Breitbandausbau Landkreis Bautzen Cluster 10 – Gewerbegebiete (GWG) Referenznummer der Bekanntmachung: 20 180 4
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bahnhofstraße 9
Ort: Bautzen
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02625
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-bautzen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Breitbandausbau Landkreis Bautzen Cluster 10 – Gewerbegebiete (GWG)
Gegenstand dieser Ausschreibung (Dienstleistungskonzession) ist die Vergabe von Zuwendungsmitteln zur Erschließung von unterversorgten Gewerbegebieten im Landkreis Bautzen mit schnellen und zukunftsfähigen Breitbandinternetanschlüssen (Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen).
Das Ziel der Fördermaßnahme liegt in der umfassenden Versorgung der Gewerbetreibenden in den ausgewiesenen Gewerbegebieten mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten im zur Ausschreibung gekommenen Fördergebiet. Dabei sind für die gewerblichen Anschlussnehmer zuverlässige Bandbreiten von einem Gbit/s symmetrisch zu gewährleisten (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
Bautzen
DEUTSCHLAND
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte);
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen 4 Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte);
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen 4 Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte);
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen 4 Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) 3 geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über 3 Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Bautzen, DE
Der Landkreis Bautzen beabsichtigt die Förderung des weiteren Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019. Es liegen hierzu bereits Zuwendungsbescheide des Bundes in vorläufiger Höhe vom 13.07.2020 vor.
Die erste große vom Landkreis veranlasste Fördermaßnahme nach o.g. Förderrichtlinie mit 9 getrennten Gebietsclustern befindet sich derzeit in der baulichen Umsetzung.
In der Ausschreibung zu den aktuellen Förderanträgen der Gebietscluster 10-A bis 10-C (Grundanträge und Institutionen) ist der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen und die Ausschreibung befindet sich in der Verhandlungsphase mit den ausgewählten Bietern.
Bei den nunmehr zur Ausschreibung kommenden Clustern 10 GWG 1 bis Cluster 10 GWG 13 handelt es sich um Gewerbestandorte, die sich auf das gesamte Kreisgebiet verteilen. Der Landkreis hat im Rahmen dieser Ausschreibung daher folgende 13 rechtlich selbständige Gebietslose mit Gewerbestandorten geschaffen:
— Los GWG 1: Förderungen in den Kommunen Cunewalde, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kubschütz, Malschwitz (etwa 89 Unternehmen)
— Los GWG 2: Förderungen in den Kommunen Doberschau-Gaußig, Schirgiswalde-Kirschau, Sohland a. d. Spree, Wilthen (etwa 34 Unternehmen)
— Los GWG 3: Förderungen in der Kommune Bautzen 1 (etwa 122 Unternehmen)
— Los GWG 4: Förderungen in den Kommunen Arnsdorf, Bischofswerda, Demitz-Thumitz, Göda, Rammenau (etwa 52 Unternehmen)
— Los GWG 5: Förderungen in den Kommunen Elstra, Haselbachtal, Nebelschütz, Neschwitz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Kamenz (etwa 79 Unternehmen)
— Los GWG 6: Förderungen in den Kommunen Königsbrück, Laußnitz, Ottendorf-Okrilla, Wachau, Großröhrsdorf (etwa 80 Unternehmen)
— Los GWG 7: Förderungen in der Kommune Radeberg 1 (etwa 35 Unternehmen)
— Los GWG 8: Förderungen in den Kommunen Bernsdorf, Lauta und Wittichenau (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 9: Förderungen in der Kommune Spreetal 1 (etwa 78 Unternehmen)
— Los GWG 10: Förderungen in der Kommune Bautzen 2 (etwa 106 Unternehmen)
— Los GWG 11: Förderungen in der Kommune Hoyerswerda (etwa 31 Unternehmen)
— Los GWG 12: Förderungen in der Kommune Radeberg 2 (etwa 28 Unternehmen)
— Los GWG 13: Förderungen in der Kommune Spreetal 2 (etwa 89 Unternehmen)
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Fördermittel sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es gleichwohl, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen Gewerbetreibenden im ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit den zuvor beschriebenen Mindestbandbreiten zu erreichen. Die Qualität des Erschließungskonzeptes, der Netzstruktur, der Upgradefähigkeit sowie die Zukunftssicherheit der Technik sind daher neben der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke dem Einsatz von alternativen Verlegemethoden und der Endabnehmerpreise maßgebliche Zuschlagskriterien.
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
— Personalausstattung im Bereich Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen (unter 10 Mitarbeiter: 0 Punkte; 10-30 Mitarbeiter: 10 Punkte: 30-50 Mitarbeiter: 20 Punkte, ab 50 Mitarbeiter: 25 Punkte),
— Anzahl der angeschlossenen Anschlussnehmer in den vergangenen vier Jahren (bis 30 gewerbliche Anschlussnehmer: 0 Punkte – Ausschluss wegen Nichterreichen der Mindeststandards; bis 50 gewerbliche Anschlussnehmer: 10 Punkte; bis 100 gewerbliche Anschlussnehmer: 20 Punkte; bis 200 gewerbliche Anschlussnehmer: 30 Punkte; bis 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 40 Punkte; ab 400 gewerbliche Anschlussnehmer: 50 Punkte),
— Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
— Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte in den vergangenen vier Jahren (Keine Referenzen: 0 Punkte; 1-3 Referenzen: 10 Punkte; ab 4 Referenzen: 20 Punkte).
Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 125 Punkte vergeben werden.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) drei geeignete Bewerber pro Los zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über drei Bewerbern pro Los findet eine Auswahl durch Losentscheid statt.
Die Umsetzung des Gesamtprojekts steht unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch der Landkreis zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 NGA-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen.
Es kommen insoweit zunächst folgende Regelungen zur Anwendung:
Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015, Stand 28.11.2019
Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (NGA-Rahmenregelung)
Die Vergabestelle ist ferner gehalten, bestimmte Pflichten, die ihr durch Fördermittelbescheide auferlegt werden, an den auszuwählenden Bieter weiterzugeben. Wir weisen daher bereits an dieser Stelle auf folgende, jedoch nicht abschließend aufgezählte Regelungen hin:
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ („ANBest-Gk“), Stand 13.06.2019,
— Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“), Stand 13.06.2019,
— Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ („BNBest-Breitband“), Stand 10.07.2019,
— GIS-Nebenbestimmungen, Version 4.1 vom 16.03.2020,
— Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 4.1. vom 02.04.2019,
— Merkblatt zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus, Version 2.0 vom 01.08.2018,
— Merkblatt zur Mittelanforderung für Infrastrukturmaßnahmen (Stand: 12.09.2018)
— Dokument „Hinweis zu Vorleistungspreisen“,
— Dokument „Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen“, Stand Version 2.0 vom 02.07.2019,
— Merkblatt „Zwischennachweis – Infrastrukturmaßnahmen – mit der Option einer Mittelanforderung“
— Hinweise zu Messungen im Projektgebiet (V.1.01 Stand: 12.09.2017)
Die Vorschriften lassen sich unter folgender Internetadresse abrufen: www.atenekom.eu/projekttraeger-breitband/downloads.
Sie sind vom Bieter zu beachten und einzuhalten.
Da für die Gesamtfinanzierung zudem auf Ko-Finanzierungsmittel des Freistaates Sachsen aus dem Programm Digitale Offensive Sachsen (DiOS) zurückgegriffen werden soll, gelten ferner die Regelungen aus Teil C der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN vom 18.09.2018, Teil C (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS).
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der gewerblichen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthalten wird. Ferner wird über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag wird der Bieter erhalten, die anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhält.
Der Landkreis Bautzen behält sich vor, von der Möglichkeit des § 30 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV) für einzelne Losgruppen Gebrauch zu machen – und zwar schon jetzt für die Losgruppen Lose 3, 10 (Bautzen), Lose 7, 12 (Radeberg) und Lose 9, 13 (Spreetal); weitere Losgruppen oder auch eine Gesamtvergabe aller Lose, sofern wirtschaftlich, behält sich der Landkreis ebenfalls vor. Der Landkreis ist nach § 30 Abs. 3 VgV berechtigt, einen Bieter zu bezuschlagen, der über die in den Losen in der Losgruppe oder auf die Gesamtausschreibung zusammengesehen das wirtschaftlichste Gesamtangebot vorlegt.
Die Bieter haben alle für die Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (unter anderem das TKG) und sonstige rechtlich verbindliche Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren ist, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt (Eigenerklärung), dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
— Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als zwölf Monate, ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung).
— Bestätigung der Steuerbehörde (nicht älter als 12 Monate), dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt sind und Erklärung des Bewerbers, dass diese Aussage auch noch zur Zeit des Teilnahmeantrags gilt.
— Bestätigung gesetzlicher Sozialversicherer der Mehrzahl der Beschäftigten (nicht älter als 12 Monate), dass die Beiträge ordnungsgemäß bezahlt sind.
— Nachweis der Meldebestätigung nach § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG).
— Eigenerklärung, dass beim Bewerber keine Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 und 2 und § 124 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen.
— Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 21 des AEntG, § 98c des AufenthG, § 19 des MiLoG und des SchwarzarbG vorliegen.
— Nachweise und Erklärungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in einer Übersetzung vorzulegen.
— Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, ferner zu Umsätzen, die Leistungen betreffen, die mit den zu erbringenden Leistungen in diesem Ausschreibungsverfahren vergleichbar sind (Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen sowie Telekommunikationsdienstleistungen). Die Vergabestelle behält sich vor, die Bestätigung der in der Eigenerklärung gemachten Angaben durch weitergehende Nachweise zu verlangen.
— Nachweis über den Abschluss bzw. das Bestehen einer Betriebshaftpflicht- und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (nicht älter als 12 Monate). Die Versicherung muss zumindest folgende Deckungssummen umfassen: für Personen- und Sachschäden mindestens 1,5 Mio. EUR und für Vermögensschäden mindestens 1,5 Mio. EUR.
— Absichtserklärung – auch unter Gremienvorbehalt – eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die ausgeschriebene Maßnahme finanziell zu begleiten oder Erklärung, dass die Maßnahme durch Eigenmittel finanziert wird.
— Die Eigenerklärung zum Umsatz, der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die Absichtserklärung sind für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
— Die Vergabestelle fordert als vergaberechtliche Mindestbedingung (Mindeststandards) einen Mindestumsatz in den 3 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren von zusammen (kumuliert) insgesamt mindestens 0,75 Mio. EUR aus Leistungen, die mit der Maßnahme hier vergleichbar sind (Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen sowie Telekommunikationsdienstleistungen). Bei Bewerbergemeinschaften kann dieser Umsatz insgesamt, also durch Addition der einzelnen Umsätze, nachgewiesen werden.
— Nachweise und Erklärungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in einer Übersetzung vorzulegen.
— Tabellarische Angaben zur grundsätzlichen personellen Ausstattung des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft, insbesondere Angaben über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Kräfte, gegliedert nach Berufsgruppen.
— Tabellarische Angaben zur personellen Ausstattung des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft für Leistungen, die mit der Maßnahme hier vergleichbar sind (Planung, Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen), insbesondere Angaben über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Kräfte, gegliedert nach Berufsgruppen.
— Tabellarische Angaben mit aussagekräftigen Erläuterungen zu abgeschlossenen Referenzprojekten in den vergangenen 4 Kalenderjahren, die Leistungen zum Gegenstand hatten, die mit dieser Maßnahme vergleichbar sind (Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen – Eigenausbau oder geförderter Ausbau) unter Angabe der Anzahl der dadurch erschlossenen, gewerblichen Anschlussnehmer. Anerkannt werden nur Referenzen, die nicht länger als 4 Kalenderjahre (gerechnet bis Ablauf der Bewerbungsfrist) zurückliegen, unter Benennung von Ansprechpartnern und Telefonnummern auf Auftraggeberseite. Die Erläuterungen sind für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft einzeln abzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor, die Bestätigung gemachter Angaben durch weitergehende Nachweise zu verlangen.
— Tabellarische Angaben mit aussagekräftigen Referenzen zur Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf Breitbandprojekte, unter Benennung von Ansprechpartnern und Tele-fonnummern auf Auftraggeberseite, in den vergangenen 4 Kalenderjahren. Die Angaben sind für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft einzeln abzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor, die Bestätigung gemachter Angaben durch weitergehende Nachweise zu verlangen.
— Tabellarische Angaben mit aussagekräftigen Referenzen zu öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insbesondere von Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen 4 Jahren, unter Benennung von Ansprechpartnern und Telefonnummern auf Auftraggeberseite. Die Angaben sind für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft einzeln abzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor, die Bestätigung gemachter Angaben durch weitergehende Nachweise zu verlangen.
— Die Vergabestelle fordert als vergaberechtliche Mindestbedingung (Mindeststandards) mindestens abgeschlossene Referenzprojekte in den vergangenen 4 Kalenderjahren, die Leistungen zum Gegenstand hatten, die mit dieser Maßnahme vergleichbar sind (Errichtung im 4 Jahreszeitraum abgeschlossen und Betrieb von NGA-Netzen laufend – geförderte Projekte oder Eigenausbau) mit einem Volumen von insgesamt mindestens 30 erschlossenen, gewerblichen Anschlussnehmern. Bei Bewerbergemeinschaften kann dieser Nach-weis insgesamt, also durch Addition von durch mehrere Projekte erschlossener Anschlussnehmer, nachgewiesen werden.
— Nachweise und Erklärungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in einer Übersetzung vorzulegen.
Vgl. Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Teilnahmeantrag ist elektronisch unter der Webadresse https://www.evergabe.de einzureichen. Die postalische Übersendung oder die Übersendung per E-Mail wahrt die Teilnahmefrist nicht. Auch inhaltliche Nachfragen zum Ausschreibungsverfahren/Teilnahmewettbewerb richten Sie bitte ausschließlich in elektronischer Form über die Vergabeplattform an die Vergabestelle. Sofern es technische Probleme mit der Vergabeplattform evergabe geben sollte, können Sie sich direkt an die Hotline unter 0049 +3[removed].
Bitte fügen Sie dem Teilnahmeantrag die geforderten Unterlagen und Nachweise bei. Formblätter stehen nicht zur Verfügung. Es findet eine elektronische Vergabe statt. Teilnahmeanträge und Angebote werden in Textform entgegengenommen. Sofern in diesem Dokument oder den sonstigen Vergabeunterlagen unterschriebene Dokumente gefordert werden, reichen eingescannte Unterlagen und Unterschriften als pdf aus. Um sicherzustellen, dass alle Teilnehmer am Vergabeverfahren automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen informiert werden und die Antworten auf Fragen der Teilnehmer erhalten, sollten Interessenten sich auf der Vergabeplattform für das Vergabeverfahren registrieren (freiwillige Registrierung). Es obliegt ausschließlich dem Teilnehmer, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das bei der Registrierung angegebene E-Mail-Postfach kontinuierlich überwacht wird.
Bei einer Bewerbergemeinschaft ist eine Bewerbergemeinschaftserklärung beizufügen, aus der die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, die Absicht ihres Zusammenschlusses zu einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall und der bevollmächtigte Vertreter hervorgehen.
Es erfolgt keine Entschädigung für die Erstellung der Teilnahmeunterlagen und Angebote sowie für die Verfahrensteilnahme. Verspätet eingegangene Teilnahmeanträge werden nicht berücksichtigt. Die Teilnahme der Bewerber/Bieter bei der Öffnung der Bewerbungen sowie der Angebote ist ausgeschlossen.
Das Ausschreibungsverfahren erfolgt zweistufig als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem, europaweiten Teilnahmewettbewerb in Anlehnung an die (Konzessions-)Vergabeverordnung.
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.lds-sachsen.de
Ob sich die Vergabekammer des Freistaates Sachsen aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens (Vergabe einer Förderung und kein typischer Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand) für zuständig erklären wird, kann die Vergabestelle naturgemäß nicht für die Vergabekammer entscheiden. Die Vergabestelle weist auf Folgendes hin: Die Vergabekammer des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 17.7.2019 (1/SVK/017-19) festgestellt, dass es sich bei einer Ausschreibung nach Ziff. 3.1. der Förderrichtlinie des Bundes (Wirtschaftlichkeitslückenförderung) um eine Vergabe einer Dienstleistungskonzession handelt. Die Vergabekammer steht jedoch sodann auf dem Standpunkt, sie sei sachlich nicht zuständig, weil eine Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliege. Bleibt es bei dieser Position, müssten Sie ordentlichen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Görlitz, Postplatz 10, 02826 Görlitz, + 49 3581 4690 ersuchen. Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ferner unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht fristgerecht bei der Vergabestelle gerügt wird. Es sind die ggf. Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Demnach ist der Antrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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