ZV - Landkreis Coburg - Kreisstraße CO 11 Ausbau zwischen Kipfendorf und Boderndorf - Ingenieurleistungen (LPH 3-7 HOAI) Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2023/000594
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Lauterer Straße 60
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE247 Coburg, Landkreis
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
ZV - Landkreis Coburg - Kreisstraße CO 11 Ausbau zwischen Kipfendorf und Boderndorf - Ingenieurleistungen (LPH 3-7 HOAI)
Objektplanung Verkehrsanlagen (LPH 3-7 HOAI)
Landkreis Coburg zwischen Kipfendorf und Boderndorf
Ingenieurleistungen Objektplanung Verkehrsanlagen (LPH 3-7 HOAI) Der Landkreis Coburg plant den Ausbau der Kreisstraße CO 11 im Abschnitt 180 von Station 1,430 bis ca. 2,938. Baubeginn ist hierbei auf Höhe der Linksabbiegespur bei Kipfendorf in Richtung Neustadt fahrend. Im Zuge des Ausbaues soll auch die Kreuzung Bodendorf/Kemmaten regelkonform ausgebildet werden. Das Ende des Kreuzungsumbaus bestimmt das Ausbauende. Die Vorplanung wurde bereits erstellt, sie liegt den Ausschreibungsunterlagen bei. Der Ausbau ist sehr bestandsnah und wurde mit der Regierung von Oberfranken vorbesprochen. Trassierung und Gradiente orientieren sich am Bestand. In einem ersten Schritt wurden bereits die Leistungsphasen 1 und 2 entsprechend der HAOI vergeben. Die Ergebnisse der Vorplanung liegen den Unterlagen bei. Nun sollen die Leistungsphasen 3 - 7 in Anlehnung an die HOAI 2021 vergeben werden. Dies erfolgt stufenweise. Zuerst die LPH 3 und 4, dann die LPH 5- 7. Als anrechenbare Kosten werden nach erster Einschätzung für den Ausbau am Stiefvater ca. 7 Mio € angesetzt. Die Maßnahme ist in der Objektplanung Verkehrsanlage in die Honorarzone III (nach HOAI 2021) einzustufen. Der Wellstahldurchlass wird in der Objektplanung Verkehrsanlage mit bearbeitet. Für ihn wird keine Objektplanung Ingenieurbauwerk bzw. Tragwerksplanung angesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass alle Objekte neu erstellt werden. Somit muss die vorhandene Bausubstanz planerisch nicht beachtet werden und auch innerhalb des Objektes nicht mitverarbeitet werden. Ein Umbauzuschlag ist deshalb nicht erforderlich. Leistungszeitraum und Termine LPH 3 + 4 HOAI: bis Ende 2023 Im September 2024 ist die Entwurfsplanung bei der Regierung von Oberfranken abzugeben. LPH 5 - 7 HOAI: Oktober 2024 - März 2025 In 2025 soll mit dem Bau begonnen werden.
In Anlehnung an die HOAI 2021 erfolgt eine stufenweise Vergabe. Vorerst werden die Leistungsphasen 3 und 4 vergeben. Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung der Baumaßnahme die weiteren Leistungsphasen 5 bis 7 HOAI stufenweise zu übertragen.
Die ausschreibende Stelle führt das Vergabeverfahren im Auftrag eines anderen öffentlichen Auftraggebers:
Landkreis Coburg
Lauterer Straße 60
96450 Coburg
Es ist eine stufenweise Beauftragung, sowie die Anwendung der Vertragsmuster nach HIV-KOM für den abzuschließenden Vertrag vorgesehen.
Erreicht ein Bieter nicht mindestens 40 % der möglichen Punkte der Qualitätskriterien, stellt die Vergabestelle fest, dass im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Bieter eine Erfüllung der gestellten Ausgabe/eine ausreichende Qualität der Leistung nicht zu erwarten ist. Das Angebot wird bei der weiteren Wertung nicht berücksichtigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
ZV - Landkreis Coburg - Kreisstraße CO 11 Ausbau zwischen Kipfendorf und Boderndorf - Ingenieurleistungen (LPH 3-7 HOAI)
Postanschrift: Maximilian-Welsch-Str. 2a
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981/53-1277
Fax: +49 981/53-1837
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter/Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981/53-1277
Fax: +49 981/53-1837