Anmietung von Tagungsräume mit und ohne Übernachtungsmöglichkeiten sowie Nebenleistungen für den Verwaltungsrat Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2022_044
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Anmietung von Tagungsräume mit und ohne Übernachtungsmöglichkeiten sowie Nebenleistungen für den Verwaltungsrat
Die Auftraggeberin schreibt Rahmenvereinbarungen für die Anmietung Tagungsräumen (Veranstaltungsräumen) mit und ohne Übernachtungsmöglichkeiten für Tagungen des Verwaltungsrats der Auftraggeberin einschließlich Cateringleistungen und das Zurverfügungstellen von Tagungszubehör (Nebenleistungen) in Hessen aus.
Das Auftrag nehmende Unternehmen muss darüber hinaus in der Lage sein, bei Bedarf Bankette/Festessen/Empfänge in einem zweckentsprechenden, angemessenen Rahmen für bis zu 100 Personen auszurichten. Anlässe können Ehrungen, Geburtstage, Jubiläen u.ä. sein.
Die Auftraggeberin möchte daher hessenweit und flächendeckend Rahmenvereinbarungen mit Vertragspartnern schließen, um ihren in Teilnehmendenzahl und regional variablen Bedarf an Veranstaltungsräumen und Übernachtungsmöglichkeiten für die Teilnehmenden zu decken.
Mehrtägige Veranstaltungen können einen Zeitrahmen von zwei Veranstaltungstagen sowohl an Werktagen (Mo-Fr) als auch in Ausnahmefällen am Wochenende (Sa-So) umfassen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen besteht neben dem Bedarf an Tagungsleistungen ein zusätzlicher Übernachtungsbedarf der Teilnehmenden.
Für die Auftraggeberin ist es daher erforderlich, dass das Auftrag nehmende Unternehmen so-wohl Veranstaltungsräume mit als auch ohne Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen kann.
Regierungsbezirk Kassel Veranstaltungen mit und ohne Übernachtungen bis 50 Personen
Für die Durchführung von Seminaren und Tagungen muss die Auftraggeberin im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts einige feste Einschränkungen definieren.
Die Auftraggeberin teilt dem Auftrag nehmenden Unternehmen die Anzahl der Tagungsteilnehmenden spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn verbindlich mit.:
Teilnehmende der Veranstaltungen
Teilnehmende sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Auftraggeberin, sowie regelmäßig dessen internen und externen Gäste.
Der Verwaltungsrat ist das zentrale Kontrollorgan der AOK Hessen. Er umfasst 30 ständige Mitglieder, bestehend aus 15 Versicherten- und 15 Arbeitgebervertretern (zur geschätzten Teilnehmendenzahl pro Veranstaltung siehe Leistungsbeschreibung Punkt 4.3).
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates geben den Beitragszahlern in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Stimme und bringen sie in die gesundheitspolitische Diskussion ebenso wie in die unternehmerische Entwicklung der AOK Hessen ein.
Einteilung der Lose nach Region und Teilnehmendenzahl
Pro Los werden Rahmenvereinbarungen mit bis zu 5 Vertragspartnern geschlossen.
Regierungsbezirk Gießen Veranstaltungen mit und ohne Übernachtungen bis 50 Personen
Für die Durchführung von Seminaren und Tagungen muss die Auftraggeberin im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts einige feste Einschränkungen definieren.
Die Auftraggeberin teilt dem Auftrag nehmenden Unternehmen die Anzahl der Tagungsteilnehmenden spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn verbindlich mit.:
Teilnehmende der Veranstaltungen
Teilnehmende sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Auftraggeberin, sowie regelmäßig dessen internen und externen Gäste.
Der Verwaltungsrat ist das zentrale Kontrollorgan der AOK Hessen. Er umfasst 30 ständige Mitglieder, bestehend aus 15 Versicherten- und 15 Arbeitgebervertretern (zur geschätzten Teilnehmendenzahl pro Veranstaltung siehe Leistungsbeschreibung Punkt 4.3).
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates geben den Beitragszahlern in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Stimme und bringen sie in die gesundheitspolitische Diskussion ebenso wie in die unternehmerische Entwicklung der AOK Hessen ein.
Einteilung der Lose nach Region und Teilnehmendenzahl
Pro Los werden Rahmenvereinbarungen mit bis zu 5 Vertragspartnern geschlossen.
Regierungsbezirk Darmstadt Veranstaltungen mit und ohne Übernachtungen bis 50 Personen
Für die Durchführung von Seminaren und Tagungen muss die Auftraggeberin im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts einige feste Einschränkungen definieren.
Die Auftraggeberin teilt dem Auftrag nehmenden Unternehmen die Anzahl der Tagungsteilnehmenden spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn verbindlich mit.:
Teilnehmende der Veranstaltungen
Teilnehmende sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Auftraggeberin, sowie regelmäßig dessen internen und externen Gäste.
Der Verwaltungsrat ist das zentrale Kontrollorgan der AOK Hessen. Er umfasst 30 ständige Mitglieder, bestehend aus 15 Versicherten- und 15 Arbeitgebervertretern (zur geschätzten Teilnehmendenzahl pro Veranstaltung siehe Leistungsbeschreibung Punkt 4.3).
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates geben den Beitragszahlern in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Stimme und bringen sie in die gesundheitspolitische Diskussion ebenso wie in die unternehmerische Entwicklung der AOK Hessen ein.
Einteilung der Lose nach Region und Teilnehmendenzahl
Pro Los werden Rahmenvereinbarungen mit bis zu 5 Vertragspartnern geschlossen.
Rhein/Main-Gebiet Veranstaltungen mit und ohne Übernachtungen bis 50 Personen
Für die Durchführung von Seminaren und Tagungen muss die Auftraggeberin im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts einige feste Einschränkungen definieren.
Die Auftraggeberin teilt dem Auftrag nehmenden Unternehmen die Anzahl der Tagungsteilnehmenden spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn verbindlich mit.:
Teilnehmende der Veranstaltungen
Teilnehmende sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Auftraggeberin, sowie regelmäßig dessen internen und externen Gäste.
Der Verwaltungsrat ist das zentrale Kontrollorgan der AOK Hessen. Er umfasst 30 ständige Mitglieder, bestehend aus 15 Versicherten- und 15 Arbeitgebervertretern (zur geschätzten Teilnehmendenzahl pro Veranstaltung siehe Leistungsbeschreibung Punkt 4.3).
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates geben den Beitragszahlern in der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Stimme und bringen sie in die gesundheitspolitische Diskussion ebenso wie in die unternehmerische Entwicklung der AOK Hessen ein.
Einteilung der Lose nach Region und Teilnehmendenzahl
Pro Los werden Rahmenvereinbarungen mit bis zu 5 Vertragspartnern geschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe M.Schnecke & A.Schüßler GbR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schkopau
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 06258
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe Regierungsbezirk Gießen Veranstaltungen mit und ohne Übernachtungen bis 50 Personen (Aufhebung)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe Regierungsbezirk Darmstadt Veranstaltungen mit und ohne Übernachtungen bis 50 Personen (Aufhebung)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe GCH Hotel Group
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 01069
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYWW6SKK67
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."