Erweiterung des vorhandenen KIS Medico des Herstellers CGM Clinical Europe GmbH mit Zusatzmodulen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Grabmannstrasse 9
Ort: Eichstätt
NUTS-Code: DE219 Eichstätt
Postleitzahl: 85072
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kna-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung des vorhandenen KIS Medico des Herstellers CGM Clinical Europe GmbH mit Zusatzmodulen
Die Kliniken im Naturpark Altmühltal beabsichtigen die Erweiterung des vorhandenen KIS Medico des Herstellers CGM Clinical Europe GmbH mit Zusatzmodulen, welche alle Anforderungen des Fördertatbestandes 3 „Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV) erfüllen.
Die Kliniken im Naturpark Altmühltal beabsichtigen die Erweiterung des vorhandenen KIS Medico des Herstellers CGM Clinical Europe GmbH mit Zusatzmodulen, welche alle Anforderungen des Fördertatbestandes 3 „Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV) erfüllen. Zu den Zusatzmodulen, die im Rahmen dieser Vergabe beschafft werden sollen, gehören insbesondere MEDICO Touch Basis, MEDICO Touch Werteerfassung, MEDICO Touch Pflegemaßnahmen, MEDICO Portal Fieberkurve, MEDICO Portal Wund-&Spezialdokumentation, MEDICO Anbindung Spot Monitore, MEDICO Portal Pflegeprozess-Management sowie WA-Barcode- & RFID-Leser mit Halterung. Die genannten Module erfüllen sämtliche Vorgaben des KHZG im Zusammenhang mit Fördertatbestand 3 „Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Damit die Zusatzmodule zum KIS ihre Funktion technisch einwandfrei erfüllen, müssen diese Zusatzmodule auf die zentrale Datenbank von Medico zugreifen können. Dieser Zugriff muss zwingend lesend und auch schreibend sein. Das für die Abläufe im Krankenhaus zentrale KIS Medico erlaubt einen schreibenden Drittzugriff auf die von ihr verwendete Datenbank jedoch nur für Module, die vom Hersteller CGM Clinical Europe GmbH für Medico entwickelt wurden. Medico erkennt dabei, ob ein Zusatzmodul aus der Medico-Reihe des Herstellers kommt oder ob es sich um ein Modul aus einem Drittsystem handelt. Aus einem Drittsystem kann maximal lesend auf die Datenbank von zugegriffen werden, nicht aber schreibend, da dies aus rechtlichen Gründen und Gründen der Datensicherheit und -integrität sowie Stabilität von Medico nicht freigegeben ist. Die Zusatzmodule eines anderen Anbieters könnten demnach lediglich lesend auf die
Datenbank zugreifen und müssten die ausgelesen Daten in eine eigene Datenbank überführen. Diese eigene Datenbank müsste zusätzlich gepflegt werden. Über eine HL7-Schnittstelle könnten zwar Stammdaten aus dem KIS übernommen werden, jedoch ist eine vollständige Synchronisation weiterer, insbesondere dokumentationsspezifischer Daten seitens Medico nicht erlaubt. Über die durch Dritte nutzbaren Schnittstellen (HL7) lässt sich somit der unabdingbare Workflow nicht zur Verfügung stellen und keine vollständige Integration in den Datenbestand des KIS durchführen. Die in Medico hinterlegte, allein vom Dokumentations-Modul der Fa. CGM genutzte interne Schnittstelle ist nicht dokumentiert, also nicht für andere Hersteller nutzbar. Die Erweiterung der für die „Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation“ benötigten Module ist nur mittels tief integrierter CGM Medico Funktionspakete nahtlos möglich. Nur über diese Integration in das vorhandene KIS, kann ein strukturierter Datenaustausch aus verschiedenen Datendomänen/Entitäten gewährleistet werden. Über heute verfügbare, standardisierte Schnittstellen ist es nicht gewährleistet, dass die Daten über syntaktisch und semantisch interoperable Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Systemen ausgetauscht werden können. Die CGM Clinical Europe GmbH ist somit der einzige Bieter am Markt, der den Beschaffungsbedarf decken und die benötigte Systemlösung anbieten kann. Kein anderer Anbieter auf dem Markt ist objektiv in der Lage, die benötigte Systemlösung herzustellen oder die bereits bestehenden Module rechtssicher im durch das KHZG vorgegebenen Terminrahmen bis Ende 2024 zu erweitern, sodass die Vergabe der verschiedenen Zusatzmodule auch bei Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens kein anderes Ergebnis hätte.
Die Kliniken im Naturpark Altmühltal sind daher zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV berechtigt.
Überdies ist ein Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vorliegend auch gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zulässig, da der Auftrag an den Hersteller und ursprünglichen Lieferanten des KIS vergeben werden soll. Die Zusatzmodule stellen dabei eine Erweiterung der bereits erbrachten Leistungen dar. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde schließlich, wie zuvor beschrieben, zu technischen Unvereinbarkeiten und unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Maria Trost 21
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
§ 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: München
Land: Deutschland