Evaluierung Handlungsprogramm Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen Referenznummer der Bekanntmachung: 15-0452/19

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01097
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.smr.sachsen.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Evaluierung Handlungsprogramm Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen

Referenznummer der Bekanntmachung: 15-0452/19
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79419000 Beratung in Sachen Evaluierung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Evaluation soll die Wirksamkeit und Zielerreichung bzgl. der im Freistaat Sachsen eingeschlagenen Strategie zur Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes sowie der bisherigen Umsetzungsmaßnahmen untersuchen und ggf. bestehende Änderungsbedarfe aufzeigen, um die Strukturentwicklung in den sächsischen Revieren auch künftig effektiv und effizient zu ermöglichen.

Das vom Sächsischen Kabinett verabschiedete Handlungsprogramm zur Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen des Bundes in den sächsischen Braunkohlerevieren (Handlungsprogramm), welches die Strategie des Freistaates Sachsen für die Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes darstellt, sieht eine Überprüfung alle vier Jahre, erstmals im Jahr 2023 vor. Außerdem werden bei dem zu vergebenden Vorhaben Änderungsbedarfe der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (RL InvKG), die auf das Handlungsprogramm Bezug nimmt und die verfahrensrechtliche Grundlage für die Ausreichung der Fördermittel darstellt, mit betrachtet. Nach § 26 Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) evaluiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Anwendung der Vorschriften des InvKG und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Braunkohlerevieren. Da die Mitwirkung der Länder hierbei gesetzlich vorgeschrieben ist, wird auch diese Aufgabe ein Teil der sächsischen Untersuchung sein.

Mit einer begleitenden Evaluation über einen Zeitraum von vier Jahren soll der Strukturwandel in den sächsischen Braunkohlerevieren untersucht und überprüft werden. Die begleitende Evaluation soll sowohl eine Zielerreichungskontrolle als auch eine Wirkungsanalyse beinhalten und Aufschluss über die zielgerechte Mittelverwendung geben, auch um auf neu auftretende Fragestellungen kurzfristig reagieren zu können, um so die Strukturwirksamkeit und Qualität des Transformationsprozesses zu sichern.

Mit dem vorliegenden Vergabeverfahren sucht der Auftraggeber ein Unternehmen, welches diese beschriebenen Aufgaben umsetzt.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 430 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DED Sachsen
Hauptort der Ausführung:

Dresden, DE

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Leistungsgegenstand dieses Auftrages ist

(1) der Aufbau und die Fortschreibung einer Indikatorik zur Evaluierbarkeit und Erfolgskontrolle des Strukturstärkungsgesetzes (StStG),

(2) die Evaluierung und Fortschreibung des Handlungsprogramms sowie der RL InvKG im Jahr 2023 sowie

(3) eine auf vier Jahre angelegte hieran anschließende begleitende Evaluation.

Im Hinblick auf die Laufzeit des Strukturwandels bis 2038 dient das Handlungsprogramm als wichtige Basis für die Anfangsphase des Prozesses. Es wird jedoch die Notwendigkeit gesehen, das Handlungsprogramm auf seine Wirksamkeit und seine Zielorientierung hin zu hinterfragen und in geeigneter Weise fortzuschreiben bzw. darin enthaltene Gewichtungen veränderten wirtschaftlichen, umweltpolitischen oder gesellschaftlichen Bedingungen anzupassen. Das Handlungsprogramm selbst sieht eine Fortschreibung etwa alle vier Jahre, erstmals jedoch im Jahr 2023, als Empfehlung vor.

Die RL InvKG zeigt die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um eine Förderung gemäß InvKG für Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur gewähren zu können. Teilweise nimmt die RL InvKG auf das Handlungsprogramm und das Scoring-Verfahren unmittelbar Bezug. Auch hier ist eine Fortschreibung vorzusehen und eine Synchronisierung mit dem Handlungsprogramm und dem Scoring-Verfahren vorzunehmen. Möglichkeiten zur Optimierung und Vereinfachung/Beschleunigung des Förderverfahrens sind aufzuzeigen.

Zudem evaluiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Anwendung der Vorschriften des InvKG und die Auswirkung der Vorschriften auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 InvKG auf wissenschaftlicher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023. Dabei sind u. a. die Wirkungen der Maßnahmen nach dem Kapitel 1 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet (§ 26 Absatz 1 InvKG). Zusätzlich zu der Evaluierung des Bundes bedarf es der Festsetzung einer eigenen Indikatorik zur zielorientierten Umsetzung des Handlungsprogramms. Diese Indikatorik soll u. a. die Effektivität der im Rahmen des Handlungsprogramms umzusetzenden Maßnahmen auf die benannten Ziele des Strukturwandels bewerten. Sie soll Auskunft darüber geben, ob die gewählte Strategie und die definierten Verfahren weiterverfolgt werden oder ob ggf. Korrekturen angeraten sind, z.B. aufgrund von Wirkungs- bzw. Reibungsverlusten.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Aufgabenverständnis / Gewichtung: 21 %
Qualitätskriterium - Name: Organisations- und Bearbeitungskonzept / Gewichtung: 28 %
Qualitätskriterium - Name: Qualifikation des Projektteams / Gewichtung: 21 %
Preis - Gewichtung: 30%
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Die begleitende Evaluierung (Arbeitspaket 5) ist zunächst auf ein Jahr Laufzeit, beginnend ab 1. November 2023, und damit bis 31. Oktober 2024 angelegt. Der Auftragggeber hat das Recht, den Vertrag drei Mal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Der Vertrag hat damit unter Berücksichtigung der Verlängerungsoptionen längstens eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2027.

Der Auftraggeber hat darüber hinaus das Recht, diesen Vertrag bis zum endgültigen Abschluss der Evaluierung zu verlängern, sollte sich diese über den angelegten Zeitraum hinaus (z.B. durch Verzögerungen aufgrund von pandemiebedingten Einschränkungen o.ä.) verzögern.

Die Entscheidung bzw. die Ausübung jeder Verlängerungsoption wird dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Vertrages schriftlich mitgeteilt.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 209-597148
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 15-0452/19/7-2023/4696
Bezeichnung des Auftrags:

Evaluierung Handlungsprogramm Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
30/01/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 5
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 4
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 5
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 40468
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 430 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Verfahren vor der Vergabekammer werden nur auf Antrag eingeleitet. Antragsbefugt ist dabei jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, - soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/02/2023

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