Unterhalts- und Grundreinigung von Verwaltungsgebäuden Referenznummer der Bekanntmachung: EU-LÖ 135/20
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Friedrich Ebert Straße 42
Ort: Halberstadt
NUTS-Code: DEE09 Harz
Postleitzahl: 38820
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-hz.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.evergabe.sachsen-anhalt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterhalts- und Grundreinigung von Verwaltungsgebäuden
Unterhalts- und Grundreinigung in dem Verwaltungsobjekt des Landkreises Harz, Schwanebecker Str. 14, 38820 Halberstadt. Das Gebäude besteht aus den Bauteilen 1 – 10, hat 5 Geschosse, voll unterkellert, ein Teil davon Tiefgarage und besitzt mehrere Treppenhäusern.
Verwaltungsobjekt des Landkreises Harz
Schwanebecker Str. 14
38820 Halberstadt.
Unterhalts- und Grundreinigung in dem Verwaltungsobjekt des Landkreises Harz, Schwanebecker Str. 14, 38820 Halberstadt. Das Gebäude besteht aus den Bauteilen 1 – 10, hat 5 Geschosse, voll unterkellert, ein Teil davon Tiefgarage und besitzt mehrere Treppenhäusern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterhalts- und Grundreinigung von Verwaltungsgebäuden
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Ernst Kamith Straße 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.