Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen/
Abschnitt II: Gegenstand
Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V
Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs.1 SGB V zu Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02), Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04), Blutgerinnungsfaktor VIII-Inhibitor-Bypass (ATC-Code B02BD03), Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination mit V.Willebrand-Faktor (B02BD06), Faktor VII (B02BD05) und dem V.Willebrand-Faktor (B02BD10). Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02), Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04), Blutgerinnungsfaktor VIII-Inhibitor-Bypass (ATC-Code B02BD03), Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination mit V.Willebrand-Faktor (B02BD06), Faktor VII (B02BD05) und dem V.Willebrand-Faktor (B02BD10) einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V abzuschließen.
Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02), Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04), Blutgerinnungsfaktor VIII-Inhibitor-Bypass (ATC-Code B02BD03), Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination mit V.Willebrand-Faktor (B02BD06), Faktor VII (B02BD05) und dem V.Willebrand-Faktor (B02BD10) einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V abzuschließen.
Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Hessen geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über
ein Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde
noch nicht abgeschlossen, er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab
dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen
werden mit Takeda GmbH, Byk-Gulden-Straße 2 in
78467 Konstanz.
Bei Punkt II.1.7) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe
erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen
Auftragswert.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02), Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04), Blutgerinnungsfaktor VIII-Inhibitor-Bypass (ATC-Code B02BD03), Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination mit V.Willebrand-Faktor (B02BD06), Faktor VII (B02BD05) und dem V.Willebrand-Faktor (B02BD10) einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V abzuschließen.
Es handelt sich
bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Hessen geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über
ein Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde
noch nicht abgeschlossen, er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab
dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen
werden mit Takeda GmbH, Byk-Gulden-Straße 2 in
78467 Konstanz.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Es wurde nur deshalb ein Datum der Zuschlagsentscheidung angegeben, weil ohne diese Angabe das Formular nicht abgesandt werden kann. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Bei Punkt V.2.4) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 135 GWB Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist....
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,
und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet
ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen
wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten
des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung
der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen
und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
"§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
"§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu
verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit
des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."