Gerätewagen Logistik GW-L1 Werkfeuerwehr über Tage
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Eschenstr. 55
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 5171/43-1226
Fax: +49 5171/43-1502
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gerätewagen Logistik GW-L1 Werkfeuerwehr über Tage
Beschaffung von einem geländefähigen Gerätewagen Logistik GW-L1 sowie weiterer Ausrüstungsgegenstände.
BGE
Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben
Schachtweg 3
399343 Ingersleben OT Morsleben
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist Betreiber des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) in Sachsen-Anhalt. Zwischen 1971 und 1991 sowie von 1994 bis 1998 wurden hier rund 37.000 Kubikmeter schwach- und
mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Das Endlager soll zukünftig unter Verbleib der Abfälle stillgelegt werden.
Der Standort verfügt über eine Werkfeuerwehr über Tage. Zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben soll die vorhandene Ausrüstung erweitert und um einen geländefähigen Gerätewagen Logistik GW-L1 sowie weiterer Ausrüstungsgegenstände
ergänzt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gerätewagen Logistik GW-L1 Werkfeuerwehr über Tage
Postanschrift: Am Bonnerod 6
Ort: Herbstein
NUTS-Code: DE725 Vogelsbergkreis
Postleitzahl: 36358
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.logiroll.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die Rechnungseingangsplattform ww.xrechnung-bdr.de einzureichen.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: www.vergabekammer.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, das sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.