Betankung mit Kraftstoffen (Benzin, Diesel, Autogas) an öffentlichen Tankstellen und Abrechnung mittels Tankkartensystem für den Fuhrpark des Landkreises Mühldorf a. Inn
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mühldorf a. Inn
NUTS-Code: DE21G Mühldorf a. Inn
Postleitzahl: 84453
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lra-mue.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.aumass.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Betankung mit Kraftstoffen (Benzin, Diesel, Autogas) an öffentlichen Tankstellen und Abrechnung mittels Tankkartensystem für den Fuhrpark des Landkreises Mühldorf a. Inn
Der Landkreis Mühldorf a. Inn, Fachbereich 15 verwaltet einen Fuhrpark von mehr als 100 Fahrzeugen und Geräten. Die Betankung erfolgt ausschließlich über öffentliche Tankstellen, da Betriebstankstellen nicht mehr zur Verfügung stehen. Zur Abrechnung wird ein zentrales Tankkartensystem, das vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, genutzt. Die Fahrzeuge, Geräte und Lkw des Fuhrparks sind überwiegend im Betriebshof (Färberstraße 1, 84453 Mühldorf) stationiert, wodurch in deren unmittelbaren Bereich eine geeignete Tankstelle mit entsprechender Ausstattung, Kapazität und Größe erforderlich ist. Der Dieselkraftstoff wird zu 90% an diesen Standorten benötigt. Die kontinuierliche Betankung der Dienstfahrzeuge und Geräte des Landkreises Mühldorfs muss gewährleistet sein. Die Kraftstoffqualität muss den aktuellen Vorschriften entsprechen. Los 1: Dieselkraftstoff und Ottokraftstoff Super Benzin E 5 Los 2: Autogas/ CNG.
Betankung mit Kraftstoffen an öffentlichen Tankstellen für den Fuhrpark des Landkreises Mühldorf (Los 1 Dieselkraftstoff und Ottokraftstoff Super Benzin E 5)
Betriebshof; Färberstraße 1, 84453 Mühldorf
Der Gesamtbedarf (Mengenansätze) im nachfolgend aufgeführten Leistungsverzeichnis, ergibt sich aus den jährlichen Verbrauchs- und Leistungsdaten sowie den entsprechenden Erfahrungen sowie prognostizierten Verbrauchswerten. Sie stellen keine verbindliche Abnahmemenge dar. Aufgrund zukünftigen vermehrtem Einsatz von Hybrid- bzw. E-Fahrzeugen ist jedoch von einer sinkenden, noch nicht quantifizierbaren Verbrauchsmenge auszugehen. Verbrauchs- und Leistungsdaten: Benzin ca. 4.898 Liter/Jahr; Diesel ca. 72.064 Liter/Jahr
Der jeweils tatsächliche Abrechnungspreis (frei Abgabestelle) errechnet sich aus
- Jeweiliger Tages-Kraftstoffpreis Brutto
- Abzüglich der entsprechenden vereinbarten Nachlässe
Die vereinbarten Nachlässe sind vor Ort direkt vom Tageskraftstoffpreis abzuziehen und auf der Rechnung auszuweisen.
Betankung mit Kraftstoffen an öffentlichen Tankstellen für den Fuhrpark des Landkreises Mühldorf a. Inn Los 2 (Autogas CNG)
Betriebshof; Färberstraße 1, 84453 Mühldorf
Der Gesamtbedarf (Mengenansätze) im nachfolgend aufgeführten Leistungsverzeichnis, ergibt sich aus den jährlichen Verbrauchs- und Leistungsdaten sowie den entsprechenden Erfahrungen sowie prognostizierten Verbrauchswerten. Sie stellen keine verbindliche Abnahmemenge dar. Aufgrund zukünftigen vermehrtem Einsatz von Hybrid- bzw. E-Fahrzeugen ist jedoch von einer sinkenden, noch nicht quantifizierbaren Verbrauchsmenge auszugehen. Verbrauchs- und Leistungsdaten: Autogas CNG 3.379 Kg/Jahr
Der jeweils tatsächliche Abrechnungspreis (frei Abgabestelle) errechnet sich aus
- Jeweiliger Tages-Kraftstoffpreis Brutto
- Abzüglich der entsprechenden vereinbarten Nachlässe
Die vereinbarten Nachlässe sind vor Ort direkt vom Tageskraftstoffpreis abzuziehen und auf der Rechnung auszuweisen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betankung mit Kraftstoffen Benzin und Diesel an öffentlichen Tankstellen und Abrechnung mittels Tankkartensystem für den Fuhrpark des Landkreises Mühldorf a. Inn
Nationale Identifikationsnummer: de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mühldorf
NUTS-Code: DE21G Mühldorf a. Inn
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 Einleitung, Antrag.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
(1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestensbis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
(4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168Abs. 2 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe (auf elektronischem Weg) der Bieterinformation gem. § 134 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/