Vergabe von Personenbeförderungsleistungen in den Linienbündeln Aar/Hühnerkirche, Niedernhausen/Idstein, Rheingau und Stadtverkehr Idstein
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Schwalbach
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65307
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rheingau-taunus.de/verkehr/rtv.html
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen in den Linienbündeln Aar/Hühnerkirche, Niedernhausen/Idstein, Rheingau und Stadtverkehr Idstein
Rheingau-Taunus-Kreis
Die Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste (öPvd) in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öPvd in unter Ziffer II.1.1) benannten Linienbündeln (LB). Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die öPvd auf folgenden derz. Linien:
Linienbündel Aar/Hühnerkirche:
— Linie 224: Ehrenbach – Idstein,
— Linie 225: Idstein – Kettenbach,
— Linie 227: Wallrabenstein – Strinz-Trinitatis,
— Linie 240: Niedernhausen – Hahn,
— Linie 245: Rückershausen – Wiesbaden,
— Linie 247: Burg Hohenstein – Strinz-Margarethä/ Michelbach,
— Linie 248: Rückershausen/Hennethal – Michelbach,
— Linie 277: Wallrabenstein – Neuhof.
Linienbündel Niedernhausen/Idstein:
— Linie 218: Engenhahn – Niedernhausen,
— Linie 220: Oberjosbach – Idstein,
— Linie 223: Idstein – Königstein,
— Linie 228: Niedernhausen – Idstein (-Neuhof),
— Linie 230: Bad Camberg – Idstein,
— Linie 231: Idstein – Idstein,
— Linie 234: (Kröftel-) Heftrich – Wallrabenstein,
— Linie 235: Wörsdorf – Wallrabenstein.
Linienbündel Rheingau:
— Linie 181: (Eltville-) Hattenheim – Oestrich-Winkel,
— Linie 182: (Hallgarten-) Oestrich – (-Geisenheim/Eltville),
— Linie 183: Presberg – Geisenheim (-Rüdesheim),
— Linie 185: Marienthal – Geisenheim (-Rüdesheim),
— Linie 187: Assmannshausen – Rüdesheim,
— Linie 191: Espenschied/ Wollmerschied – Lorch.
Linienbündel Stadtverkehr Idstein:
— Linie 221: Idstein Bahnhof – Krankenhaus – Taubenberg – Gänsberg – Busbahnhof – Bahnhof,
— Linie 222: Bahnhof – Wörtzgarten – Krankenhaus – Bahnhof – Hochschule – Maximilianstraße – Tournelsolbad – Bahnhof.
Rufbusbündel Untertaunus
— Linie 223 RB: Idstein – Königstein,
— Linie 227 RB: (Idstein-) Wallrabenstein – Breithardt,
— Linie 228 RB: Niedernhausen – Idstein (-Neuhof),
— Linie 229 RB: Kesselbach – Breithardt,
— Linie 230 RB: Bad Camberg – Idstein,
— Linie 231 RB: Idstein – Esch – Steinfischbach – Niederems – Esch – Idstein,
— Linie 270 RB: Idstein – Hahn.
Rufbusbündel Rheingau:
— Linie 187 RB: Assmannshausen – Rüdesheim,
— Linie 191 RB: Espenschied/ Wollmerschied – Lorch.
Die RTV behält sich das Recht vor, bei der Vergabe Leistungen aus den Rufbusbündeln in andere Linienbündel zu integrieren.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen LB abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf öPvd i. S. d. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i. S. d. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. d. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. techn. Entwicklungen, Belange des Umweltschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der öPvd und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge sei auf Ziffer VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende ist zum Fahrplanwechsel im Dezember 2030 (voraussichtlich am 14.12.2030). Der ÖDA wird eine Option enthalten nach, welcher dieser zweimalig um jeweils ein Jahr verlängert werden kann. Insofern wird der ÖDA eine maximale Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2032 (voraussichtlich am 12.12.2032) haben.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG), wobei jedes Linienbündel jeweils eine eigenständige Gesamtleistung darstellt.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.plan-mobil.de/vorabbekanntmachung-busverkehrsleistungen-im-rheingau-taunus-kreis/
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen Behörden wollen in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) als zuständiger Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.