Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus dem Landkreis Nordhausen Referenznummer der Bekanntmachung: SHW L 10/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Robert-Blum-Straße 1
Ort: Nordhausen
NUTS-Code: DEG07 Nordhausen
Postleitzahl: 99734
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3631-6390
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadtwerke-nordhausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus dem Landkreis Nordhausen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Übernahme von PPK-Abfällen an der Übergabestelle im Landkreis Nordhausen, Transport der übernommenen PPK-Abfälle zur angebotenen Verwertungsanlage sowie die Verwertung der übernommenen und transportierten PPK-Abfälle.
Nordhausen, DE
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Übernahme von PPK-Abfällen an der Übergabestelle im Landkreis Nordhausen, der Transport der übernommenen PPK-Abfälle zur angebotenen Verwertungsanlage sowie die Verwertung der übernommenen und transportierten PPK-Abfälle.
Jahresmenge ca. 5.000 Mg
Sicherheitsleistungen:
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wird eine Sicherheit in Höhe von 50.000 Euro gefordert (siehe Vergabeunterlagen, Bewerbungsbedingungen, Pkt. 2.5)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus dem Landkreis Nordhausen
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie das
Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) kommen zur Anwendung.
Der Bestbieter hat im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung die nach dem
ThürVgG verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise
nach gesonderter Aufforderung der Vergabestelle innerhalb einer nach Tagen
bestimmten Frist (3 bis 5 Tage) vorzulegen.
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist ein Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung
der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen die
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkannbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.