Zusätzliche Informationen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang
der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
(§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit
der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder
per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines
Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten
Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden,
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 GWB).
Beschreibung: Folgende Bauleistungen werden voraussichtlich notwendig: Herstellung der Baugrube
im drückenden Grundwasser mittels Spezialtiefbauverfahren, Erdarbeiten zum Aushub
der Baugrube, Stahlbetonarbeiten (teilweise hochbewehrt), Stahlbauarbeiten (für u.a.
Treppen, Gitterrostebenen), Erstellung von Industrieestrichen, Einbau von Türen (u.a.
mit Ex-&Brandschutzanforderungen), Einbau von befahrbaren Montagedeckeln (u.a. mit
höchster Traglast und Ex-&Brandschutzanforderungen)
Interne Kennung: P2021
3.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Bauleistung
Haupteinstufung(cpv): 45254000Bauarbeiten für Bergbau- und Produktionsanlagen
Zusätzliche Einstufung(cpv): 45251141Bau von geothermischen Kraftwerken