Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste

82239-2024 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
OJ S 28/2024 08/02/2024
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Rüsselsheim am Main
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Verfahrensart: Wettbewerbliches Ausschreibungverfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zur gewählten Verfahrensart: Auf Grund eines Verknüpfungsfehlers im TED­-Formular wird unter Ziffer 2.1 "Verfahrensart" ein "Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren" angezeigt. Vorliegend ist allerdings tatsächlich eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB geplant. B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorinformation zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt 5.1 beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die hiernach festgelegte Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Verkehrs in Rüsselsheim am Main bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt 1.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch eine verbindliche Zusicherung nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt. C. Nach den Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) unterfallen die hier gegenständlichen öffentlichen Personenverkehrsdienste der Pflicht, den Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung insgesamt mindestens das in Hessen für diese Leistungen in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge zu zahlen und während der Ausführung der Leistung Erhöhungen der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile entsprechend vorzunehmen. Die Liste der als repräsentativ festgestellten Tarifverträge, entgeltrelevanten Bestandteile und Altersversorgung des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (ÖPNV und ÖSPV) gem. § 8 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.had.de/vergabestellen-tarifvertraege.html D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u.a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird ( https://www.recht.bund.de ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs­­/ Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1 – 3 (Wilhelminenhaus), 64283 Darmstadt, Deutschland, E-­Mail: vergabekammer@rpda.hessen.de, Telefon: 06151/12-6603, Internetadresse: https://rp-darmstadt.hessen.de/, Fax: 06151 / 12-5816
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung: Die Stadt Rüsselsheim am Main ist als Sonderstatus-Stadt gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) i.V.m. § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und i.V.m. § 4a Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) Aufgabenträgerin für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie gemäß § 5 Abs. 4 ÖPNVG zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf ihrem Gebiet (Aufgabenträgerorganisation – ATO). Zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen hatte die Stadt Rüsselsheim am Main der Stadtwerke Rüsselsheim GmbH (SWR), einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, im Jahr 2015 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) zur Erbringung des Stadtverkehrs nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2025 erteilt. Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2023 (Drucksache: DS-507/21-26) hat die Stadt beschlossen, einen internen Betreiber gemäß § 108 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen einer Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19) mit der Erbringung der Verkehrsleistungen des lokalen Busverkehrs zu beauftragen und zu betrauen. Die Inhousevergabe an den internen Betreiber erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst die Linien 1, 6, 11, 31, 41, 42, 51, 52, 70 und 71 auf Basis des aktuell gültigen Nahverkehrsplans der Stadt Rüsselsheim am Main. Der Betrieb ist zum 01.01.2026 aufzunehmen. Der öDA endet nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.12.2035. Es ist beabsichtigt, dem internen Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen. Die (Mindest­) Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Inhousevergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dem „Ergänzenden Dokument“ und den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen, abrufbar unter https://www.ruesselsheim.de/lokale-nahverkehrsorganisation.html . Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV) einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter dem nachfolgenden Link einsehbar: https://www.rmv.de/c/de/fahrkarten/infos-regeln/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen . Der öDA wird Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmen an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten werden sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife beziehen. Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan- und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug- und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt der öDA. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit eine Neufassung des aktuell gültigen Nahverkehrsplan bis Herbst 2025 geplant ist. Soweit erforderlich, wird der öffentliche Auftraggeber diese Vorinformation entsprechend anpassen. Der ausgewählte interne Betreiber wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung iSd Art. 4 Abs. 7 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst erbringen. Falls erforderlich, wird der interne Betreiber Teile des operativen Betriebs der hier erfassten Verkehrsleistungen unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben. Die Stadt Rüsselsheim am Main kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Stadt Rüsselsheim am Main
Registrierungsnummer: USt-­Identifikationsnummer: DE111608845
Abteilung: III/66.3 Tiefbauamt/Mobilität, Lokale Nahverkehrsorganisation
Postanschrift: Marktplatz 4, 65428 Rüsselsheim am Main, Deutschland  
Stadt: Rüsselsheim am Main
Postleitzahl: 65428
Land, Gliederung (NUTS): Groß-Gerau (DE717)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Robert Römer
Telefon: 06142 83-2360
Fax: 06142 83-2593
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Interner Betreiber der Stadt Rüsselsheim am Main
Registrierungsnummer: -
Stadt: Rüsselsheim am Main
Postleitzahl: 65428
Land, Gliederung (NUTS): Groß-Gerau (DE717)
Land: Deutschland
Telefon: 06142 83-0
Fax: 06142 83-2549
Rollen dieser Organisation
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 7e378763-a1ca-40ad-9708-b20340d1cc87 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 06/02/2024 15:47:03 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 82239-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 28/2024
Datum der Veröffentlichung: 08/02/2024

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