Beschreibung: Nachweis über Arbeiten im denkmalgeschützten Bereich (zur ausgeschriebenen Bauleistung
vergleichbare Arbeiten) Nachweis Fachkunde für Arbeiten nach TRGS 519-Asbest, 521-Alte
Mineralwolle, 524-PAK PQ oder Eigenerklärung gemäß FB 124 Der Nachweis der Befähigung
zur Berufsausübung umfasst die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder
die Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes. Nachweisführung zu Eignung und dem
Fehlen von Ausschlussgründen: Die Eignung ist durch Vorlage der PQ-Nr. oder vorläufig
durch die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ gem. Formblatt 124 oder eine Einheitliche
Europäische Eigenerklärung (EEE) mit dem Angebot nachzuweisen. Gelangt das Angebot
eines nicht präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, sind die in den Eignungskriterien
genannten Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
Gelangt das Angebot eines präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, hat das
Unternehmen zusätzlich die in den Eignungskriterien beschriebenen, konkret auftragsbezogenen
Bescheinigungen zum Umsatz und zu den Referenzen nach Aufforderung innerhalb von 6
Kalendertagen vorzulegen, soweit die Prüfung der Vergabestelle ergibt, dass die im
Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Unterlagen die beschriebenen Anforderungen
qualitativ und/oder quantitativ nicht oder nicht ausreichend belegen. Durch ausländische
Unternehmen sind gleichwertige Bescheinigungen vorzulegen. Stützt sich ein Bewerber/Bieter
zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis
oder sind die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen
auf Verlangen vorzulegen. Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 6d EU
Abs. 1 VOB/A in Anspruch genommen, so muss gemäß § 6d EU Abs. 3 VOB/A die Nachweisprüfung
auch für diese Unternehmen erfolgen. Gemäß § 6d EU Abs. 1 Satz 5 VOB/A hat der Bieter
die Möglichkeit, andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch genommen
hat, einmal zu ersetzen, wenn dieses Unternehmen einschlägige Eignungsanforderung
nicht erfüllt oder bei diesem Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Abs. 1 bis 5 VOB/A vorliegen.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 und 124 GWB i. V. mit § 6b EU
VOB/A ist mit einer Eigenerklärung nachzuweisen. Auf Verlangen sind die Nachweise
zu den Eigenerklärungen gem. § § 16a EU VOB/A binnen 6 Kalendertagen vorzulegen. Diese
sind: - Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen
- Referenzbescheinigung für 3 Referenzen - Die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach
Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal. - Eintragung in das Berufsregister
Ihres Geschäftssitzes oder Ihres Wohnortes - Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation.
- Vorname, Name und Geburtsdatum aller Geschäftsführer - Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug,
Eintrag in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer. - Unbedenklichkeitsbescheinigung
der tariflichen Sozialkasse - Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG - Unbedenklichkeitsbescheinigung
der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
- Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung Für Bietergemeinschaften
gilt § 13 EU Abs. 5 VOB/A: Bietergemeinschaften haben im Angebote jeweils die Mitglieder
zu benennen, sowie ein Mitglied als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und
die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Dieser ist der Ansprechpartner für das
Vergabeverfahren bis zur Beendigung des Verfahrens = rechtswirksame Auftragsvergabe.
Er ist Ansprechpartner für etwaige Nachprüfungsverfahren und Teilwiederholung von
Verfahrensschritten. Davon unberührt ist die Befugnis zur Antragstellung auf ein Nachprüfungsverfahren
bei der Vergabekammer. Die Forderung nach einer bestimmten Rechtsform gem. § 6 EU
Abs. 3 Nr. 2 VOB/A bleibt für den Auftragsfall vorbehalten. Die Erklärung ist von
allen Mitgliedern der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterschreiben. Es ist unzulässig
als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als einzelner Bieter ein Angebot
abzugeben. Bietergemeinschaften von Unternehmen, die in potentiellem Wettbewerb miteinander
stehen, müssen auf Verlangen eine kartellrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
abgeben. Die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft kann im Vergabeverfahren nicht
geändert werden (gem. §§132 und 133 GWB). Hinweis: Die Bewerber müssen die Eintragung
in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem sie niedergelassen sind,
nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (§ 6a Nr.
1 VOB/A).