Ausrüstung der unterirdischen Verkehrsanlagen der U- und S-Bahn Frankfurt mit digitalen BOS-Funkanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: VGF-EU 292/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Kurt-Schumacher-Straße 8
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60311
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vgf-ffm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vgf-ffm.de/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausrüstung der unterirdischen Verkehrsanlagen der U- und S-Bahn Frankfurt mit digitalen BOS-Funkanlagen
Bisher betreiben VGF sowie DB in den Tunneln und Stationen der U- und S-Bahn Frankfurt ein analoges
Objektfunksystem für die BOS sowie ein separates analoges Funksystem für den Betrieb der U-Bahn.
Ziel des Projekts ist die bisherige Ausrüstung der unterirdischen Verkehrsanlagen der U- Bahn und S-Bahn
Frankfurt sowie dem Theatertunnel mit einem neuen System für den Digitalfunk BOS. Der bestehende analoge
Betriebsfunk der VGF wird in das neu zu errichtende Antennensystem eingespeist.
Die Ausschreibung umfasst die für die Realisierung einer Objektfunkanlage für Digital-funk BOS und VGF
Betriebsfunk erforderlichen Liefer- und Installationsleistungen für ein optisches Verteilsystem für die folgenden
Bauwerke der U-Bahn und S-Bahn Frank-furt sowie den Theatertunnel der ASE.
• 33 unterirdische Bahnhöfe
• 36 Tunnelabschnitte
• 12 Tunnelrampen
• 5 Abstellanlagen
• Ca. 50 Notausstiege
VGF
Frankfurt am Main
isher betreiben VGF sowie DB in den Tunneln und Stationen der U- und S-Bahn Frankfurt ein analoges
Objektfunksystem für die BOS sowie ein separates analoges Funksystem für den Betrieb der U-Bahn.
Ziel des Projekts ist die bisherige Ausrüstung der unterirdischen Verkehrsanlagen der U- Bahn und S-Bahn
Frankfurt sowie dem Theatertunnel mit einem neuen System für den Digitalfunk BOS. Der bestehende analoge
Betriebsfunk der VGF wird in das neu zu errichtende Antennensystem eingespeist.
Die Ausschreibung umfasst die für die Realisierung einer Objektfunkanlage für Digital-funk BOS und VGF
Betriebsfunk erforderlichen Liefer- und Installationsleistungen für ein optisches Verteilsystem für die folgenden
Bauwerke der U-Bahn und S-Bahn Frank-furt sowie den Theatertunnel der ASE.
• 33 unterirdische Bahnhöfe
• 36 Tunnelabschnitte
• 12 Tunnelrampen
• 5 Abstellanlagen
• Ca. 50 Notausstiege
DB
Frankfurt am Main
isher betreiben VGF sowie DB in den Tunneln und Stationen der U- und S-Bahn Frankfurt ein analoges
Objektfunksystem für die BOS sowie ein separates analoges Funksystem für den Betrieb der U-Bahn.
Ziel des Projekts ist die bisherige Ausrüstung der unterirdischen Verkehrsanlagen der U- Bahn und S-Bahn
Frankfurt sowie dem Theatertunnel mit einem neuen System für den Digitalfunk BOS. Der bestehende analoge
Betriebsfunk der VGF wird in das neu zu errichtende Antennensystem eingespeist.
Die Ausschreibung umfasst die für die Realisierung einer Objektfunkanlage für Digital-funk BOS und VGF
Betriebsfunk erforderlichen Liefer- und Installationsleistungen für ein optisches Verteilsystem für die folgenden
Bauwerke der U-Bahn und S-Bahn Frank-furt sowie den Theatertunnel der ASE.
• 33 unterirdische Bahnhöfe
• 36 Tunnelabschnitte
• 12 Tunnelrampen
• 5 Abstellanlagen
• Ca. 50 Notausstiege
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausrüstung der unterirdischen Verkehrsanlagen der U- und S-Bahn Frankfurt mit digitalen BOS-Funkanlagen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausrüstung der unterirdischen Verkehrsanlagen der U- und S-Bahn Frankfurt mit digitalen BOS-Funkanlagen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: +49 6151126601
Fax: +49 6151125816
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: +49 6151126601
Fax: +49 6151125816
- § 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
- §160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: +49 6151126601
Fax: +49 6151125816