Containertransporte von Reststoffen der EVS Kläranlagen 2021/2022, 2 Lose
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Mainzer Str. 261-265
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC0 Saarland
Postleitzahl: 66121
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Containertransporte von Reststoffen der EVS Kläranlagen 2021/2022, 2 Lose
Gegenstand der Ausschreibung sind Transporte von Containermulden mit gewaschenen Sandfangrückständen (AVV 19 08 02) und Sieb- und Rechenrückständen (AVV 19 08 01) einschließlich Containergestellung (bei Bedarf), Verwiegung und Dokumentation, aufgeteilt in 2 Lose:
Los 1: Gewaschene Sandfangrückstände Los 2: Sieb- und Rechenrückstände.
Containertransporte von Reststoffen aus EVS Kläranlagen
Circa 35 Kläranlagen im Saarland
Die Sandfangrückstände fallen verteilt auf einzelnen Kläranlagen des EVS an, wobei die anfallenden und abzufahrenden Mengen witterungsbedingt, je nach Größe und Art der Anlage sowie den vorhandenen Containergrößen sehr unterschiedlich sind und variieren können. Die angegebene Anzahl durchzuführender Transporte (576) wurde auf Grundlage der Daten des laufenden Jahres 2020 ermittelt und kann nicht garantiert werden.
Containertransporte von Reststoffen aus EVS Kläranlagen
Circa 67 Kläranlagen im Saarland
Die Sieb- und Rechenrückstände fallen verteilt auf einzelnen Kläranlagen des EVS an, wobei die anfallenden und abzufahrenden Mengen witterungsbedingt, je nach Größe und Art der Anlage sowie den vorhandenen Containergrößen sehr unterschiedlich sind und variieren können. Die angegebene Anzahl durchzuführender Transporte (1716) wurde auf Grundlage der Daten des laufenden Jahres 2020 ermittelt und kann nicht garantiert werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen (Eigenerklärung);
— Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen (Eigenerklärung) https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html Soweit Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB erfolgt sind, ist deren Wirksamkeit dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber so nachzuweisen, dass dieser eine Bewertung und Ausschlussentscheidung treffen kann.
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__125.html
— Erklärung über die Zahlung von Steuern und Abgaben sowie über die Zahlung von Beiträgen der gesetzlichen Sozialversicherungen und Sozialkassen (Eigenerklärung);
— Bescheinigung der Beitragszahlung in die Berufsgenossenschaft (in Fotokopie);
— Gewerbeanzeige/-anmeldung (in Fotokopie);
— Auszug aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister des Firmensitzes (in Fotokopie) bzw. Eigenerklärung (wo keine Eintragung erforderlich ist);
— Zahl der Beschäftigten zum Erklärungszeitpunkt (Eigenerklärung).
— Gesamtumsatz des Unternehmens innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (Eigenerklärung);
— Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung (Kopie der Versicherungsbestätigung).
— Referenzen aus den letzten 3 Jahren (Eigenerklärung);
— Fuhrparkdarstellung (Eigenerklärung) für Los 1: Nachweis der Transportgenehmigung für AVV 19 08 02 für Los 2: Nachweis der Transportgenehmigung für AVV 19 08 01.
Für die Ausführung des Auftrages gelten die Besonderen Bedingungen über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz — STTG) vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) und die Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 STTG vom 7. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 808).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Str. 17
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Es gelten die Fristen nach § 160 Abs. 3 GWB. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich verwiesen. Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB, insbesondere § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).