div. Olink Explore 384 Kits für den Aufbau einer Olink Explore Analyseplattform am HMGU
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Neuherberg
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85764
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.helmholtz-muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
div. Olink Explore 384 Kits für den Aufbau einer Olink Explore Analyseplattform am HMGU
Mit der Olink Explore Analyse-Plattform sollen Proteinbiomarker in Körperflüssikeiten relativ quantifiziert werden.
Mit der Olink Explore Analyse-Plattform sollen Proteinbiomarker in Körperflüssikeiten relativ quantifiziert werden. Dazu wird ein sogenanntes Proximity-Extension Assay Verfahren, kurz PEA verwendet, bei dem für jeden zu messenden Biomarker spezifische Antikörper zum Einsatz kommen. Die PEA-Technologie kombiniert die besten auf Antikörpern und DNA basierenden Methoden, um einzigartige Werkzeuge für die Entdeckung und Entwicklung von Proteinbiomarkern bereitzustellen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Aus den genannten Anforderungen an Spezifität (realisiert durch Verwendung zweier spezifischer komplementärer Antikörper pro Biomarker), an Multiplexing (Messung von >1400 Biomarkern parallel) und Durchsatz (Messung von 5000 Proben in 3 bis 4 Monaten) ergibt sich zwingend die Verwendung der Olink Explore Analysepipeline zur Durchführung des Projekts. Eine Alternative gibt es nicht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
div. Olink Explore 384 Kits für den Aufbau einer Olink Explore Analyseplattform am HMGU
Ort: Uppsala
NUTS-Code: SE121 Uppsala län
Land: Schweden
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: — der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden
sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die
Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach
134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Ort: Bonn
Land: Deutschland