Schloss Sachsenburg – Natursteinarbeiten Fassade West außen Strahlarbeiten Fassade Süd außen – VE 07.2.1 Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/21040/VE07.2.1
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Markt 15
Ort: Frankenberg/Sa.
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09669
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.frankenberg-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schloss Sachsenburg – Natursteinarbeiten Fassade West außen Strahlarbeiten Fassade Süd außen – VE 07.2.1
— Strahlarbeiten zur Entfernung der Farbschichten an Gewänden und Putzfriesen;
— Abbruch und Ersatz von Gewändeteilen, durch neu herzustellende Naturstein-Werkstücke an historischen Natursteingewänden von Fenstern und Außentüren;
— Herstellen und Einbauen von komplett neuen Gewänden für Fenster und Außentüren;
— Sanierung von historischen Gewändeteilen durch Einbau Vierungen oder Steinersatzmasse.
Frankenberg/Sa.
DEUTSCHLAND
Die in diesem Leistungsverzeichnis beschriebenen Baumaßnahmen sind Teil der Gesamtsanierung und Restaurierung des Schloss Sachsenburg.
Das Bauvorhaben wurde bereits mit 2 Maßnahmepaketen „Vorgezogene Maßnahmen I und II“ begonnen, hier erfolgten bereits Notsicherungen im Rohbau und am Dachstuhl der Nordwestecke, der Einbau eines Aufzugsschachtes und die Rohbau-, Zimmer- und Dachdeckungsarbeiten an der Südwestecke, einige Nichtstatische Abbruch- und Umbauarbeiten sowie Freilegungsarbeiten im Zusammenhang mit der baubegleitenden Bauforschung. Des Weiteren erfolgen bereits die Sanierungsarbeiten für Natursteingewände und Putz an den Innenhof-Fassaden.
Im hier beschriebenen Los 7.2.1 sind im Wesentlichen folgende Arbeiten auszuführen:
— Vorbereitende Arbeiten an Gewänden und dem Putzfries der Südseite, insbesondere Strahlarbeiten zur Entfernung der Farbschichten an Gewänden und dem Putzfries zur weiteren Bestandsaufnahme und Festlegung von sanierungsmaßnahmen durch den leitenden Restaurator;
— Abbruch und Ersatz von Gewändeteilen durch neu herzustellende Naturstein-Werkstücke an historischen Natursteingewänden der Fenster und Außentüren an den Außenseiten des Gebäudes an der Westseite;
— Herstellen und Einbauen von komplett neuen Gewänden für Fenster und Außentüren an der Westseite;
— Sanierung von historischen Gewändeteilen durch Einbau Vierungen oder Steinersatzmasse an der Westseite.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Entfällt
Entfällt
Abschnitt IV: Verfahren
WGF – Wohnungsgesellschaft mbH Frankenberg/Sachsen Humboldtstraße 21, 09669 Frankenberg
Bieter sind nicht zugelassen. (§55 Abs. 2 Satz 2 VGV)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.