Lieferung der Mittagsverpflegung in das Kinderhaus und die Schule des MONTESSORI Förderkreis Nürnberg e. V.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Dr.-Carlo-Schmid-Str. 128
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90491
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 911/9580547-10
Fax: +49 911/9580547-139
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.montessori-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung der Mittagsverpflegung in das Kinderhaus und die Schule des MONTESSORI Förderkreis Nürnberg e. V.
Lieferung von Mittagessen mit circa 112.000 Portionen/Jahr für Kinder im Alter von circa 1 bis 18 Jahren
90491 Nürnberg
Lieferung der Mittagsverpflegung in das Kinderhaus und die Schule des MONTESSORI Förderkreis Nürnberg e. V.
Option auf Verlängerung um jeweils ein Jahr. Bei Ziehen der Option bleiben die Preise gleich und werden maximal durch eine Preisgleitklausel verändert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Nordostpark 16
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90411
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 92522
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 981/53-1837
Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Ein Antrag auf Nachprüfung ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen (siehe auch § 160 GWB). § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.