Bereitstellung von 2 Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge Referenznummer der Bekanntmachung: EU LÖ 121/20
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Friedrich Ebert Straße 42
Ort: Halberstadt
NUTS-Code: DEE09 Harz
Postleitzahl: 38820
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-hz.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.evergabe.sachsen-anhalt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung von 2 Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge
Bereitstellung von Unterbringungskapazität für die gemeinsame Unterbringung von je 25 ausländischen Flüchtlingen, einschließlich Verpflegung im Sinne der Leitlinien zum Aufnahmegesetz des Landes Sachsen Anhalt vom 15.1.2013.
Los 1
Innerhalb Landkreis Harz
Bereitstellung von Unterbringungskapazität für die gemeinsame Unterbringung von 25 ausländischen Flüchtlingen, einschließlich Verpflegung im Sinne der Leitlinien zum Aufnahmegesetz des Landes Sachsen Anhalt vom 15.1.2013.
Verlängerungsoption bis einschließlich 28.2.2024
Los 2
Innerhalb Landkreis Harz
Bereitstellung von Unterbringungskapazität für die gemeinsame Unterbringung von je 25 ausländischen Flüchtlingen, einschließlich Verpflegung im Sinne der Leitlinien zum Aufnahmegesetz des Landes Sachsen Anhalt vom 15.1.2013.
Verlängerungsoption bis einschließlich 28.2.2024
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachstehende Nachweise und Qualifikationen sind bei Angebotsabgabe beizufügen
— Nachweise über die Einhaltung allgemeiner bau-, gesundheits-, brandschutz-, umwelt-, lebensmittel- und unfallschutzrechtlicher Vorschriften;
— Nachweise über die Möglichkeit der Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen in Bezug auf Unterbringung und Hygiene aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Anordnungen der Gesundheitsbehörden von Personen bei den Infektionskrankheiten festgestellt wurden;
— Nachweis der Nutzungsgenehmigung über die Beherbergung/Unterbringung von Personen;
— Grundrisse aller vertragsinhaltlichen Grundstücke und Räumlichkeiten;
— Hausordnung;
— Nachweise bzw. Qualifikationen für die fachliche Eignung von Sicherheitspersonals;
— Nachweise aller vertraglich gebundenen Personen und Dienstleister;
— Polizeiliches Führungszeugnis des Betreibers bei Angebotsabgabe und aller Beschäftigten und Mitarbeiter vertraglich gebundener Dienstleister bei Vertragsabschluss.
Abschnitt IV: Verfahren
Landkreis Harz
Friedrich Ebert Straße 42, 38820 Halberstadt
Leistungsausschreibung, rein elektronisches Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Ernst Kamith Straße 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
§ 160 GWB – Einleitung und Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.