Riff Kur- und Freizeitbad Bad Lausick - Neubau Gradierwerk - Vergabe der Gesamtplanung Referenznummer der Bekanntmachung: FMB_P221
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Straße der Einheit 17
Ort: Bad Lausick
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04651
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.freizeitbad-riff.de
Abschnitt II: Gegenstand
Riff Kur- und Freizeitbad Bad Lausick - Neubau Gradierwerk - Vergabe der Gesamtplanung
Riff Kur- und Freizeitbad Bad Lausick - Neubau Gradierwerk, Info zur erfolgten Vergabe der Gesamtplanung:
- Grundleistungen zur OPL Gebäude und Freianlagen gemäß HOAI, Teil 3, Abschnitte 1+2 Leistungsphase 1 bis 3 (optional LP 4-9)
- Tragwerksplanung gemäß HOAI, Teil 4 Abschnitt 1 Leistungsphase 1 bis 3 (optional LP 4-6)
- Planung der Technischen Ausrüstung gemäß HOAI, Teil 4, Abschnitt 2 Leistungsphase 1 bis 3 (optional LP 4-9)
Bad Lausick, DE
Die BBK Bad Lausicker Bauorganisations- Betriebs- und Kur GmbH betreibt das Riff Kur- und Freizeitbad Bad Lausick. Aufgrund der dem Standard eines Heilbades vorhandenen medizinischen Einrichtungen für Kurmaßnahmen ist Bad Lausick ein staatlich anerkannter Kurort. Der Standort soll nun zum Kneippkurort erweitert werden. Dazu sind verschiedene Maßnahmen, wie der Neubau eines Kurmittelhauses mit Ausrichtung Kneipp, der Neubau eines Gradierwerkes und die Herstellung eines „Raumes der Begegnung“ geplant.
Die Planungsleistungen wurden mittlerweile vergeben. hiermit wird über die Vergabe der Planungsleistungen zum Neubau des Gradierwerkes informiert. Die Projektkosten (KG 500+700) für den Neubau eines Gradierwerks wurden mit einer Höhe von ca. 1.7 Mio. Euro brutto eingeschätzt.
Es besteht die Option der Fortführung der Leistungen zur Gesamtplanung des Gradierwerkes mit Leistungen zur Objekt- und Tragwerksplanung und Planung der Technischen Ausrüstung in weiteren Stufen bis zur Leistungsphase 9.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Riff Kur- und Freizeitbad Bad Lausick - Neubau Gradierwerk - Vergabe der Gesamtplanung
Postanschrift: Kochstraße 28
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04275
Land: Deutschland
E-Mail:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angabe unter Abschnitt II.1.7) und V.2.4) ist rein fiktiver Natur. Die Angabe des jeweiligen Wertes kann aufgrund der Vorschriften der Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU i. V. m. § 39 Abs. 6 Nrn. 3 und 4 VgV unterbleiben.
Das Vergabeverfahren wurde durch das Leipziger Ingenieurbüro Funke Management + Bauberatung (Tel.: 0341-4792556) betreut.
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419770
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de
Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung ist unzulässig, soweit: 1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr.1 GWB), 2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB), 3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB), 4.) mehr als 15 Kalendertage nach Absendung der vorläufigen Absagen in Briefform, beziehungsweise mehr als10 Kalendertage bei Absendung per Fax oder E-Mail vergangen sind (§ 134 Abs. 2 GWB), 5.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB).