Zusätzliche Informationen: Eignungskriterien und Mindestanforderungen siehe Bewertungsmatrix im Teilnahmeantrag
Geplante Mindestzahl: 3 Höchstzahl: 5 Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten
Zahl von Bewerbern: Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen
gemäß Wertungsmatrix Stufe 1 (Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen, siehe hierzu
Punkt III.1) genügen. Unvollständige Teilnahmeanträge, die trotz eventueller Nachforderung
innerhalb einer Frist weiterhin unvollständig bleiben, können nicht berücksichtigt
werden. Die Prüfung der Eignung erfolgt auf Grundlage der geforderten eingereichten
Angaben und Unterlagen gemäß Wertungsmatrix Stufe 1. 1. Teilnahmeberechtigt am Wettbewerb
sind in den EWR-/WTO-/GPA-Staaten ansässige natürliche Personen und juristische Personen,
deren Projektverantwortlicher zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt, Landschaftsarchitekt,
Ingenieur... (m/w/d) befugt ist. Ist die Berufsbezeichnung im jeweiligen Heimatstaat
gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Architekt,
Landschaftsarchitekt, Ingenieur (m/w/d), wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung der Richtlinie 2013
/ 55 / EU entspricht. 2. Handelt es sich bei den Bewerbern um eine juristische Person,
OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft (auch als Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft),
so ist dem Teilnahmeantrag ein Auszug aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister
oder vergleichbaren Registers des Herkunftslandes des Bewerbers beizufügen, der nicht
älter als 6 Monate sein darf. 3. Bewerber und Mitglieder von Bewerbergemeinschaften
haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 Abs.1 und 2 GWB und/oder
§ 124 Abs. 1 GWB sowie nach Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom
08.04.2022 (EU-Sanktionspaket gegen Russland) vorliegen . (siehe Anlagen). Der AG
behält sich ausdrücklich vor, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Erklärungen und
Nachweise unter Fristsetzung nachzufordern, vervollständigen oder korrigieren zu lassen.
Der Bieter kann nicht darauf vertrauen, dass Erklärungen und Nachweise nachgefordert
werden oder Gelegenheit zur Vervollständigung oder Korrektur gegeben wird. Verzichtet
der AG auf das Nachfordern, werden unvollständige Teilnahmeanträge oder Angebote ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Teilnahmeanträge oder Angebote, die ggf. nach einer Nachforderung
weiterhin unvollständig sind bzw. die Mindestanforderungen nicht erfüllen. Die Nachforderung
zusätzlicher Angaben und Unterlagen, welche der AG für erforderlich ansieht, bleibt
ebenso vorbehalten. Wichtiger Hinweis: Bei den vom Bieter vorzunehmenden Angaben zum
Angebot (erst in Stufe 2) handelt es sich um leistungsbezogene Angaben, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung
der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Eine Nachforderung scheidet
daher aus, vgl. § 56 Abs. 3 VgV. Eine Nichtangabe führt zum zwingenden Ausschluss
des Angebots. Zu den Verhandlungsgesprächen werden 3 bis max. 5 Bewerber mit den höchsten
Punktzahlen eingeladen. Bei weiteren Verhandlungsrunden behält sich die Vergabestelle
vor, weitere Abschichtungen des Bieterkreises vorzunehmen.