Rahmenvereinbarung für die Moderation der Konsortialbildung im Rahmen der Exportinitiative Energie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) Referenznummer der Bekanntmachung: 414-63.1
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bafa.zd.intranet.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Moderation der Konsortialbildung im Rahmen der Exportinitiative Energie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Insbesondere für KMU ist eine Expansion in neue Märkte mit hohen Transaktionskosten und Risiken behaftet. Zudem decken einzelne Unternehmen in der Regel nicht das vollständige Angebot ab. Endkunden bevorzugen schlüsselfertige Energielösungen aus einer Hand. Dazu können verschiedene KMU mit unterschiedlichen Kompetenzen entlang der Wertschöpfungskette ein Konsortium bilden. Es liegt also ein Bedarf der Zielgruppe der Exportinitiative Energie an zielgerichteter Unterstützung zur Konsortialbildung vor.
Die von der Exportinitiative Energie durchgeführten Pilotphasen 2015 bis 2016 und 2018 bis 2021 haben in insgesamt 16 Projekten gezeigt, dass für die Konsortialbildung ein erhöhter Koordinationsaufwand und Organisationsaufwand notwendig ist, der weder von den Rahmenvertragspartnern der Exportinitiative Energie noch von den AHK im Rahmen der Durchführung der Standardmodule (insbesondere Geschäftsreisen, Informationsveranstaltungen) zu leisten ist. Deshalb hat sich der Einsatz eines Moderators als notwendig herausgestellt, der die Konsortialbildung als solche unterstützt.
In Anlehnung an die Definition eines Konsortiums als „vorübergehender Zusammenschluss von Unternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines größeren Projekts soll die Kooperation zwischen deutschen Unternehmen der Energiebranche zielgerichtet unterstützt werden. Für deutsche Unternehmen ergeben sich daraus folgende Vorteile:
Alles aus einer Hand: Die gemeinsame Leistungsfähigkeit einer Kooperation ist größer als die eines einzelnen Unternehmens. Dem Kunden können Komplettlösungen bzw. schlüsselfertige Systeme angeboten werden.
Endkundenorientierung: Durch die Dachmarke „Mittelstand Global energy solutions made in Germany“ erlangen die deutschen Unternehmen im Ausland eine positivere Außendarstellung und erhöhte Überzeugungskraft beim Endkunden.
Kosten- und Risikominimierung: Unternehmen profitieren von den Erfahrungen und Ressourcen anderer, wenn bspw. Marktkenntnisse und lokale Netzwerke geteilt werden oder Synergien in Bereichen wie der Finanzierung oder Marketing geschaffen werden.
Mit der vorliegenden Ausschreibung soll ein Moderator beauftragt werden, der geeignete Konsortialprojekte im Energiebereich identifiziert, interessierte Unternehmen der Zielgruppe der Exportinitiative Energie zu einer arbeitsfähigen Gruppe zusammenbringt und diese Gruppe im Rahmen einer Geschäftsreise ins Zielland (Konsortialreise) begleitet und unterstützt.
Main Taunus Kreis
Dienstleistungen als Moderator zur Unterstützung der Konsortialbildung.
Zweimalige Verlängerung um jeweils 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Diese sind unter folgendem Link, ohne Registrierung, abrufbar: www.evergabe-online.de. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unter www.evergabe-online.de. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info. Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Das Angebot muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Dies gilt auch für Rückfragen und sämtlichen Schriftverkehr.
Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter/-innen haben in den Angeboten die Rechtsform und ihre Mitglieder/-innen zu benennen sowie eine/ einen ihrer Mitglieder/-innen als bevollmächtigte/n Vertreter/-in für den Abschluss und die Durchführung der Rahmenvereinbarung zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Nicht form- und fristgerecht eingehende Angebote finden bei der Auswertung keine Berücksichtigung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Zur Überprüfung der Vergabe durch die Vergabekammer ist, solange der Auftraggeber einen wirksamen Zuschlag nicht erteilt hat, ein schriftlicher Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einzureichen. Der Antrag auf Nachprüfung ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1-4 GWB unzulässig, soweit
— der Antragsteller die Verstöße gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe bereits gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein wirksamer Zuschlag kann erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information entsprechend § 134 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, erteilt werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Unwirksamkeit eines Auftrags kann entsprechend § 135 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.