich breites Portfolio.
Zusätzlich waren für uns folgende neue Parameter von großer Bedeutung, da wir hiermit
unser Angebot für unsere Patienten und Forschenden sinnvoll erweitern können: AMH,
GDF-15, Speichel-Cortisol. Auch diese Parameter sind allenfalls teilweise bei anderen
Herstellen mit im Angebot.
Ein weiteres Alleinstellungsmerkmal des Roche Cobas e402-Systems ist das deutlich
geringere Totraumvolumen von nur 50 µI. Die Geräte der Mitwerber benötigen hier alle über 150µ1 und teilweise über 300 µI. Dies ist gerade bei der Analyse von Blutproben aus der
Kinderklinik und für Forschungsproben ein unschätzbarer Wert. Das Totraumvolumen kann zwar durch einen Zusatz teilweise auch bei den anderen Geräten auf 50 µI reduziert
werden, was aber das Probenhandling erschwert.
Ein weiteres Argument (zumindest gegenüber den Geräten von Siemens und Abbott) ist die deutlich geringere Stellfläche des Roche-Geräts von nur 1,2 m2, was in unserem Laborraum deutlich geringere Umbaumaßnahmen nach sich ziehen wird als bei den anderen Geräten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung eines Laboranalysegerätes für die Medizin I - Hormonlabor
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert umfasst neben den Kosten für das Gerät mit ca. 90t€, vorrangig die
Servicekosten für mind. 4 Jahre
Reagenzienkosten für mind. 4 Jahre
Verbrauchsmaterial sonstiges für mind. 4 Jahre
Kalibrationsmaterial für mind. 4 Jahre
Diese Komponenten zusammen ergeben den o.a. Wertansatz gesamt.
Die Lieferleistung erfasst also neben dem Gerät auch die Lieferungen der Reagenzien und des benötigten Materials, berechnet auf mind. 4 Jahre.
(Schätzwertberechnung)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.