Umbau von Gebäude 18 zu einem Ambulanten OP-Zentrum sowie einem Ambulanten Onkologie-Zentrum Referenznummer der Bekanntmachung: 20200619
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Homburg
NUTS-Code: DEC05 Saarpfalz-Kreis
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uniklinikum-saarland.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Umbau von Gebäude 18 zu einem Ambulanten OP-Zentrum sowie einem Ambulanten Onkologie-Zentrum
Das Universitätsklinikum des Saarlands beabsichtigt, ihr Gebäude 18 umzubauen und einer neuen Funktion zuzuführen. Das aktuell bereits fast vollständig leergezogene Gebäude, welches früher die Dermatologie beherbergte, soll zukünftig im Erdgeschoß ein Ambulantes OP-Zentrum (AOPZ) und in den darüber liegenden Geschoßen ein Ambulantes Onkologie-Zentrum (AOZ) beherbergen.
Das Universitätsklinikum des Saarlandes schreibt im Auftrag des Landes Saarland vorliegend insofern Architektenleistungen i. S. v. § 73 VgV zum Umbau von Gebäude 18 zu einem Ambulanten OP Zentrum sowie einem Ambulanten Onkologie Zentrum mit den Leistungsphasen 1-9 aus.
Universitätsklinikum des Saarlandes Gebäude 18
66421 Homburg
Das Universitätsklinikum des Saarlands beabsichtigt, ihr Gebäude 18 umzubauen und einer neuen Funktion zuzuführen. Das aktuell bereits fast vollständig leergezogene Gebäude, welches früher die Dermatologie beherbergte, soll zukünftig im Erdgeschoß ein Ambulantes OP-Zentrum (AOPZ) und in den darüber liegenden Geschoßen ein Ambulantes Onkologie-Zentrum (AOZ) beherbergen.
Das AOZ ist derzeit verortet in Gebäude 1. Dort stoßen die erforderlichen Raumkapazitäten an ihre Grenzen. Es bedarf einer Zusammenführung der Applikationsplätze und Therapieverfahren im Geb. 18.
Gebäude 18 verfügt bereits über bis vor 3 Jahren noch genutzte OP-Räume. Diese sollen für die Nutzung als Ambulantes OP-Zentrum ertüchtigt werden. Hierfür sind Umbauten im Bestand, wie Änderungen der Raumaufteilung und Anpassung der technischen Gebäudeausrüstung sowie ggf. brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich. Die Arbeiten sollen auf die für die Nutzungsänderung notwendigen begrenzt werden, eine Generalsanierung des Gebäudes ist nicht vorgesehen. Sanierungen und Umbauten sind auf die Nutzungsänderung zu begrenzen, ebenso die Maßnahmen an Dach + Fach.
Das medizinische Gerät und die medizinische Ausstattung sind teils im Gebäude vorhanden bzw. der Bedarf kann überwiegend aus dem Bestand gedeckt werden. Nur teilweise werden Neubeschaffungen erforderlich. In geringem Umfang sind Maßnahmen an Freianlagen zu erwarten (Neuordnung Ent- und Versorgung, Fahrradstellplatz, ggf. Zuwegungen und Rettungswege, Beschilderungen).
Das Universitätsklinikum des Saarlandes schreibt im Auftrag des Landes Saarland vorliegend insofern Architektenleistungen i. S. v. § 73 VgV zum Umbau von Gebäude 18 zu einem Ambulanten OP Zentrum sowie einem Ambulanten Onkologie Zentrum mit den Leistungsphasen 1-9 aus.
Gegenstand der Ausschreibung sind die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 34 HOAI mit Grund- und besonderen Leistungen. Es ist eine stufenweise Beauftragung vorgesehen.
Für Planung und Bau des Vorhabens werden Fördermittel des Saarlandes verwendet. Insofern sind ggf. besondere Anforderungen des Zuwendungsgebers zu beachten.
Die Beauftragung erfolgt zunächst für die Bearbeitungsstufe I (LP 1-3 HOAI). Der Auftrag kann um die Bearbeitungsstufen II (LP 4), III (LP 5), IV (LP 6-7), V (LP 8) und VI (LP 9) verlängert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beauftragung der weiteren Bearbeitungsstufen.
1. nachgewiesene Referenzleistungen des Bewerbers aus den letzten 5 Jahren zu vergleichbaren Projekten; als vergleichbar werden Projekte im Gesundheitsbereich definiert (Gewichtung 25 %, Bewertung 0 bis 125 Punkte),
2. nachgewiesene Eignung des für die Leistungserbringung vorgesehenen Projektleiters (Gewichtung 40 %, Bewertung 0 bis 200 Punkte),
3. nachgewiesene Eignung des für die Leitungserbringung vorgesehenen stellvertretenden Projektleiters (Gewichtung 20 %, Bewertung 0 bis 100 Punkte),
4. nachgewiesene Eignung des für die Leistungserbringung vorgesehenen Bauleiters (Gewichtung 15 %, Bewertung 0 bis 75 Punkte),
Die für das jeweilige Kriterium erzielte Punktzahl wird mit dem Prozentsatz seiner Gewichtung des Kriteriums multipliziert. Die Summe der maximalen Bewertungspunkte aller Kriterien ergibt die maximal erreichbare Gesamtsumme von 500 Punkten. Die Punkte werden wie folgt vergeben:
— 5 Punkte: Die vorgelegten Nachweise lassen eine sehr gute Qualität der Referenzen / Eignung erkennen;
— 4 Punkte: Die vorgelegten Nachweise lassen eine gute Qualität der Referenzen / Eignung erkennen;
— 3 Punkte: Die vorgelegten Nachweise lassen eine durchschnittliche Qualität der Referenzen / Eignung erkennen;
— 2 Punkte: Die vorgelegten Nachweise lassen eine noch ausreichende Qualität der Referenzen / Eignung erkennen;
— 1 Punkt: Die vorgelegten Nachweise lassen eine mangelhafte Qualität der Referenzen / Eignung erkennen;
— 0 Punkte: Die vorgelegten Nachweise lassen eine ungenügende Qualität der Referenzen / Eignung erkennen;
Zu 1.: Die Bewertung der Referenzleistungen erfolgt qualitativ nach Aussagekraft und Vergleichbarkeit mit den ausgeschriebenen Leistungen. Dabei finden Gegenstand, Leistungsumfang, Komplexität, Bauvolumen, Art und Weise der Bauausführung und Ausführungszeit der Referenzleistungen Berücksichtigung.
Zu 2-3: Bei der Bewertung der Eignung des Projektleiter und des stellvertretenden Projektleiters finden die berufliche Qualifikation, die allgemeine Berufserfahrung und die Erfahrung mit der Erbringung vergleichbarer Referenzleistungen Berücksichtigung. Bei der Bewertung der Erfahrung zu Referenzleistungen gelten die Bewertungskriterien gemäß Ziff. 1 entsprechend.
Zu 4.: Die Eignung des Bauleiters wird unter Berücksichtigung von beruflicher Qualifikation, allgemeiner Berufserfahrung und der Erfahrung mit Objektüberwachung und Objektbetreuung (§ 34 Abs. 3 Nr. 8 und 9 HOAI) vergleichbarer Referenzelsitungen bewertet.
Es werden nur ganze Punkte vergeben. Die 5 Bewerber mit der höchsten Gesamtpunktzahl werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Wird auch nach Anwendung der objektive Auswahlkriterien die Höchstzahl überschritten, weil Bewerber dieselbe Punktzahl aufweisen, erfolgt die Auswahl zwischen den Bewerbern mit derselben Punktzahl durch Los.
Die Beauftragung erfolgt zunächst für die Bearbeitungsstufe I (LP 1-3 HOAI). Der Auftrag kann umd die Bearbeitungsstufe II (LP 4), III (LP 5), IV (LP 6-7), V (LP 8) und VI (LP 9) verlängert werden. Es besteht kein Rechtsansprich auf Beauftragung der weiteren Bearbeitungsstufen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis, dass der Bewerber zur Führung der Bezeichnung „Architekt" berechtigt ist durch Vorlage des Eintragungsnachweises in die Architektenliste oder einer entsprechenden Bescheinigung der Architektenkammer ist der Bewerber eine juristische Person, ist er nur teilnahmeberechtigt, wenn er für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Angehörigen des Berufes „Architekt" benennt und dessen Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung durch Vorlage des Eintragungsnachweises in die Architektenliste oder einer entsprechenden Bescheinigung der Architektenkammer nachweist.
Nachweis – zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt „Bewerbererklärung" – dass dem Bewerber keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB bekannt sind. Bei Bewerbergemeinschaften ist der Nachweis von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft zu erbringen.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbescheinigung oder Erklärung des Versicherers im Auftragsfall entsprechend zu erhöhen.
Zweifach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehenden Mindest-Deckungssummen für Personenschäden sowie für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden von jeweils [Betrag gelöscht] EUR.
Die Versicherungspolice hat eine Nachhaftung von mindestens 5 Jahren vorzusehen.
1. Nachweis – zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt „Referenzleistung des Bewerbers" – zu in den letzten 5 Jahren abgeschlossenen oder noch laufenden Referenzleistungen im Bereich Objektplanung – Gebäude und Innenräume – gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 HOAI. Die Bewertung der Referenzleistungen erfolgt qualitativ nach Aussagekraft und Vergleichbarkeit mit den ausgeschriebenen Leistungen. Dabei finden Gegenstand, Leistungsumfang, Komplexität, Bauvolumen, Art und Weise der Bauausführung (Bauabschnitte, laufender Betrieb etc.) und Ausführungszeit der Referenzleistungen Berücksichtigung.
2. Nachweis – zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt „Projektleiter" – über die Eignung des zur Leistungserbringung vorgesehenen Projektleiters. Bei der Bewertung finden die berufliche Qualifikation, die allgemeine Berufserfahrung und die Erfahrung mit der Erbringung vergleichbarer Referenzleistungen Berücksichtigung. Bei der Bewertung der Erfahrung mit vergleichbaren Referenzleistungen gelten die Bewertungskriterien gemäß Ziffer 1 entsprechend.
3. Nachweis – zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt „stellvertretender Projektleiter" – über die Eignung des zur Leistungserbringung vorgesehenen stellvertretenden Projektleiters. Für die Bewertung gelten die zu Ziffer 2 genannten Kriterien entsprechend.
4. Nachweis – zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt „Bauleiter" – über die Eignung des zur Leistungserbringung vorgesehenen Bauleiters. Für die Bewertung gelten die zu Ziffer 2 genannten Kriterien entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewertung "Erfahrung bei der Erbringung vergleichbarer Referenzleistungen" in erster Linie die Objektüberwachung und Objektbetreuung (§ 34 Abs. 3 Nr. 8 und 9 HOAI) zum Gegenstand hat.
Die Erbringung der Leistung ist Bewerbern, die zur Führung der Bezeichnung „Architekt" berechtigt sind und dies durch Vorlage des Eintragungsnachweises in die Architektenliste oder einer entsprechenden Bescheinigung der Architektenkammer nachweisen können, vorbehalten.
Ist der Bewerber eine juristische Person, ist er nur teilnahmeberechtigt, wenn er für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Angehörigen des Berufes "Architekt" benennt und dessen Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung durch Vorlage des Eintragungsnachweises in die Architektenliste oder einer entsprechenden Bescheinigung der Architektenkammer nachweist (Vgl. Ziffer III.1.1 dieser Bekanntmachung).
Die Bedingungen sind dem Entwurf des Objektplanervertrags in den Beschaffungsunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YNXDNCN
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 17
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 681 / 501-4994
Fax: +49 681 / 501-3506
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 160 Abs. 3 und 135 Abs. 1 und 2 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind:
§ 160 Abs. 3 GWB, Einleitung, Antrag.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 1 und 2, Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Abs. 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.