Förderung des Ausbaus und des Betriebs eines Gigabitnetzes zur Erschließung der sog. hellgrauen Flecken in Gebieten des Landkreises Görlitz nach dem Wirtschaftlichkeitslückenmodell Referenznummer der Bekanntmachung: BBA/GR/2023/32
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bahnhofstraße 24
Ort: Görlitz
NUTS-Code: DED2D Görlitz
Postleitzahl: 02826
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 35816631203
Fax: +49 358166361203
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-goerlitz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Förderung des Ausbaus und des Betriebs eines Gigabitnetzes zur Erschließung der sog. hellgrauen Flecken in Gebieten des Landkreises Görlitz nach dem Wirtschaftlichkeitslückenmodell
Ziel dieser Ausschreibung (Dienstleistungskonzession) liegt in der Vergabe von Zuwendungen zur Erschließung von bislang noch unterversorgten Gebieten des Landkreises Görlitz mit zukunftsfähigen Gigabitanschlüssen – sog. Gigabitnetz – (Netz mit sehr hoher Kapazität i. S. v. § 3 Nr. 33 TKG) zur Erschließung der sog. „hellgrauen Flecken“ nach dem Wirtschaftlichkeitslückenmodell. Das gesamte Projektgebiet teilt sich auf insgesamt sechs Lose (Gebietslose) auf
Los 1 „Bertsdorf-Hörnitz, Großschönau, Hainewalde, Jonsdorf, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Olbersdorf, Oybin, Seifhennersdorf, Zittau"
Landkreis Görlitz, vgl. Vergabeunterlagen, DE
Ziel dieser Fördermaßnahme liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen sowie Schulen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 26.04.2021 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018, zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 09.12.2019, gefördert werden.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel 3 / 15 oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit den in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von mindestens sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
zu II.2.5) Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
zu II.2.7) Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
Los 2 „Herrnhut, Kottmar, Oderwitz"
Landkreis Görlitz, vgl. Vergabeunterlagen, DE
Ziel dieser Fördermaßnahme liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen sowie Schulen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 26.04.2021 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018, zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 09.12.2019, gefördert werden.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel 3 / 15 oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit den in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von mindestens sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
zu II.2.5) Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
zu II.2.7) Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
Los 3 "Beiersdorf, Dürrhennersdorf, Ebersbach-Neugersdorf, Neusalza-Spremberg, Oppach, Schönbach"
Landkreis Görlitz, vgl. Vergabeunterlagen, DE
Ziel dieser Fördermaßnahme liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen sowie Schulen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 26.04.2021 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018, zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 09.12.2019, gefördert werden.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel 3 / 15 oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit den in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von mindestens sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
zu II.2.5) Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
zu II.2.7) Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
Los 4 "Bernstadt a.d.Eigen, Großschweidnitz, Hohendubrau, Lawalde, Löbau, Mücka, Ost-ritz, Quitzdorf am See, Reichenbach O./L., Rosenbach, Schönau-Berzdorf a.d.Eigen, Vier-kirchen, Waldhufen"
Landkreis Görlitz, vgl. Vergabeunterlagen, DE
Ziel dieser Fördermaßnahme liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen sowie Schulen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 26.04.2021 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018, zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 09.12.2019, gefördert werden.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel 3 / 15 oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit den in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von mindestens sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
zu II.2.5) Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
zu II.2.7) Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
Los 5 "Görlitz, Horka, Kodersdorf, Königshain, Markersdorf, Neißeaue, Schöpstal"
Landkreis Görlitz, vgl. Vergabeunterlagen, DE
Ziel dieser Fördermaßnahme liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen sowie Schulen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 26.04.2021 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018, zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 09.12.2019, gefördert werden.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel 3 / 15 oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit den in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von mindestens sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
zu II.2.5) Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
zu II.2.7) Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
Los 6 "Bad Muskau, Boxberg/O.L., Gablenz, Groß Düben, Hähnichen, Krauschwitz i.d. O.L., Kreba-Neudorf, Niesky, Rietschen, Rothenburg/O.L., Schleife, Trebendorf, Weißkeißel, Weißwasser/O.L."
Landkreis Görlitz, vgl. Vergabeunterlagen, DE
Ziel dieser Fördermaßnahme liegt in der möglichst umfassenden, flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen sowie Schulen mit Gigabit-Internetanschlüssen und entsprechenden Diensten im Losgebiet. Es müssen dabei mindestens die in den Vergabeunterlagen dargestellten Bandbreiten erreicht werden (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Das Vorhaben soll mit Fördermitteln auf Grundlage des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Ziff. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie des Bundes) vom 26.04.2021 sowie Ziff. IV. der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 18.09.2018, zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 09.12.2019, gefördert werden.
Ein vorab durchgeführtes Markterkundungsverfahren hat gezeigt, dass im Projektgebiet in den kommenden drei Jahren mit einem rein privatwirtschaftlichen Ausbau mit NGA-Breitbandnetzen im Projektgebiet nicht zu rechnen ist. Ziel der Fördermaßnahme ist daher die Beseitigung dieses Marktversagens durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Die Zuwendungen sind der Höhe nach begrenzt. Ziel des Landkreises ist es daher, mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln eine möglichst umfassende und hochwertige Versorgung von allen privaten Haushalten und Unternehmen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten zu den jeweiligen Mindestbandbreiten zu erreichen. Dies findet in den maßgeblichen Zuschlagskriterien entsprechend Niederschlag, die den Vergabeunterlagen zu entnehmen sind.
Die Umsetzung der Fördermaßnahme steht gleichwohl unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Mit dem Teilnahmewettbewerb verpflichten sich weder die Vergabestelle, noch die beteiligten Kommunen zum Abschluss von Verträgen mit den Bewerbern. Die Vergabe bleibt vorbehalten, sollte sich das Breitbandprojekt als gesamtwirtschaftlich nicht darstellbar bzw. finanzierbar erweisen. Von einer solchen Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die durch den Bund avisierten Fördermittel 3 / 15 oder die zusätzlich notwendigen Landes- und Eigenmittel – gleich aus welchem Grund – nicht abschließend akquiriert werden können.
Bei der Auswahl von privaten TK-Netzbetreibern muss die Vergabestelle die Vorgaben des Haushalts- und Vergaberechts berücksichtigen, vgl. Rn. 78c der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) sowie § 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung. Zu beachten ist vor allem, dass die Auswahl des zu begünstigenden Bieters mit dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien und dem deutschen Haushalts- und Vergaberecht im Einklang stehen. Es kommen daher die in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben und Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Mit den in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wird ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung u. a. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die flächendeckende Versorgung aller Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von mindestens sieben Jahren enthalten wird. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGA-Breitbandnetzes wird auch verpflichtet sein, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Weitere Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
zu II.2.5) Zuschlagskriterien
Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind
zu II.2.7) Laufzeit der Konzession
Laufzeit in Monaten: 84
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
und Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:
- Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 12 Monate).
- Bestätigung der Steuerbehörde (nicht älter als 12 Monate), dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt sind.
- Eigenerklärung, dass die gesetzlichen Beiträge für Beschäftigte ordnungsgemäß an die jeweiligen Sozialversicherungsträger abgeführt werden.
- Nachweis der Meldebestätigung nach § 5 Telekommunikationsgesetz (TKG).
- Eigenerklärung, dass beim Teilnehmer keine Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 und 2 und § 124 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen.
- Eigenerklärung über Einträge des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen des Unternehmens in das Gewerbezentralregister (GZR) bzw. in das Korruptionsregister, auf gesonderte Anforderung: Auszug aus dem Gewerbezentralregister bzw. Korruptionsregister.
- Eigenerklärung zu "Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Beschaffung" (Formular/Anlage zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 (Fassung vom 15. November 2022 mit redaktionellen Klarstellungen))
- Nachweise und Erklärungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in einer Übersetzung vorzulegen.
Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:
- Eigenerklärung über den Umsatz des Bewerbers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit dieser Leistungen betrifft, die mit den zu erbringenden Leistungen in diesem Ausschreibungsverfahren vergleichbar sind (Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen für Endnutzer), unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen. Die Vergabestelle behält sich vor, die Bestätigung in der Eigenerklärung gemachte Angaben durch weitergehende Nachweise zu verlangen.
- Nachweis über den Abschluss bzw. das aktuelle Bestehen einer Betriebshaftpflicht- und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Die Versicherung muss zumindest folgende Deckungssummen umfassen: für Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden mindestens 3 Mio. €.
- Absichtserklärung – auch unter Gremienvorbehalt – eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die ausgeschriebene Maßnahme finanziell zu begleiten oder Erklärung, dass die Maßnahme durch Eigenmittel finanziert wird.
- Die Eigenerklärung zum Umsatz, der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die Absichtserklärung sind für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
- Die Vergabestelle fordert als vergaberechtliche Mindestbedingung (Mindeststandards) einen Mindestumsatz in den drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren von zusammen (kumuliert) insgesamt mindestens 3 Mio. € aus Leistungen, die mit der Maßnahme hier vergleichbar sind (Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen für Endnutzer). Bei Bewerbergemeinschaften kann dieser Umsatz insgesamt, also durch Addition der einzelnen Umsätze, nachgewiesen werden.
- Nachweise und Erklärungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in einer Übersetzung vorzulegen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
- Die Vergabestelle fordert als vergaberechtliche Mindestbedingung (Mindeststandards) einen Mindestumsatz in den drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren von zusammen (kumuliert) insgesamt mindestens 3 Mio. € aus Leistungen, die mit der Maßnahme hier vergleichbar sind (Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen für Endnutzer). Bei Bewerbergemeinschaften kann dieser Umsatz insgesamt, also durch Addition der einzelnen Umsätze, nachgewiesen werden.
[wie vorstehend]
und Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:
- Tabellarische Angaben zur grundsätzlichen personellen Ausstattung des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft, insbesondere Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Kräfte, gegliedert nach Berufsgruppen.
- Tabellarische Angaben zur personellen Ausstattung des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft für Leistungen, die mit der Maßnahme hier vergleichbar sind (Errichtung und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen für Endnutzer), insbesondere Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Kräfte, gegliedert nach Berufsgruppen.
- Die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenanzahl von mindestens 10 Mitarbeitern in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren darf nicht unterschritten werden.
- Benennung eines fachkundigen, deutschsprachigen Ansprechpartners für das Projekt, z.B. auch Vorlage eines entsprechenden Lebenslaufs. Hinweis: Ausgeschlossen werden auf der Ebene der Eignung nur Bewerbungen mit Ansprechpartnern, die aufgrund ihrer Ausbildung offensichtlich nicht in der Lage sind, die entsprechende Projektsteuerung zu bewältigen.
- Referenzliste mit Erläuterungen in tabellarischen Angaben mit aussagekräftigen Erläuterungen zu abgeschlossenen Referenzprojekten unter Angabe des jeweiligen Auftragswerts in den letzten drei Jahren (gerechnet bis Ablauf der Bewerbungsfrist), die Leistungen zum Gegenstand hatten, die mit dieser Maßnahme vergleichbar sind (Ausbau und Betrieb von FTTB/H-Netzen) sowie mit folgenden, zusätzlichen Angaben: Größe des jeweiligen Ausbaugebiets, Angaben zur Art des Netzes (Technik der Datenübertragung/Datenübertragungsgeschwindigkeiten), Realisierungsmodell (ggf. Wirtschaftlichkeitslücken-
oder Betreibermodell), ggf. zur Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand sowie ferner Angabe von Ansprechpartnern zu den Referenzprojekten (Name, Anschrift, E-Mail).“
- Tabellarische Angaben mit aussagekräftigen Erläuterungen zu Erfahrungen mit öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insbesondere von Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen drei Jahren, unter Benennung von Ansprechpartnern und Telefonnummern auf Auftraggeberseite.
- Die Vergabestelle fordert als vergaberechtliche Mindestbedingung (Mindeststandards) mindestens zwei bezuschlagte Referenzprojekte (Breitbandförderprojekte), die Leistungen zum Gegenstand hatte, die mit dieser Maßnahme vergleichbar sind (Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen für Endnutzer) mit einem Volumen von mindestens jeweils 3.000 Anschlusspunkten.
- Bei Bewerbergemeinschaften können die vorgenannten Nachweise insgesamt, also durch Addition von durch mehrere Projekte erschlossener Anschlussnehmer, nachgewiesen werden. Nachweise und Erklärungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in einer Übersetzung vorzulegen. Die Erläuterungen sind für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft einzeln abzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor, die Bestätigung gemachter Angaben durch weitergehende Nachweise zu verlangen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
- Die Vergabestelle fordert als vergaberechtliche Mindestbedingung (Mindeststandards) mindestens zwei bezuschlagte Referenzprojekte (Breitbandförderprojekte), die Leistungen zum Gegenstand hatte, die mit dieser Maßnahme vergleichbar sind (Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen für Endnutzer) mit einem Volumen von mindestens jeweils 3.000 Anschlusspunkten.
[wie vorstehend]
Bedingungen für die Konzessionsausführung: vgl. Vergabeunterlagen
III.2.3) Angaben zu den für die Ausführung der Konzession verantwortlichen Mitarbeitern gilt folgendes: Pflicht zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter, die für die Ausführung der betreffenden Konzession eingesetzt werden
Die nachfolgende Textpassage (III.2.3) gilt nicht:
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei einer Bewerbergemeinschaft ist eine Bewerbergemeinschaftserklärung beizufügen, aus der die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, die Absicht ihres Zusammenschlusses zu einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall und der bevollmächtigte Vertreter hervorgehen.
Der Teilnahmeantrag ist elektronisch - wie weiter oben beschrieben - bei der unter Ziff. I.1) benannten Kontaktstelle einzureichen. Bitte fügen Sie dem Teilnahmeantrag die geforderten Unterlagen und Nachweise bei.
Erklärungen und Nachweise können, falls sich aus den Ausführungen zu Ziff. III.1) (Teilnahmebedingungen) nichts anderes ergibt, auch als Kopie eingereicht werden. Die Vergabestelle behält sich aber vor, zur näheren Überprüfung die Nachreichung von Originalen zu verlangen.
Das Ausschreibungsverfahren erfolgt zweistufig als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem, europaweiten Teilnahmewettbewerb in Anlehnung an die (Konzessions-)Vergabeverordnung. Die (Konzessions-)Vergabeverordnung findet jedoch keine direkte Anwendung, weil der relevante Schwellenwert nicht erreicht ist. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgt ausschließlich, um größtmögliche Transparenz sicherzustellen.
Die Vergabestelle überprüft zunächst die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf vergaberechtliche Ausschlussgründe. Bei den nach dieser Prüfung verbleibenden Bewerbern wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob sie die unter Ziff. III.1.2) und III.1.3) aufgeführten Mindeststandards (= Mindestbedingungen) erfüllen. Bewerber, die diese nicht erfüllen, scheiden aus.
Unter den dann noch verbleibenden Bewerbern findet eine Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgenden Eignungsmatrix statt:
- Anzahl an abgeschlossenen Referenzprojekten in den vergangenen drei Jahren (kein Breitbandprojekt: 0 Punkte; 1 Breitbandprojekt: 10 Punkte ; 2 Breitbandprojekte: 20 Punkte; 3 Breitbandprojekte: 30 Punkte; 4 Breitbandprojekte: 40 Punkte; 5 oder mehr Breitbandprojekte: 50 Punkte),
- Erfahrungen mit öffentlich geförderten Breitbandprojekten, insb. zu Wirtschaftlichkeitslückenmodellen in den vergangenen drei Jahren (Keine Erfahrungen: 0 Punkte; 1-2 geförderte Breitbandprojekte: 10 Punkte; 3-4 geförderte Breitbandprojekte: 20 Punkte; ab 5 geförderten Breitbandprojekten: 30 Punkte),
- Erfahrungen mit der Zusammenarbeit mit Stellen der öffentlichen Verwaltung (Keine Erfahrungen: 0 Punkte; Erfahrungen in 1-3 Projekten mit Stellen der öffentlichen Verwaltung: 10 Punkte; Erfahrungen ab 4 Projekten mit Stellen der öffentlichen Verwaltung: 20 Punkte),
- Die Vergabestelle wird anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Eignungskriterien und des fachlichen Beurteilungsspielraums eine Gesamtbewertung vornehmen. Insgesamt können max. 100 Punkte vergeben werden. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums behält sich die Vergabestelle vor, die oben genannten Abstufungen bei der Punktevergabe zu den einzelnen Eignungskriterien vorzunehmen.
Anhand des Ergebnisses der Gesamtbewertung werden anschließend für die Durchführung des Verhandlungsverfahrens maximal (wenn vorhanden) vier geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei Punktegleichstand und über vier Bewerbern findet eine Losauswahl statt.
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Ob sich die vorgenannte Vergabekammer aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens (Ausnahmeregelungen gemäß §§ 116 Abs. 2, 149 Nr. 8 GWB) für die Durchführung von Nachprüfungsverfahren für zuständig erklären wird, kann die Vergabestelle naturgemäß nicht für die Vergabekammer entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob der erforderliche Schwellenwert für die Zuständigkeit der Vergabekammer für Dienstleistungskonzessionen tatsächlich erreicht ist, vgl. § 2 KonzVgV. Die Entscheidung obliegt ausschließlich der Vergabekammer. Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung zur Einordnung von Breitbandausschreibungen geht die Vergabestelle jedoch davon aus, dass hier die Bereichsausnahme nach den §§ 116 Abs. 2, 149 Nr. 8 greift und die kartellvergaberechtlichen Bestimmungen des Teil 4 des GWB hier keine Anwendung finden und demnach auch der Weg zur Vergabekammer als Nachprüfungsstelle nicht eröffnet ist. Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht fristgerecht bei der Vergabestelle gerügt wird. Es sind ggf. die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen aus § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Danach ist ein entsprechender Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn und soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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