Deutschland – Softwareprogrammierung und -beratung – Prgrammierung der im Bestand vorhanden Steuerungsanlage

147984-2024 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Softwareprogrammierung und -beratung – Prgrammierung der im Bestand vorhanden Steuerungsanlage
OJ S 51/2024 12/03/2024
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Autobahn GmbH des Bundes, NL Nord
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Prgrammierung der im Bestand vorhanden Steuerungsanlage
Beschreibung: Der Tunnelbetrieb Hamburg betreibt eine eigene 10 kV Mittelspannungsanlage. Da die Anlage ein hohes Maß an Sicherheit und Verfügbarkeit gewährleisten soll, werden alle energietechnischen Anlagen durch hochverfügbare Automatisierungstechnik überwacht. Der Elbtunnel verfügt über steuerungstechnische Automatiken, welche auf den Speicherprogrammierbaren Steuerungen realisiert wurden, um den Ausfall einer Einspeisung durch sofortige Umschaltung auf die Zweiteinspeisung zu kompensieren. Die komplexen und sicherheits-relevanten Programmlogiken wurden durch Firma Actemium programmiert. Änderungen der Software müssen zwingend durch Firma Actemium erfolgen, weil die Firma als Errichter eigene Logiken in die Steuerungstechnik implementiert hat und gleichzeitig die Gewährleistung der Funktionalität sicherstellt. Im Norden des Elbtunnels wird mit dem 8 streifigen Ausbau der A7 der Altonatunnel (ALT) gebaut. Durch die unmittelbare örtliche Nähe zum Elbtunnel, sollen die Einspeisungen des Elbtunnels über Sammelschienen bis zum Altonatunnel rangiert werden. Dazu ist es notwendig eine Mittelspannungsstation im Lüfterbauwerk Nord des Elbtunnels zu erneuern, dies ist im Jahr 2023 erfolgt. Altersbedingt und zur perspektivischen Anbindung des Altonatunnels im energietechnischen Ringsystem, wird die 10kV Schaltanlage im LBM durch den Tunnelbetrieb erneuert. Die Vergabe ist bereits erfolgt. Die vereinbarte Leistungsgrenze beim Bau der neuen 10 kV Anlage ist die elektrische Übergabe der Steuerkontakte in einem Schrankverteiler. Die Anpassung der Bestandssteuerungen und die Einbindung der neuen 10kV Anlage ist eine betriebliche Aufgabe, welche nur durch Fa. Actemium ausgeführt werden kann und wurde daher nicht mit im Projekt ausgeschrieben. Der Projektabschluss ist nur durch die Anpassung der Steuerung möglich und muss zwingend beauftragt werden. Mit der Umstellung der 10kV-SPS-Automatik soll auch die Kopfsteuerung auf eine ausfallsicherere Variante mittels Hot-Standby-CPU migriert werden, um die Verfügbarkeit dieses neuralgischen Punktes zu erhöhen. Um die Mischung verschiedener IO-Baugruppen im Verbund der SPS 20 (LBM) zu verhindern, soll außerdem die EA-Peripherie modernisiert werden, um ein geschlossenes System zu erhalten.
Kennung des Verfahrens: eef7f924-7ddb-4e62-a7cb-d4243b3fd384
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Es ist beabsichtig den Auftrag am 22.03.2024 an die Firma Actemium Cegelec Mitte GmbH, Tangstedter Landstraße 111,22415 Hamburg zur erteilen. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Programmierung Bestandssteuerung 10KV Bestandsanlage
Beschreibung: Der Tunnelbetrieb Hamburg betreibt eine eigene 10 kV Mittelspannungsanlage. Da die Anlage ein hohes Maß an Sicherheit und Verfügbarkeit gewährleisten soll, werden alle energietechnischen Anlagen durch hochverfügbare Automatisierungstechnik überwacht. Der Elbtunnel verfügt über steuerungstechnische Automatiken, welche auf den Speicherprogrammierbaren Steuerungen realisiert wurden, um den Ausfall einer Einspeisung durch sofortige Umschaltung auf die Zweiteinspeisung zu kompensieren. Die komplexen und sicherheits-relevanten Programmlogiken wurden durch Firma Actemium programmiert. Änderungen der Software müssen zwingend durch Firma Actemium erfolgen, weil die Firma als Errichter eigene Logiken in die Steuerungstechnik implementiert hat und gleichzeitig die Gewährleistung der Funktionalität sicherstellt. Im Norden des Elbtunnels wird mit dem 8 streifigen Ausbau der A7 der Altonatunnel (ALT) gebaut. Durch die unmittelbare örtliche Nähe zum Elbtunnel, sollen die Einspeisungen des Elbtunnels über Sammelschienen bis zum Altonatunnel rangiert werden. Dazu ist es notwendig eine Mittelspannungsstation im Lüfterbauwerk Nord des Elbtunnels zu erneuern, dies ist im Jahr 2023 erfolgt. Altersbedingt und zur perspektivischen Anbindung des Altonatunnels im energietechnischen Ringsystem, wird die 10kV Schaltanlage im LBM durch den Tunnelbetrieb erneuert. Die Vergabe ist bereits erfolgt. Die vereinbarte Leistungsgrenze beim Bau der neuen 10 kV Anlage ist die elektrische Übergabe der Steuerkontakte in einem Schrankverteiler. Die Anpassung der Bestandssteuerungen und die Einbindung der neuen 10kV Anlage ist eine betriebliche Aufgabe, welche nur durch Fa. Actemium ausgeführt werden kann und wurde daher nicht mit im Projekt ausgeschrieben. Der Projektabschluss ist nur durch die Anpassung der Steuerung möglich und muss zwingend beauftragt werden. Mit der Umstellung der 10kV-SPS-Automatik soll auch die Kopfsteuerung auf eine ausfallsicherere Variante mittels Hot-Standby-CPU migriert werden, um die Verfügbarkeit dieses neuralgischen Punktes zu erhöhen. Um die Mischung verschiedener IO-Baugruppen im Verbund der SPS 20 (LBM) zu verhindern, soll außerdem die EA-Peripherie modernisiert werden, um ein geschlossenes System zu erhalten.
Interne Kennung: VGV-HH-AP051300263
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Es ist beabsichtig den Auftrag am 22.03.2024 an die Firma Actemium Cegelec Mitte GmbH, Tangstedter Landstraße 111,22415 Hamburg zur erteilen. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Autobahn GmbH des Bundes, NL Nord
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Autobahn GmbH des Bundes, NL Nord
Registrierungsnummer: USt-ID DE329214156
Postanschrift: Heidenkampsweg 96-98  
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 20096
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: +494023513380
Internetadresse: https://www.autobahn.de
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Überprüfungsstelle
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 7490bebe-fd8b-4ee5-8883-c055b9c225d1  - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 11/03/2024 07:44:30 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 147984-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 51/2024
Datum der Veröffentlichung: 12/03/2024