SW Leimersheim —Örtliche Bauüberwachung Referenznummer der Bekanntmachung: R34/6 2020/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Industriestraße 70
Ort: Speyer
NUTS-Code: DEB38 Speyer, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67346
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 6232 / 6702-10
Fax: +49 6232 / 6702-44
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://sgdsued.rlp.de/de/startseite/
Abschnitt II: Gegenstand
SW Leimersheim —Örtliche Bauüberwachung
Örtliche BÜ für Ersatzneubau Schöpfwerk Leimersheim mit Ausbau Zulaufkanal und Neubau Fahrrad-/Fußgängerbrücke.
76774 Leimersheim
Örtliche Bauüberwachung beim Ersatzneubau Schöpfwerk Leimersheim mit Ausbau Zulaufkanal und Neubau Fahrrad-/Fußgängerbrücke.
Voraussichtliche Leistungszeit: 32 Monate (Beginn Sept 2020).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe UNGER ingenieure Ingenieurgesellschaft mbH
Postanschrift: Colombistr. 17
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79098
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS2YYEYY50
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
— Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung,
— Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB. Dort heißt es:
„Der [Nachprüfungs]Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."