Informationen über die Überprüfungsfristen: § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies
aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber
über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein,
wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag
abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands,
die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen
und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. §
160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden
ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller
den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung
der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2
bleibt unberührt.