Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Süd („Glückstadt/Horst“)

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/S [removed])

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Itzehoe
NUTS-Code: DEF0E Steinburg
Postleitzahl: 25524
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.steinburg.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Süd („Glückstadt/Horst“)

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

i) Der Zweckverband ÖPNV Steinburg und der Kreis Pinneberg beabsichtigen als zuständige Behörden i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Süd („Glückstadt/Horst“) für 10 Jahre nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind die derzeitigen Linien 6201-6204, 6512, 6513, 6521, 6522, 6523, 6531, 6533, 6534, 6535 umfasst.

Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (VI.1 B). Gemeinsame Betriebsaufnahme für diese Verkehrsleistungen ist der 1.1.2021 (II.3). Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird eine Laufzeit von 9 Jahren und 11,5 Monaten Jahren bis zum 14.12.2030 haben.

Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern. Der Zweckverband ÖPNV Steinburg und der Kreis Pinneberg kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen

ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:

... (Steindamm 94, 20099 Hamburg) zu erhalten.

— Fahrzeughöchstalter höchstens 12 Jahre; Durchschnitt max. 10 Jahre (jeweils kaufmännisch gerundet),

— Mindestens Einsatz von Standardbussen (ca. 12m), Ausnahme: auf der Linie 6531 ist mindestens ein Gelenkbus einzusetzen; die Aufgabenträger behalten sich vor, auf Linien des Stadtverkehrs Glückstadt (Linien 6201-6204) kleinere Fahrzeuge zuzulassen, sofern damit die für die Fahrgastnachfrage erforderliche Kapazität abgedeckt wird,

— Niederflurigkeit,

— Abgasnorm mindestens Euro 5 EEV,

— Verwendung des jeweils geltenden Corporate Designs (CD) des Nahverkehrs Schleswig-Holstein (nah.sh) in Bezug auf den hier betroffenen Verkehr für sämtliche Publikationen des Verkehrsunternehmens sowie für die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit nah.sh-Logo,

— automatische Haltestelleninnenanzeigen und -ansagen,

— Funk sowie RBL (light); Beteiligung an der landesweiten Echtzeitinformation.

D) Weitere zuständige Behörde

Weitere zuständige Behörde neben der unter Ziffer I.1) benannten ist der Kreis Pinneberg, Ansprechpartner: Herr Claudius Mozer, SVG Südwestholstein ÖPNV-Verwaltungsgemeinschaft der Kreise Dithmarschen, Pinneberg und Segeberg, Ochsenzoller Straße 147, 22848 Norderstedt, Tel. [removed], Fax [removed].

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/01/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S [removed]

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: I.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Name und Adressen
Anstatt:

Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]

Postanschrift:[gelöscht]

Ort: Itzehoe

NUTS-Code: DEF0E Steinburg

Postleitzahl: 25524

Land: Deutschland

Kontaktstelle(n):[gelöscht]

E-Mail: [removed]

Telefon: [removed]

Fax: [removed]

muss es heißen:

Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]

Postanschrift:[gelöscht]

Ort: Itzehoe

NUTS-Code: DEF0E Steinburg

Postleitzahl: 25524

Land: Deutschland

Kontaktstelle(n):[gelöscht]

E-Mail: [removed]

Telefon: [removed]

Fax: [removed]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: www.steinburg.de

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben:
Anstatt:

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge, Antragstellung

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Linien (siehe Abschnitt II.2.4 i)) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.1.2021.

Für die unter II.2.4 i) genannten Linien ist ab diesem Zeitpunkt eine Liniengenehmigung bis zum 14.12.2030 zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung beim Kreis Steinburg als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten.

B) Vergabe als Gesamtleistung

Die zuständigen Behörden beabsichtigen eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 i) als Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4);

C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards wie folgt festgelegt:

— Einhaltung der heutigen Fahrpläne (inkl. Verstärkerfahrten) mit dem gesamten Linienweg ggf. mit grenzüberschreitenden Streckenabschnitten (unter http://www.öpnv-steinburg.de/veroeffentlichungen/amtliche-bekanntmachungen/ abrufbar); bis zur Ausschreibung können sich insb. im Rahmen der Überplanung des ÖPNV im Kreisgebiet Steinburg abweichende planerische Anforderungen des Aufgabenträgers ergeben; in den kommenden Jahren können zudem insb. zur Sicherstellung der Schülerbeförderung Leistungsänderungen erforderlich werden, die vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen sind; dies kann auch zusätzliche Fahrten bzw. Verstärkerfahrten beinhalten,

— Verbindlich anzuwenden sind der Schleswig-Holstein-Tarif in der jeweils genehmigten Fassung (unter Verwendung der zurzeit für die hier betroffenen Haltestellen erfolgten Preisstufenfestlegung) mit seinen jeweils gültigen gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen,

— Im nachfolgend beschriebenen Umfang ebenfalls verbindlich anzuwenden sind der HVV-Tarif in der jeweils genehmigten Fassung mit seinen jeweils gültigen gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen. Dies gilt zunächst jedenfalls für die bereits derzeit vom HVV-Tarif umfassten Bestandteile der unter II.2.4 i) genannten Linien (Gebiet des Kreises Pinneberg sowie der Steinburger Gemeinden Horst, Neuendorf, Altenmoor und Kiebitzreihe). Sodann weisen die zuständigen Behörden darauf hin, dass eine Erstreckung des HVV-Tarifs auf den gesamten Kreis Steinburg während der Vertragslaufzeit beabsichtigt ist. Mit erfolgter Erstreckung gilt Satz 1 dann auch für die derzeit noch nicht vom HVV-Tarif umfassten Bestandteile der unter II.2.4 i) genannten Linien(abschnitte), also für die Gesamtheit der unter II.2.4 i) genannten Linien. Soweit der HVV-Tarif gilt, sind [...]

muss es heißen:

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge, Antragstellung

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation in Form dieser Berichtigungsbekanntmachung) für die von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Linien (siehe Abschnitt II.2.4 i)) erneut ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.1.2022.

Für die unter II.2.4 i) genannten Linien ist ab diesem Zeitpunkt eine Liniengenehmigung bis zum 14.12.2031 zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung beim Kreis Steinburg als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten.

B) Vergabe als Gesamtleistung

Die zuständigen Behörden beabsichtigen eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 i) als Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4);

C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards wie folgt festgelegt:

— Einhaltung der heutigen Fahrpläne (inkl. Verstärkerfahrten) mit dem gesamten Linienweg ggf. mit grenzüberschreitenden Streckenabschnitten (unter http://www.öpnv-steinburg.de/veroeffentlichungen/amtliche-bekanntmachungen/ abrufbar); bis zur Ausschreibung können sich insb. im Rahmen der Überplanung des ÖPNV im Kreisgebiet Steinburg abweichende planerische Anforderungen des Aufgabenträgers ergeben; in den kommenden Jahren können zudem insb. zur Sicherstellung der Schülerbeförderung Leistungsänderungen erforderlich werden, die vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen sind; dies kann auch zusätzliche Fahrten bzw. Verstärkerfahrten beinhalten,

— Verbindlich anzuwenden sind der Schleswig-Holstein-Tarif in der jeweils genehmigten Fassung (unter Verwendung der zurzeit für die hier betroffenen Haltestellen erfolgten Preisstufenfestlegung) mit seinen jeweils gültigen gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen,

— Ebenfalls verbindlich anzuwenden ist der HVV-Tarif in der jeweils genehmigten Fassung mit seinen jeweils gültigen gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (Fortsetzung unter: VII.2) Weitere zusätzliche Informationen dort Buchstabe B dieser Berichtigungsbekanntmachung).

Abschnitt Nummer: II.2.7)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Anstatt:
Tag: 01/01/2021
muss es heißen:
Tag: 01/01/2022
VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

A. Der Zweckverband ÖPNV Steinburg wurde mit Wirkung zum 31.12.2020 aufgelöst. Seit dem 1.1.2021 ist stattdessen der Kreis Steinburg Aufgabenträger und zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007).

B. Verbundintegration (Fortsetzung von IV I.1.C)):

Die Verkehrsleistungen sind in das Verkehrsangebot im HVV integriert. Entsprechende Kooperationsvereinbarungen sind abzuschließen, es sei denn, das Verkehrsunternehmen ist dem Vertrag bereits beigetreten. Ebenfalls Anwendung finden die HVV-Qualitätsstandards für das Umland (darüber hinaus gelten die Fahrzeuganforderungen nach Ziffer VI.1 C!).

Die Zusammenarbeit im Rahmen des SH-Tarifs ergibt sich aus der Satzung und dem Kooperationsvertrag NSH GmbH. Das Verkehrsunternehmen muss Mitglied in den Institutionen werden und die entsprechenden Vereinbarungen unterzeichnen, die die Anwendung des Schleswig-Holstein-Tarifs regeln und die Einnahmen aufteilen; es leistet die erforderlichen Beiträge.

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