Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren) Referenznummer der Bekanntmachung: OHV 2022-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/bw
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren)
Das vorliegende Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren. Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen sowie unter Abschnitt II.2.4) dieser Bekanntmachung benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.7.2022 und beträgt maximal 12 Monate. Sie endet spätestens am 30.6.2023. Ein Vertragsschluss ist innerhalb des Zeitraums vom 1.7.2022 bis 30.6.2023 jederzeit zu einem Monatsersten möglich. Zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs durch die AOK, zu den Fristen und zum Vertragsbeginn siehe im Übrigen Abschnitt II.2.4) dieser Bekanntmachung, Abschnitt A.III.3 der Teilnahmebedingungen sowie Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (sog. Wirkstoffliste und Fristen) benannten Wirkstoffen. Die AOK startet das Open-House-Verfahren mit den nachstehenden Wirkstoffen (sog. Startwirkstoffe):
1. Aripiprazol* (Lfd.-Nr. 1 der Anlage 3);
2. Dornase alfa (Lfd.-Nr. 2 der Anlage 3);
3. Peginterferon beta-1a (Lfd.-Nr. 3 der Anlage 3);
4. Somatropin (Lfd.-Nr. 4 der Anlage 3);
5. Ustekinumab (Lfd.-Nr. 5 der Anlage 3).
*Bei Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Aripiprazol gehören ausschließlich nur Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den retardierten Darreichungsformen mit dem ATC-Code N05AX12 zum Beschaffungsbedarf. Die AOK behält sich vor, den Beschaffungsbedarf im Laufe des weiteren Verfahrens zu erweitern, d. h. die Anlage 3 um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Damit würden auch Rabattverträge zu Arzneimitteln mit diesen weiteren Wirkstoffen Gegenstand des vorliegenden Open-House-Verfahrens. Selbstverständlich würde dadurch aber nicht der Inhalt bereits geschlossener Verträge zu anderen Wirkstoffen erweitert, sondern dazu wäre je Wirkstoff ein neuer Vertrag zu schließen (s. dazu auch die Abschnitte A.I.1, A.I.4 und A.III.4 der Teilnahmebedingungen). Entscheidet sich die AOK für eine Erweiterung des Beschaffungsbedarfs, wird sie diesen Umstand jeweils in einer weiteren Auftragsbekanntmachung (sog. Folgebekanntmachung) im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt machen, die Bezug auf die am 27.4.2022 veröffentlichte Auftragsbekanntmachung (ABl.-EU 2022/S 82-220595, sog. Erstbekanntmachung) nimmt. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4).
Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen werden frühestens mit Wirkung zum 1.7.2022 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 30.6.2023. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 1.7.2022 müssen interessierte Unternehmen spätestens am 20.5.2022 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen werden frühestens am 23.5.2022 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.7.2022 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Die jeweiligen Angebotsfristen sind dabei bezogen auf den vom interessierten pharmazeutischen Unternehmer beabsichtigten Vertragsstart der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen zu entnehmen. Im Falle der Erweiterung des Beschaffungsbedarfs werden die jeweilige (max.) Vertragslaufzeit der Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den neu hinzugekommenen Wirkstoffen, die auf den beabsichtigten Vertragsbeginn bezogenen Angebotsfristen sowie die Warte- und Stillhaltefrist in der (dann aktualisierten) Anlage 3 mitgeteilt. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.6.2023. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 20.4.2023 eingehen.
Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrages zu Lasten der AOK abgegeben werden. Dabei gilt der in Abschnitt I. der jeweiligen wirkstoffspezifischen Anlage 4 zu den Teilnahmebedingungen benannte prozentuale Rabattsatz auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) exkl. USt.
Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen werden frühestens am 23.5.2022 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Im Falle einer Beschaffungsbedarfserweiterung wird diese Frist in Bezug auf Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den neu aufgenommenen Wirkstoffen in den Abschn. II.2.4) u. II.2.14) der Folgebekanntmachung veröffentlicht und ist der aktualisierten Anlage 3 zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dornase alfa für den Zeitraum vom 1.12.2022 bis 30.6.2023
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Grenzach-Wyhlen
NUTS-Code: DE139 Lörrach
Postleitzahl: 79639
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Angebotsformblatt, die Eigenerklärung zum Inverkehrbringen, zur Zuverlässigkeit und zum Nichtvorliegen von "Russlandsanktionen" sowie das Konvolut, bestehend aus dem Rahmenvertrag und seinem Anhang, sind jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen. Vergleiche hierzu ausdrücklich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 6 zu den Teilnahmebedingungen.
Soweit in dieser Bekanntmachung unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung/Gesamtauftragswert zu machen sind, wird rein fiktiv und allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesen Feldern um Pflichtfelder handelt, der Wert [Betrag gelöscht] EUR angegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates") bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Gegen wirksam geschlossene Rabattverträge ist eine Vergabenachprüfung unstatthaft, § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.