Systempflege GTMA

Bekanntmachung vergebener Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Lieferauftrag

Richtlinie 2009/81/EG

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber / Auftraggeber

I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)

Offizielle Bezeichnung: Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Nationale Identifikationsnummer:
Postanschrift: Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1
Ort: Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): BAAINBw I2.2
Zu Händen von: Fr. Nebbe
E-Mail:
Telefon: +49 261-400-22261
Fax: +49 261-400-22270

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: http://www.evergabe-online.de/

Elektronischer Zugang zu Informationen: http://www.evergabe-online.de/

Elektronische Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen: http://www.evergabe-online.de/

I.2)Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.3)Haupttätigkeit(en)
Verteidigung
I.4)Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein

Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags
Systempflege GTMA
II.1.2)Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung
Lieferauftrag
Kauf
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Wehrtechnische Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik (WTD 81) , Bergstraße 18 , 91171 Greding

NUTS-Code DE25B Roth

II.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
II.1.4)Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens:
Im Jahr 2015 wurde von der WTD 81 die "Geräteträgermessausstattung" (GTMA) für die Nachführung von Sensoreinheiten an fliegenden Waffensystemen beschafft.
Die Geräteträgermessausstattung (GTMA) besteht auseinem Bediencontainer (BC) und einem Messcontainer (MC).
Der Bediencontainer beinhaltet einen Bedienplatz und weitere Arbeitsplätze. Am Bedienplatz können die Messgeräte und der Sensorträger im Messcontainer gesteuert und überwacht werden. Damit ist eine abgesetzte Bedienung der Geräteträgermessausstattung möglich. Ein Bedienrechner bereitet die Daten auf und stellt diese am Bedienplatz zur Verfügung.
Der Messcontainer ist in zwei Bereiche eingeteilt. Im Sensorträgerbereich ist der Industrieroboter montiert, der als Drehplattform dient. Im Technikraum ist die Robotersteuerung und die Systeminternen IT Systeme (Echtzeit-Regelrechner; Plattform-rechner, NAS, Switch...) integriert. Ein Echtzeit-Regelrechner ermöglicht eine präzise Positionierung der Drehplattform. Ein Plattformrechner dient als zentraler System-Steuerrechner.
Im Laufe der letzten Jahre traten zunehmend Probleme in der Zielnachverfolgung auf. Des Weiteren treten auch immer mal wieder Systemfehler auf, die behoben werden müssen. Aus Gründen der IT-Sicherheit muss das System zudem auch auf ein neueres Betriebssystem umgesetzt werden. Seitens der Betreiber wurde in der Vergangenheit eine IR-Kamera beschafft - diese muss für den Sekundärtracker implementiert werden.
II.1.5)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

38000000 Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser), 35000000 Ausrüstung für Sicherheitszwecke, Brandbekämpfung, Polizei und Verteidigung

II.2)Endgültiger Gesamtauftragswert
II.2.1)Endgültiger Gesamtauftragswert
Wert: 0.01 EUR
ohne MwSt

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen des nicht offenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: nein
Zwingende Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber / der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die den strengen Bedingungen der betreffenden Richtlinie genügen: nein
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Bieter ausgeführt werden: technische Gründe
Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: nein
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
2) Sonstige Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie

IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
Niedrigster Preis
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt: nein
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber
X/I2BQ/PA008/PC814
IV.3.2)Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
nein

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr: 1 Bezeichnung: Systempflege GTMA
V.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
21.8.2023
V.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
V.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Offizielle Bezeichnung: MBDA Deutschland GmbH
Postanschrift: Hagenauer forst 27
Ort: Schrobenhausen
Postleitzahl: 86529
Land: Deutschland

V.4)Angaben zum Auftragswert
Endgültiger Gesamtauftragswert:
Wert: 0.01 EUR
ohne MwSt
Bei jährlichem oder monatlichem Wert:

V.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Es können Unteraufträge vergeben werden: nein

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein
VI.2)Zusätzliche Angaben:
VI.3)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.3.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt / Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163

VI.3.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es wird darauf hingewiesen, dass die Fristen der § 134, § 135 und § 160 GWB einzuhalten sind: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GW
VI.3.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt / Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22.8.2023

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