Lieferung und Support von digitalen Alarmmeldern (Pager) für das TETRA-BOS-Digitalfunknetz in Bayern Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-11-21-08
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8921760
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Support von digitalen Alarmmeldern (Pager) für das TETRA-BOS-Digitalfunknetz in Bayern
Der Freistaat Bayern sieht zukünftig die Alarmierung der Einsatzkräfte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) über den Digitalfunk BOS vor. Für die Implementierung eines derartigen Alarmierungssystems ist der Rollout geeigneter Alarmierungsempfänger (Pager) und ein funktionierendes und abgestimmtes Updatesystem sowohl für die Programmierung der Alarmempfänger als auch für die einfache initiale Konfiguration und Änderung von Alarmierungsschleifen Voraussetzung. Empfänger und Nutzer der Pager sind die Einsatzkräfte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Form der kommunalen Feuerwehren, Hilfsorganisationen und Behörden der Katastrophenschutzeinrichtungen in Bayern. Der Rollout der Pager an diese Einsatzkräfte erfolgt bayernweit zeitlich und räumlich in maximal 6 Stufen.
Los 1: Gerätetyp I Horizontale Trageweise
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Los 1: Gerätetyp I Horizontale Trageweise (mit Gürtelclip mit transflektivem Display)
Los 2: Gerätetyp II Vertikale Trageweise
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Los 2: Gerätetyp II Vertikale Trageweise (Geräte mit Farbdisplay und GPS)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ausschlusskriterium: Eigenerklärung im Formblatt L 124 über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 VgV bzw. § 31 UVgO in Verbindung mit § 123 und § 124 GWB bzw. L 1311 EU.
Eigenerklärung gem. Formblatt L 124 EU Ziffer II, Seite 3 von 12 (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister oder, da nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister verpflichtet, Nachweis der Erlaubnis zur Berufsausübung auf andere Weise.
Auf gesondertes Verlangen der Zentralen Vergabestelle: Gewerbeanmeldung, Berufs-/Handelsregisterauszug, Eintragung in die Handwerksrolle oder Eintragung bei der IHK oder anderweitige sonstige Nachweise oder jeweils gleichwertig.
Nachweise: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist) und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) ist auf gesondertes Verlangen der Zentralen Vergabestelle einzureichen. Nachweise: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers ist auf gesondertes Verlangen der Zentralen Vergabestelle einzureichen.
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe: Ausschlusskriterium (Formblatt L 124 - Eigenerklärung zur Eignung). Abgabe nachfolgender Eigenerklärung: "Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir im Auftragsfall eine Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] Euro pro Jahr (2-fach-maximiert), Sachschäden in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] Euro pro Jahr (2-fach maximiert) sowie Vermögensschäden in Höhe von mindestens
[Betrag gelöscht] Euro pro Jahr (2-fach maximiert) spätestens zum Leistungsbeginn abschließen und während der gesamten Laufzeit des Vertrags inkl. des Gewährleistungszeitraums vorhalten werde(n)." Nachweis: Eine entsprechende schriftliche Zusicherung der Versicherungsgesellschaft (, dass eine Versicherung in gefordertem Umfang und Höhe abgeschlossen werden kann,) oder einen entsprechenden Versicherungsnachweis (, sofern eine Versicherung in gefordertem Umfang und Höhe bereits besteht,) ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Zertifizierung der Geräte (APRT): Im Digitalfunk BOS sind grundsätzlich nur Geräte zugelassen, die über eine Zertifizierung der BDBOS verfügen (vgl. die bundeseinheitliche Regelung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1
BDBOS-Gesetz). Die Geräte müssen daher gemäß § 15a BDBOSG erfolgreich von der BDBOS in Deutschland zertifiziert worden sein (vgl. Ziffer 4.2.2 Sonderförderprogramm Digitalfunk). Ein entsprechender Nachweis (= Kopie des Zertifikats o. ä.) ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
siehe Auftrags- und Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Allgemeine Informationen: Der Freistaat Bayern sieht zukünftig die Alarmierung der Einsatzkräfte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) über den Digitalfunk BOS vor. Für die Implementierung eines derartigen Alarmierungssystems ist der Rollout geeigneter Alarmierungsempfänger (Pager) und ein funktionierendes und abgestimmtes Updatesystem sowohl für die Programmierung der Alarmempfänger als auch für die einfache initiale Konfiguration und Änderung von Alarmierungsschleifen Voraussetzung. Empfänger und Nutzer der Pager sind die Einsatzkräfte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Form der kommunalen Feuerwehren, Hilfsorganisationen und Behörden der Katastrophenschutzeinrichtungen in Bayern. Der Rollout der Pager an diese Einsatzkräfte erfolgt bayernweit zeitlich und räumlich in maximal 6 Stufen. Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind in einer 3. Stufe die Lieferung und der Support der Pager einschließlich Zubehör an die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Migrationsbereichs III. Der Migrationsbereich III besteht aus den Gebieten: Allgäu, Augsburg, Coburg, Erding, Hochfranken, Ingolstadt, Straubing und Traunstein. Der Migrationsbereich III ist räumlich dargestellt in Anlage 1. Die Behörden und Stellen des Migrationsbereichs III ergeben sich im Einzelnen abschließend aus Anlage 2.
Ausgeschriebener Gerätetyp: APRT Zertifizierung (Auszug RV): Um die Sicherheit der Sprachkommunikation über TETRA Funk zu gewährleisten, ist ausschließlich die Verwendung von zertifizierten Geräten möglich. Zu diesem Zweck wird bei der BDBOS in Berlin ein Zertifizierungsverfahren für Hersteller solcher Geräte durchgeführt und die Geräte mit einem entsprechenden Zertifizierungsvermerk versehen. Im Digitalfunk BOS sind grundsätzlich nur Geräte zugelassen, die über eine Zertifizierung der BDBOS verfügen (vgl. die bundeseinheitliche Regelung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 BDBOS-Gesetz). Die Geräte müssen daher gemäß § 15a BDBOSG erfolgreich von der BDBOS in Deutschland zertifiziert worden sein (vgl. Ziffer 4.2.2 Sonderförderprogramm Digitalfunk). Alle Geräte werden seitens des Netzmanagements im Netz aktiviert und können sich nur nach erfolgter Aktivierung im System einbuchen. Leistungsgegenstand sind daher ausnahmslos Geräte mit einem Zertifikat der BDBOS. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 3 BDBOS-Gesetz zertifiziert die BDBOS auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsverordnung nach § 15b BDBOS-Gesetz (BDBOS Zertifizierungsverordnung) veröffentlichten Leistungsmerkmale Geräte nur dann als für den Digitalfunk BOS geeignet, wenn diese die erforderlichen Leistungsmerkmale erfüllen. Aus dem Zertifizierungserfordernis können sich deshalb weitergehende Anforderungen an die Leistungsmerkmale der TETRA-Geräte ergeben.
Von der gegenständlichen Vergabemaßnahme sind folgende wesentlichen Leistungen umfasst: Lieferung von digitalen Alarmmeldern (Pager) entsprechend der Leistungsverzeichnisse zu den Losen 1 und 2 mit der Maßgabe der Ergebnisse der Verhandlungen; Konzeption, Entwicklung und Lieferung sowie Pflege und Support der Individualsoftware; Feinkonzeptionierung, Erstellung und Überlassung der Individualsoftware auf Dauer; Migration der Altdaten; Anwenderschulungen; Pflege (Störungsbeseitigung und/oder Lieferung neuer Programmstände) und Support (insb. User Help Desk); Weiterentwicklungs- und Anpassungsleistungen an der Individualsoftware auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers; weitere Beratungs- und Schulungsleistungen im Zusammenhang mit der Implementierung und Nutzung der Software auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers; Betriebsleistungen (Betrieb von Servern und Datenbanken) sind nicht vom Leistungsumfang umfasst. Das maximale Beschaffungsvolumen stellt sich demnach je nach Summe der Einzelabrufe durch die AG wie folgt dar: Maximal 55.000 Pager. Eine Verpflichtung zur Abnahme der Pager in der genannten Maximalhöhe im Sinne einer Mindestabnahmemenge ist damit nicht verbunden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 GWB. Der Antrag ist zulässig, solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung bzw. zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).