Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000 Arzneimittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag gem. § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs.1 SGB V zu Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02), Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04), Blutgerinnungsfaktor VIII-Inhibitor-Bypass (ATC-Code B02BD03), Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination mit V.Willebrand-Faktor (B02BD06), Faktor VII (B02BD05) und dem V.Willebrand-Faktor (B02BD10). Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02), Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04), Blutgerinnungsfaktor VIII-Inhibitor-Bypass (ATC-Code B02BD03), Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination mit V.Willebrand-Faktor (B02BD06), Faktor VII (B02BD05) und dem V.Willebrand-Faktor (B02BD10) einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V abzuschließen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE7 Hessen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02), Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04), Blutgerinnungsfaktor VIII-Inhibitor-Bypass (ATC-Code B02BD03), Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination mit V.Willebrand-Faktor (B02BD06), Faktor VII (B02BD05) und dem V.Willebrand-Faktor (B02BD10) einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V abzuschließen.

Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Hessen geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung

im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über

ein Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde

noch nicht abgeschlossen, er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab

dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen

werden mit Takeda GmbH, Byk-Gulden-Straße 2 in

78467 Konstanz.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Bei Punkt II.1.7) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe

erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen

Auftragswert.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die AOK Hessen beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel mit Blutgerinnungsfaktor VIII (ATC-Code B02BD02), Blutgerinnungsfaktor IX (ATC-Code B02BD04), Blutgerinnungsfaktor VIII-Inhibitor-Bypass (ATC-Code B02BD03), Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination mit V.Willebrand-Faktor (B02BD06), Faktor VII (B02BD05) und dem V.Willebrand-Faktor (B02BD10) einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Vernehmen mit § 130c Abs. 1 SGB V abzuschließen.

Es handelt sich

bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die AOK Hessen geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung

im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels über

ein Alleinstellungsmerkmal verfügt. Zudem wird der Vertrag auch nicht exklusiv geschlossen. Der Vertrag wurde

noch nicht abgeschlossen, er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab

dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen

werden mit Takeda GmbH, Byk-Gulden-Straße 2 in

78467 Konstanz.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/09/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Achtung: Es handelt sich hierbei nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Es wurde nur deshalb ein Datum der Zuschlagsentscheidung angegeben, weil ohne diese Angabe das Formular nicht abgesandt werden kann. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Bei Punkt V.2.4) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

"§ 135 GWB Unwirksamkeit.

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union

vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist....

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige

Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union

zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen

Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,

und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet

ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen

wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten

des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung

der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung

einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen

und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."

"§ 160 GWB Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession

hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften

geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der

Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des

Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10

Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis

zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber

dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis

zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu

wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1

Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

"§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten

Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu

verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit

des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/09/2021

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