Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl. Personenverkehrsdienste Linienbündel "Stadtverkehr Emden"
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Emden
NUTS-Code: DE942 Emden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26721
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.emden.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl. Personenverkehrsdienste Linienbündel "Stadtverkehr Emden"
Stadt Emden
Die Stadt Emden ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG Aufgabenträgerin für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA, der entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB erteilt wird (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19).
Die Direktvergabe umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Emden“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG gemäß Kap. 6 des Nahverkehrsplans "Stadt Emden 2019", konkretisiert durch das Ergänzende Dokument. Die (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzenden Dokument Direktvergabe Stadtverkehr Emden“ zu entnehmen. Die zu beachtenden Vorgaben hinsichtlich des Beförderungsentgelts ergeben sich aus den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbunds Ems-Jade ("VEJ"). Das Ergänzende Dokument ist unter https://www.emden.de/rathaus/verwaltung/fb-300-stadtentwicklung-und-wirtschaftsfoerderung/fd-stadtplanung/oeffentliche-auslegungen/bekanntmachungen und die Tarifbestimmungen sind unter https://www.vej-bus.de/befoerderungsbedingungen.php abrufbar.
Der öDA umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Emden“ als Gesamtleistung iSd § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen.
Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden
Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 NNVG) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Emden. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehr und von Bedarfsverkehr in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. on demand Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA.
Der ausgewählte Betreiber wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung iSd Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO 1370 selbst erbringen. Dieser Eigenanteil wird bei voraussichtlich 20 - 30 % (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.20 - Verg 26/7) liegen. Im Übrigen wird der Betreiber den operativen Betrieb des Stadtverkehrs im Wege einer europaweiten Ausschreibung nach dem Sektorenvergaberecht vergeben.
Die Stadt Emden kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370 nach.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Direktvergabe entgegen der Angabe unter Abschnitt IV.1) um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 iVm. § 108 GWB handelt. Soweit dort als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist,
erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich war.
B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4) beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung "Linienbündel Stadtverkehr Emden" beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs Emden bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument ergeben.
Eine Bezugnahme auf den NVP der Stadt Emden 2019 (abrufbar unter: https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/FB_300/FD_361/Aktuelles_Bekanntmachungen/2020/Stadt_Emden_Nahverkehrsplan_2019.pdf) erfolgt aktuell nur auf Kap. 6, da sich der NVP gegenwärtig in der Fortschreibung befindet. Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, wird die Stadt Emden eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 Uabs. 3 VO 1370 veranlassen.
C.
Für die nach dem NTVergG anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge wird auf die Liste unter folgenden Link verwiesen:
D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des BM der Justiz und für Verbraucherschutz und des BA für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes).
Zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: 04131/15-3308
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Fax: 04131/15-2943