Rahmenvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zur Mehrkostenablösung über das langwirksame Insulinanalog-Präparat Semglee®
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zur Mehrkostenablösung über das langwirksame Insulinanalog-Präparat Semglee®
Rahmenvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zur Mehrkostenablösung über das langwirksame Insulinanalog-Präparat Semglee® zur Behandlung des insulinpflichtigen Diabetes Mellitus Typ 1 und Typ 2. Der Vertrag sieht eine Beitrittsmöglichkeit für alle AOKs vor.
Vertragsgegenstand sind langwirkende Insulinanaloga der Firma Mylan Healthcare GmbH mit dem Produktnamen Semglee® zur Behandlung des insulinpflichtigen Diabetes Mellitus Typ 1 und Typ 2, deren Rechte bei der Firma Mylan Healthcare GmbH liegen. Dieser Rahmenvertrag gem. § 130 a Abs. 8 SGB V wird vor dem Hintergrund der bestehenden Verordnungseinschränkungen für Insulinanaloga nach § 16 AM-RL i. V. m. Nr. 33a Anlage III AM-RL geschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Mylan Healthcare GmbH verfügt mangels weiterer Anbieter des Arzneimittels Semglee® über ein Alleinstellungsmerkmal. Eine mögliche Diskriminierung von etwaigen Drittanbietern ist daher mangels Exklusivität nicht gegeben.
Zudem unterfällt bereits mangels Entgeltlichkeit des Vertrages die Vergabe nicht in den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts. Ein entgeltlicher Vertrag i.S.v. § 99 GWB kann nur angenommen werden, wenn das pharmazeutische Unternehmen u.a. über die Substitutionsverpflichtung des Apothekers nach § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V einen Wettbewerbsvorteil erhält. Der vorliegende Rabattvertrag nimmt aber in § 2 Abs. 1 des Vertrages lediglich Bezug auf die verordneten Arzneimittel und gerade nicht auf die abgegebenen Arzneimittel.
Eine Bekanntmachung erfolgt lediglich aus Transparenzgründen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Homburg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 61352
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."