Beschaffung von 8 DAISY Anzeigern Neubaustrecke Turmstraße Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0795-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von 8 DAISY Anzeigern Neubaustrecke Turmstraße
Lieferung und Montage von 8 DAISY Anzeigern Neubaustrecke Turmstraße
Berlin
Lieferung und Montage für acht Anzeiger für das Dynamische Auskunfts und Informationssystem. Neubeschaffung für die Neubaustrecke der Straßenbahn in der Turmstraße.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Begründung der Direktbeauftragung von Firma Lumino Licht Elektronik GmbH:
Auf Grundlage von §13 Abs. 2 Nr. 3b SektVO sowie §13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO soll eine Direktvergabe an Firma Lumino erfolgen.
Im Januar 2011 erhielt die Firma Lumino den Zuschlag in einem EU-Verhandlungsverfahren mit Teilnehmerwettbewerb. In diesem Verfahren wurden alle Anzeiger über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Wetter- und Sichtverhältnissen präsentiert und bewertet; mit einbezogen wurden auch Vertreter des Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenvereins (ABSV), die die Anzeiger der Fa. Lumino als am besten lesbar bewertet hatten. Die Integration einzelner und das Zusammenspiel aller Komponenten in die derzeitig im Einsatz befindlichen Anzeiger der Firma Lumino war ein sehr aufwändiges Verfahren bezüglich der geeigneten technischen Lösung, welche das Temperaturmanagement der einzelnen Komponenten beinhalten muss, ohne die Funktion des Anzeigers zu beeinträchtigen. Ebenso war es notwendig, alle verbauten Komponenten des Anzeigers so zu dimensionieren, dass die technischen Funktionen gegeben sind und die Prüfungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie zur Schutzklasse II mit einem positiven Ergebnis durchgeführt werden konnten. Diese erfolgreichen Prüfungen waren bzw. sind Voraussetzung für die finale Typengenehmigung durch die TAB (Technische Aufsichtsbehörde). Nur mit dieser Genehmigung dürfen die Anzeiger betrieben werden.
Bis dato wurden an der Oberfläche (Bus- und/oder Straßenbahnhaltestellen der BVG) über 600 DAISY-Anzeiger von der Firma Lumino geliefert und installiert. Durch die Beauftragung zusätzlicher Leistungen zur Erweiterung der vorhandenen Anzeiger um acht Stück durch Fa. Lumino bietet sich den Fahrgästen ein einheitliches Erscheinungsbild an den Haltestellen im Stadtgebiet Berlin.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von 8 DAISY Anzeigern Neubaustrecke Turmstraße
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47807
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 8196125
Fax: +49 8196225
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.