Beseitigung tierischer Nebenprodukte Region Südniedersachsen/Hannover Referenznummer der Bekanntmachung: 01/21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30169
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tierkoerperbeseitigung-zweckverband-suedniedersachsenhannover.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beseitigung tierischer Nebenprodukte Region Südniedersachsen/Hannover
Der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover hat in dem Gebiet seiner Verbandsmitglieder (den Landkreisen Goslar, Göttingen, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Wolfenbüttel, der Region Hannover sowie den Städten Göttingen,Braunschweig und Salzgitter) („Verbandsgebiet“) die Aufgabe gemäß § 1 AGTierNebG in Verbindung mit §§ 2, 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte TierNebG,
1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, sowie
3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
Die im Verbandsgebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, des TierNebG und der auf Grund des TierNebG erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden und zu beseitigen.
Derzeit werden die betreffenden Leistungen von einem privaten Unternehmen erbracht, dem die betreffende Pflicht gemäß § 3 Absatz 3 TierNebG im Beleihungswege übertragen worden ist.
Die Übertragung endet am 30.8.2021.
Mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren soll ein Unternehmen ausgewählt werden, das die betreffenden Leistungen künftig erbringt. Auch dem künftigen Auftragnehmer soll die Pflicht gemäß § 3 Absatz 3 TierNebG im Beleihungswege übertragen werden.
Region Hannover/Südniedersachsen 30169
1. Gemäß § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz („AGTierNebG“) in Verbindung mit §§ 2, 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes („TierNebG“) sind innerhalb Niedersachsens grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet,
1) tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2) tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, sowie
3) Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
Die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, des TierNebG und der auf Grund des TierNebG erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden und zu beseitigen.
Für die Landkreise Goslar, Göttingen, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Wolfenbüttel, die Region Hannover sowie die Städte Göttingen, Braunschweig und Salzgitter (gemeinsam „Verbandsmitglieder“) hat der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover diese Aufgabe übernommen.
2. Der Auftragnehmer hat sämtliche
1) tierischen Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2) tierischen Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, sowie
3) Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
Die in dem Verbandsgebiet anfallen, abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden und zu beseitigen, soweit keine Ausnahmen gemäß der VO (EG) 1069/2009, dem TierNebG, dem AG TierNebG Nds sowie allen weiteren einschlägigen Rechtsvorschriftenbestehen.
Die Verarbeitung hat ausschließlich in der vom Bieter in seinem Angebot benannten Tierkörperbeseitigungsanlage zu erfolgen. Der Bieter selbst muss Besitzer der betreffenden Anlage sein.
3. Dem Auftragnehmer soll die Pflicht zur Beseitigung der betreffenden tierischen Nebenprodukte im Beleihungswege vollständig gemäß § 3 Absatz 3 TierNebG übertragen werden.
4. Einzelheiten zu den zu vergebenden Leistungen sind in den Vergabeunterlagen und insbesondere Teil B (Leistungsbeschreibung) und Teil C (Beseitigungsvertrag) der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Vertragslaufzeit wird zunächst auf 5 Jahre – gerechnet ab dem Beginn des Leistungszeitraums – befristet; nach aktueller Planung endet die vertragliche Grundlaufzeit damit mit Ablauf des 30.8.2026. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor dem jeweiligen Ablauf von dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer schriftlich gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen (gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
2. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 124 GWB vorliegen (gemäß Anlage A.2 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
3. Aussagekräftige Unternehmenspräsentation mit Bezug auf das allgemeinen Leistungsangebot und die Tätigkeitsschwerpunkte,
4. Sofern nach dem jeweils einschlägigen Recht erforderlich:
Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate).
Sofern nach der jeweiligen Rechtsordnung vorgesehen, haben ausländische Bieter gleichwertige Bescheinigungen nach den Vorschriften ihres Herkunftslandes vorzulegen. Diese sind zwingend ins Deutsche zu übersetzen.
5. Erklärung gemäß § 19 Abs. 3 MiLoG (gemäß Anlage A.10 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
6. Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.11 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)).
1. Erklärung über den Jahresumsatz (gemäß Anlage A.3 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
2. Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
2. Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung:
Mindestanforderung:
Deckungssummen von jeweils mindestens 2 Mio. Euro für Personen-, Sach-, Vermögens und Umweltschäden je Schadensfall. Mindestens zweifach maximiert pro Kalenderjahr.
1. Nachweis der Zulassung als Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1,
2. Beschreibung der für die Beseitigung vorgesehenen Beseitigungsanlage, der vorhandenen Ausstattung, wie Geräte, Fahrzeuge sowie sonstige zur Ausführung des Vertrags zur Verfügung stehenden technischen Ausrüstung,
3. Erklärung über die Anzahl der Mitarbeiter (gemäß Anlage A.4 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
4. Erklärung über geeignete Referenzleistungen (gemäß Anlage A.5 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)).
Beschreibung der erbrachten Leistungen, einschließlich:
— deren Art,
— des Auftragswerts in Euro (netto),
— des Leistungszeitraum,
— der Erklärung, ob die Leistungen als Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft erbracht wurden.
4. Erklärung über geeignete Referenzleistungen:
(gemäß Anlage A.5 zu Teil A (Verfahrensbedingungen))
Mindestanforderung:
Die Referenzen müssen laufende oder in den vergangenen 3 Jahren gerechnet ab Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossene Aufträge betreffen.
Mindestens 2 Referenzen müssen Leistungen nachweisen, die nach Art und Umfang mit den Leistungen des hier zu vergebenden Auftrags vergleichbar sind.
Die Vergleichbarkeit muss anhand der Angaben des Bieters überprüfbar sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bietergemeinschaft:
Zwei oder mehr Unternehmen können sich zum Zwecke der gemeinsamer Erstellung und Abgabe eines Angebots und der daran anschließenden gemeinsamen Ausführung des Auftrags im Falle des Zuschlags zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen.
In diesem Fall müssen die Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinsam die Bietergemeinschaftserklärung (gemäß Anlage A.6 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)) abgeben.
Im Falle einer Bietergemeinschaft müssen folgende Unterlagen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden:
— Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen (gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
— Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 124 GWB vorliegen (gemäß Anlage A.2 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
— Erklärung über den Jahresumsatz (gemäß Anlage A.3 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
— Sofern erforderlich: Aktueller Auszug aus dem Handels-/Berufsregister,
— Aussagekräftige Unternehmenspräsentation mit Bezug auf das allgemeine Leis-tungsangebot und die Tätigkeitsschwerpunkte,
— Beschreibung der vorhandenen Ausstattung, wie Geräte, Fahrzeuge sowie sonstige zur Ausführung des Vertrags zur Verfügung stehenden technischen Ausrüstung,
— Erklärung über die durchschnittliche Anzahl der dauerhaft im Betrieb Beschäftigten (gemäß Anlage A.4 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
— Erklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG (gemäß Anlage A.10 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
— Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.11 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)).
Folgende Erklärungen/Unterlagen können auch von nur einem Mitglied der Bietergemeinschaft eingereicht werden, sofern die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt sind:
— Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
— Erklärung über geeignete Referenzleistungen (gemäß Anlage A.5 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)).
Werden die betreffenden Erklärungen für mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft eingereicht, werden sie im Hinblick auf die Erfüllung der vorgegebenen Mindestanforderungen zusammengezählt.
Die übrigen Unterlagen sind von der Bietergemeinschaft – bzw. durch den bevollmächtigten Vertreter für die Bietergemeinschaft – beizubringen.
2. Unterauftragnehmer:
Ein Bieter/eine Bietergemeinschaft kann die Ausführung von Teilen des Auftrages durch Unterauftragnehmer im Sinne von § 36 Abs. 1 VgV vorsehen.
Der Unterauftragnehmer darf nicht Besitzer der vom Bieter in seinem Angebot benannten Tierkörperbeseitigungsanlage sein.
In diesem Fall muss der Bieter/die Bietergemeinschaft angeben, welche(n) Teil(e) der vom Auftrag erfassten Leistungen er/sie an andere Unternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Darüber hinaus muss der Bieter/die Bietergemeinschaft die beabsichtigten Unterauftragnehmer im Angebot (gemäß Anlage A.7 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)) angeben.
Der Bieter/die Bietergemeinschaft muss für jeden vorgesehenen Unterauftragnehmer folgende Unterlagen einreichen:
— Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen (gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
— Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 124 GWB vorliegen (gemäß Anlage A.2 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
— Aussagekräftige Unternehmenspräsentation mit Bezug auf das allgemeinen Leistungsangebot und die Tätigkeitsschwerpunkte,
— Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.11 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)).
3. Eignungsleihe:
Ein Bieter/eine Bietergemeinschaft kann insbesondere im Hinblick auf die vorgegebenen Mindestanforderungen an die Eignung des Bieters/der Bietergemeinschaft von dem Institut der Eignungsleihe Gebrauch machen (vgl. § 47 VgV).
Im Wege der Eignungsleihe kann ein Bieter/eine Bietergemeinschaft für den Nachweis, dass er/sie die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (insbesondere eines Unterauftragnehmers im Sinne von § 36 Abs. 1 VgV – „Dritte“) verweisen.
In diesem Fall hat der Bieter/die Bietergemeinschaft diese Dritten im Angebot zu benennen (gemäß Anlage A.8 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)).
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat für jeden der benannten Dritten die folgenden Unterlagen einzureichen:
— Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen (gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
— Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 124 GWB vorliegen (gemäß Anlage A.2 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)),
— Aussagekräftige Unternehmenspräsentation mit Bezug auf das allgemeinen Leistungsangebot und die Tätigkeitsschwerpunkte,
— Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.11 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)).
Darüber hinaus hat der Bieter/die Bietergemeinschaft mit seinem/ihrem Angebot eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Anlage A.9 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)) von jedem der genannten Dritten beizubringen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YGADP3F
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Für etwaige Bieter besteht die Möglichkeit, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 GWB zu beantragen.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.